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Schwalm-Eder-Kreis: Jugendschutzkontrollen zum 1. Mai

ID: 394334

(ots) - Pressemitteilung der Polizeidirektion Schwalm-Eder
vom 28.04.2011

Schwalm-Eder-Kreis

Jugendschutzkontrollen zum 1. Mai

Die Polizeidienststellen im Schwalm-Eder-Kreis, im Einzelfall
unter Beteiligung des Ordnungsamtes und des Jugendamtes, werden am 1.
Mai unter verstärktem Personaleinsatz an zentralen
Veranstaltungsorten von Maifeiern die Einhaltung von
Jugendschutzbestimmungen kontrollieren. In den vergangenen Jahren
waren an einzelnen Veranstaltungsorten zunehmend Verstöße gegen
Jugendschutzbestimmungen beobachtet worden. Vereinzelt brachte die
Polizei Kinder und Jugendliche wegen ihres erheblichen Alkoholkonsums
nach Hause und überstellte sie den Erziehungsberechtigten. Teilweise
wurden Kinder und Jugendliche dabei ertappt, wie sie unter
erheblichem Alkoholeinfluss stehend z.B. Leitpfosten ausgerissen
hatten. An einem Veranstaltungsort wurden Straßenverkehrsteilnehmer
von alkoholisierten Personen in der Ortsdurchfahrt gestoppt und
teilweise belästigt. Vereinzelt kam es zu gewalttätigen
Auseinandersetzungen und Körperverletzungen.

Volksfeste haben in den Städten und Gemeinden einen besonderen
Stellenwert. Ziel solcher Einsatzmaßnahmen ist, Gewalttätigkeiten,
Ausschreitungen und übermäßigen Alkoholkonsum - insbesondere bei
Jugendlichen - zu verhindern sowie den Besucherinnen und Besuchern
von Volksfesten und anderen Feiern in Städten und Gemeinden einen
störungsfreien und unbeschwerten Verlauf zu ermöglichen. Die Polizei
im Schwalm-Eder-Kreis kooperiert mit dieser gemeinsamen Zielsetzung
seit 2009 intensiv mit den Kreisbehörden, der Fachstelle für
Suchtprävention, dem Jugendbildungswerk, dem Jugendamt, den Kommunen
und mit örtlichen Veranstaltern, z.B. Burschenschaften. Im Zuge
dieser erfolgreichen Zusammenarbeit wurde eine "Handreichung zum
Jugendschutz" erarbeitet, die einschlägige Rechtsvorschriften,




Handlungsempfehlungen, Checklisten, Musterschreiben enthält.

Zum Schluss noch ein kurzer Auszug aus dem Jugendschutzgesetz:

§ 5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16
Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr
gestattet werden.

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder
Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge
enthalten, an Kinder und Jugendliche (Anmerkung: an Personen unter 18
Jahren), 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet
werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

§10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16
Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Giesa, KHK


ots Originaltext: Polizeipräsidium Nordhessen

Digitale Pressemappe:
http://www.polizeipresse.de/p_story.htx?firmaid=44149

Rückfragen bitte an:

Polizeipräsidium Nordhessen
Polizeidirektion Schwalm-Eder
August-Vilmar-Str. 20
34576 Homberg
Pressestelle

Telefon: 05681/774 130
E-Mail: pp-poea-homberg-ast.ppnh(at)polizei.hessen.de
Polizeipräsidium Nordhessen


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Datum: 28.04.2011 - 11:15 Uhr
Sprache: Deutsch
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