Bundespolizei ahndet Verstöße in Kehl
(ots) - Gestern Nachmittag wurde einer französischen Staatsangehörigen am Grenzübergang Kehl Europabrücke,aufgrund eines fehlenden triftigen Einreisegrundes, die Einreise verweigert und sie wurde aufgefordert nach Frankreich zurück zu fahren. Dieser Aufforderung kam sie aber nicht nach und fuhr, zum Zwecke einer Einkaufsfahrt in Richtung Stadtgebiet weiter. Weil sie den Weisungen der Beamten am Grenzübergang Kehl Europabrücke nicht nachgekommen ist, wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Zusätzlich wurden ihre Personalien bezüglich des Verstoßes gegen die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet.
Weil er gestern Abend am Grenzübergang Kehl Trambrücke über die Absperrung kletterte und versuchte außerhalb eines zugelassenen Grenzüberganges einzureisen, erwartet einen französischen Staatsangehörigen nun eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Er wurde nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen nach Frankreich zurückgewiesen.
Rückfragen bitte an:
Bundespolizeiinspektion Offenburg Dieter Hutt Telefon: 0781/9190-103 E-Mail: bpoli.offenburg.oea(at)polizei.bund.de https://twitter.com/bpol_bw
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/75292/4573491 OTS: Bundespolizeiinspektion Offenburg
Original-Content von: Bundespolizeiinspektion Offenburg, übermittelt durch news aktuell
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 17.04.2020 - 11:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2339440
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: BPOLI-OG
Stadt:
Kehl
Kategorie:
Polizeimeldungen
Dieser Fachartikel wurde bisher 0 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
" Bundespolizei ahndet Verstöße in Kehl"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bundespolizeiinspektion Offenburg (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).