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Kind bei Unfall leicht verletzt - kleiner Unfallratgeber

ID: 2389427

(ots) - Bei einem Unfall auf der Jülicher Straße ist gestern Mittag ein 12-jähriger Junge leicht verletzt worden. Eine 36-jährige Autofahrerin konnte nach eigenen Angaben nicht mehr rechtzeitig abbremsen, als das Kind an der Kreuzung Jülicher Straße und Heinrichsallee plötzlich von links hinter einem Bus auftauchte. Die Frau verständigte sofort den Rettungsdienst und leistete erste Hilfe bis dieser eintraf - vorbildlich. Der Junge wurde mit Schürfwunden in ein Krankenhaus eingeliefert.

Was danach geschah, muss man glaubhaft als Unsicherheit über die rechtlichen Bestimmungen und vorgesehenen Verhaltensweisen bei derartigen Unfällen interpretieren: Nachdem die Frau ihre Telefonnummer an eine Angehörige des 12-Jährigen übergeben hatte, versetzte sie ihr Fahrzeug, um die Fahrbahn für den Verkehr wieder freizumachen. Während ihrer Parkplatzsuche traf die Polizei am Unfallort ein und leitete sofort eine Fahndung ein, wegen Fahrerflucht. Die Fahrerin erschien kurze Zeit später erneut an der Unfallstelle, gab ihre Personalien an und konnte den Hergang wie oben beschrieben aufklären.

Viele Verkehrsteilnehmer sind, wie auch die Frau im hier beschwiebenen Fall, verunsichert, wie sie sich nach einem Unfall verhalten sollen bzw. müssen. Wir möchten etwas Aufklärung betreiben. Grundsätzlich gilt die Reihenfolge: Unfallstelle absichern. Sich vergewissern, ob Unfallbeteiligte verletzt wurden. Falls nötig, den Rettungsdienst und die Polizei verständigen. Erste Hilfe leisten.

Die Verpflichtung Hilfe zu leisten gilt nicht nur für Unfallbeteiligte, sondern auch für Unbeteiligte, die sich der Notsituation bewusst sind. Wer keine erste Hilfe leistet, macht sich ggf. wegen unterlassener Hilfeleistung (323c StGB) strafbar. Haben Sie keine Angst etwas falsch zu machen. Jede Hilfe, sei sie noch so gering, kann im Zweifel Leben retten.

Jeder Unfallbeteiligte hat grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht. Das heißt, er muss am Unfallort bleiben, bis die erforderlichen Daten zu seiner Person und der Art der Beteiligung erfasst sind. Und zwar unabhängig von der Frage, wer am Unfall Schuld hatte. Wer sich entfernt, ohne diese Angaben gegenüber einem Berechtigten gemacht zu haben, muss sich womöglich wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§142 StGB) verantworten. Die 36-Jährige hatte in diesem Fall nur ihre telefonische Erreichbarkeit hinterlassen, jedoch keine Angaben zu ihrer Person gemacht. Sie konnte den Beamten zwar glaubhaft versichern, dass sie lediglich ihr Fahrzeug versetzen wollte, war jedoch der irrigen Annahme, dass das Hinterlassen einer Rufnummer zunächst ausreichen würde.





Bei Unfällen mit Verletzten gilt weiter: Versetzen Sie ihr Fahrzeug nur, wenn es eine Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer darstellen würde. Warten Sie ansonsten das Eintreffen der Polizei ab. Um eine aussagekräftige Beweisaufnahme durchführen zu können, ist die Endposition der beteiligten Fahrzeuge von großer Bedeutung.

Gerade bei leichten Unfällen unter Beteiligung von Kindern, erleben wir nicht selten die Situation, dass der andere Beteiligte nach Fragen wie "Du bist doch nicht verletzt oder?" und "Ist doch nichts passiert oder?" die Unfallstelle verlässt. Doch gerade Kinder können unter Schock stehen und oftmals keine verlässliche Einschätzung zu ihrem Verletzungsgrad abgeben. Rufen Sie bei Unfällen mit Kindern stets den Rettungsdienst und die Polizei. Nach dem ersten Schock stellt sich oftmals heraus, dass der vermeintlich glimpfliche Unfall doch Schmerzen verursacht und eine medizinische Behandlung notwendig macht. Rechtlich ist im Zweifel, gerade bei Kindern, von einem Unfall auszugehen. Mit allen oben genannten Rechten und Pflichten.

Bei sog. Bagatellunfällen ohne Verletze - der Auffahrunfall mit geringem Blechschaden, die eingedrückte Stoßstange beim Einparken usw. - sieht die Straßenverkehrsordnung jedoch das zügige Freimachen der Unfallstelle vor (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO), um den Verkehrsfluss nicht unnötig zu behindern. Andernfalls droht hier sogar ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro.

Fahren Sie vorsichtig. Die Aachener Polizei wünscht allen eine gute Fahrt. (am)

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Telefon: 0241 / 9577 - 21211 Fax: 0241 / 9577 - 21205

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Datum: 07.07.2020 - 15:06 Uhr
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