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Gemeinsame Presseveröffentlichung zum Jugendschutz vom Amt für Jugend und Familie des Landkreises Stade und der Polizeiinspektion Stade ; Thema: Erziehungsbeauftragung

ID: 347453

(ots) - Gemeinsame Presseveröffentlichung zum Jugendschutz
vom Amt für Jugend und Familie des Landkreises Stade und der
Polizeiinspektion Stade ; Thema: Erziehungsbeauftragung

In einem Pressegespräch im Hause der Polizeiinspektion Stade am
heutigen Montag, den 14.02. wurden durch Martin Laarmann vom Amt für
Jugend und Familie des Landkreises Stade, Kriminalhauptkommissar
Klaus Albrecht als Beauftragter für Jugendfragen und
Kriminalhauptkommissar Jens Kohnen als Leiter des Fachkommissariates
für Kinder- und Jugendkriminalität bei der Polizeiinspektion Stade
aus gegebener Veranlassung noch einmal auf die Problematiken zum
Thema Kinder und Jugendliche in öffentlichen Veranstaltungen -
Erziehungsbeauftragungen - Alkoholkonsum - Aufsichtsverhalten
hingewiesen. Dabei wurde auf die gesetzlichen Regelungen im
Jugendschutzgesetz und die daraus entstehenden Pflichten für Eltern,
Kinder, Jugendliche und Erziehungsbeauftragte hingewiesen. Jens
Kohnen gab einen Überblick über die von seinem Fachkommissariat
durchgeführten Jugendschutzkontrollen und kündigte auch für 2011
sowohl stichpunktartige wie auch großangelegte Kontrollaktionen an.

Alle Teilnehmer des Pressegesprächs waren sich darüber einig, dass
die Einhaltung der Bestimmungen ein wichtiger Aspekt zum Schutz und
Wohl von Kindern und Jugendlichen darstellt und deshalb eine
Sensibilisierung unbedingt erforderlich ist.

Im Einzelnen wurde dann auf die hier veröffentlichten Hinweise
eingegangen und diese ausführlich erläutert.

Hinweise für Eltern,

potentielle Erziehungsbeauftragte und Gewerbetreibende

In Zusammenhang mit den sehr traurigen und tragischen Todesfällen
von zwei Jugendlichen im Bereich Jork zu Weihnachten 2010 bzw.
Neujahr 2011 wurden von der Polizei im Rahmen der erforderlichen
Ermittlungen auch viele Eltern sowie Bekannte der Verstorbenen




befragt. Dabei wurde immer wieder deutlich, dass die im
Jugendschutzgesetz geregelte Möglichkeit der Eltern, für eine
bestimmte Zeit die Betreuung und Aufsicht ihrer Kinder einem
Erziehungsbeauftragten zu übertragen, erhebliche, vor allem
rechtliche Unsicherheiten beinhaltet.

Um hier allen Beteiligten - den Eltern, den potentiellen
Erziehungsbeauftragten und den Jugendlichen sowie den
Gewerbetreibenden einen "Leitfaden" an die Hand zu geben, wurde vom
Amt für Jugend und Familie des Landkreises Stade in Zusammenarbeit
mit der Polizeiinspektion Stade die wichtigsten Fragen und Antworten
zusammengestellt.

Erziehungsbeauftragte Person

Hinweise für Eltern,

potentielle Erziehungsbeauftragte und Gewerbetreibende

Im Jugendschutzgesetz, gültig seit 01. April 2003, wurde der
Begriff "erziehungsbeauftragte Person" (§ 1 Abs. Nr. 4 JuSchG)
eingeführt. Nach dieser Regelung werden für Kinder und Jugendliche in
Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person bestimmte zeitliche
Begrenzungen, z. B. für den Besuch von Gaststätten und Diskotheken,
aufgehoben.

Es stellen sich zahlreiche Fragen:

-Was unterscheidet eine "erziehungsbeauftragte" von einer
"personensorgeberechtigten" Person?

-Muss die Erziehungsbeauftragung schriftlich erfolgen?

-Übernehmen Erziehungsbeauftragte die Aufsichtspflicht?

-Welche Kontrollpflichten bestehen für Veranstalter?

Wer kann "erziehungsbeauftragte Person" sein?

Die erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung
mit der personensorgeberechtigten Person - meistens die Eltern -
zeitweise oder auf Dauer Erziehungsaufgaben wahr. Sie muss volljährig
sein. Es kann sich hierbei beispielhaft um

-Erzieher/innen im Internat/Heim, -Pädagoginnen und Pädagogen in
der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendhilfe, -Betreuer/innen in
Vereinen, -Lehrer/innen, -Ausbilder/innen, -Großeltern, Verwandte,
-Freunde der Eltern und -volljährige Geschwister und Freunde
handeln.

Durch die Erweiterung des Kreises "erziehungsbeauftragte Person"
gibt es für junge Menschen mehr Freiräume für den Besuch öffentlicher
Veranstaltungen. Diese Lockerung ist aus Sicht des Jugendschutzes
durchaus positiv zu bewerten. Sie entspricht entwicklungsspezifischen
Veränderungen seitens der Jugendlichen, berücksichtigt das veränderte
Freizeitverhalten Jugendlicher und stärkt die Verantwortung von
Eltern. Der Gesetzgeber fordert keine schriftliche Form der
"Erziehungsbeauftragung", das heißt, ein Erziehungsauftrag kann auch
mündlich erteilt werden. Für eine schriftliche Form sprechen
allerdings der deutlichere Auftragscharakter und eine bessere
Transparenz.

Empfehlungen für Eltern

-Sie sollten die erziehungsbeauftragte Person persönlich gut
kennen und ihr vertrauen können! - -Überlegen Sie vorab, ob die
erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um dem
Kind oder dem Jugendlichen Grenzen setzen zu können (Alkoholkonsum),
unter Berücksichtigung altersentsprechender Freiräume.

-Sprechen Sie eine konkrete, zeitlich begrenzte Beauftragung aus,
nach Möglichkeit auch in schriftlicher Form - z. B. auf der Kopie
eines Ausweisdokumentes!

-Blankounterschriften der Eltern auf Formblättern von
Diskotheken/Gaststätten etc. mit nachträglicher Eintragung
Volljähriger sind keine rechtmäßige Erziehungsbeauftragung!

-Treffen Sie klare Vereinbarungen mit der Begleitperson (z.B.
Rückkehrzeit, Rückweg)!

-Prüfen Sie, ob der rechtmäßig Beauftragte auch tatsächlich die
Erziehungsbeauftragung wahrnimmt! Eine Weiterdelegation an Dritte ist
nicht möglich.

-Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin
bei den Eltern - auch hinsichtlich Aufsichtspflicht und
haftungsrechtlicher Folgen. Die Aufsichtspflicht wird nur teilweise
auf den Beauftragten übertragen.

Hinweise für Veranstalter und Gewerbetreibende

-Sie haben in Zweifelsfällen die Pflicht - auch bei einer
schriftlich vorgelegten Beauftragung - die Berechtigung zu überprüfen
(ist die Unterschrift offensichtlich gefälscht?).

-Blankounterschriften von Eltern und Eintragung des nächstbesten
Volljährigen als erziehungsbeauftragte Person sind nicht zu
akzeptieren. Es besteht kein Auftragsverhältnis!

-Ist die erziehungsbeauftragte Person zur Ausübung der Aufgabe
nicht in der Lage - z. B. wegen Alkoholisierung - so handelt sie
trotz vorheriger Vereinbarung nicht als erziehungsbeauftragte Person!
Der Zutritt/Aufenthalt darf nicht gestattet werden.

-Veranstalter und Gewerbetreibende können keinesfalls die
Erziehungsbeauftragung übernehmen - hier käme es zu einer
Interessenkollision!

-Rückversichern Sie sich im Zweifelsfall telefonisch bei den
Eltern!

Fotos in der digitalen Pressemappe der Polizeiinspektion Stade.



Pressekontakt:
Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Stade
Pressestelle
Rainer Bohmbach
Telefon: 04141/102-104
E-Mail: rainer.bohmbach(at)polizei.niedersachsen.de


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Datum: 14.02.2011 - 15:31 Uhr
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