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Rede von Minister Ralf Jäger anlässlich der Aktuellen Stunde des Landtages

ID: 406347

(ots) - Anrede,
das Ende der Loveparade zählt zu den größten Katastrophen in NRW.
Wenn 21 Menschen sterben und hunderte verletzt werden, dann muss
gefragt werden: Wie konnte das passieren? Und wer trägt die Schuld?
Ich habe als Duisburger die Vorgeschichte der Loveparade erlebt und
kann die Verbitterung nach der Katastrophe verstehen. Es ist die
Verbitterung über Tote, über Verletzte und darüber dass der Eindruck
entstand, jeder würde dem anderen den Schwarzen Peter zuschieben -
nicht nur moralisch sondern auch juristisch. Niemand hat bisher die
Verantwortung übernommen, und ich kann die Fassungslosigkeit darüber
nachvollziehen.
Die Staatsanwaltschaft ist inzwischen bei der juristischen Aufklärung
der Katastrophe einige Schritte weiter. Wir haben ihre Arbeit in
vollem Umfang unterstützt. Und am Ende muss es auch eine Antwort
darauf geben, wer Verantwortung zu übernehmen hat.
Es ist immer wieder diskutiert worden, ob auf Seiten der Polizei
Fehler gemacht worden sind. Ich habe von Anfang an gesagt, einige
werden sich daran erinnern: "Es ist unwahrscheinlich, dass ein
Polizeieinsatz dieser Dimension fehlerfrei verläuft, wenn das
Sicherheitskonzept des Veranstalters gleich zu Beginn
zusammenbricht."
Es geht um die juristische Bewertung dieser Fehler. Haben sie zur
Katastrophe geführt?

Öffentlich werden hinsichtlich der Loveparade-Katastrophe
zahlreiche Vorwürfe gegen die Polizei erhoben. Dabei geht es um
Feststellungen" in einem angeblichen Bericht der Staatsanwaltschaft
Duisburg. Dieses Thema greift der Antrag der Fraktion Die Linke zur
heutigen Aktuellen Stunde auf.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat als das für die
Polizei zuständige Ressort innerhalb der Landesregierung die
Federführung für die heutige Aussprache.

Das Justizministerium hat sich als beteiligtes Ressort zur




Vorbereitung der Aktuellen Stunde von dem Leitenden Oberstaatsanwalt
in Duisburg zu den Presseveröffentlichungen berichten lassen.

Mit Schreiben vom gestrigen Tage hat das Justizministerium mein
Haus im Zuge der Ressortbeteiligung über Inhalte des Berichts des
Leitenden Oberstaatsanwalts informiert, soweit dies für die heutige
Aussprache erforderlich ist.

Ich bin daher heute in der Lage, Ihnen in Abstimmung mit
Justizminister Kutschaty Näheres zu den in der Öffentlichkeit
angesprochenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorzutragen.
Soweit man sich dabei einen mehr als "400 Seiten starken Bericht"
bezieht, stelle ich zunächst klar:

Es handelt sich dabei nicht etwa um einen Bericht des Leitenden
Oberstaatsanwalts in Duisburg an das Justizministerium. Vielmehr
dürfte der tatsächlich 452 Seiten umfassende Einleitungsvermerk vom
17. Januar 2011 gemeint sein.

Weder dem Justizminister noch mir als Innenminister liegt dieser
Einleitungsvermerk der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2011 vor.
Darin werden erstmals konkret Beschuldigte benannt. Auch die
Ermittlungsakte liegt uns nicht vor.

Kernpunkte aus dem Einleitungsvermerk der Staatsanwaltschaft vom
17. Januar 2011 vortragen, soweit es um Polizeibeamtinnen und -beamte
geht.
Ich kann das deshalb tun, weil der Leitende Oberstaatsanwalt in
Duisburg und der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf gegen eine
öffentliche Erörterung keine Bedenken haben. Eine Gefährdung der
Ermittlungen bei den angesprochenen Punkten sei nach dem derzeitigen
Verfahrensstand nicht mehr zu befürchten. Inzwischen sei auch bereits
den Verteidigern Akteneinsicht gewährt worden. Diese umfasste auch
den schon erwähnten Einleitungsvermerk vom 17. Januar 2011.
Auf der Grundlage der von dem Leitenden Oberstaatsanwalt berichteten
Kernpunkte kann ich Ihnen mitteilen:

•es gab keine strafbare Pflichtverletzung durch Polizeibeamte im
Genehmigungsverfahren,
•es gab weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht
Anhaltspunkte für eine dienstpflicht- bzw. sorgfaltswidrige Ablösung
der Polizeikräfte,
•es liegt kein Anfangsverdacht für Sorgfaltspflichtverletzungen bei
der Einrichtung von Polizeiketten vor.

Kommen wir jetzt zu den Details:

Zur Rolle der Polizei im Rahmen der Planungs- und
Genehmigungsphase ist festzustellen, dass nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft strafbewährte Pflichtverletzungen durch
Polizeibeamte im Genehmigungsverfahren nicht feststellbar sind. In
der Planungs- und Genehmigungsphase bestand demnach für die Polizei
bereits in formeller Hinsicht kein Anlass, aus Gründen der
Gefahrenabwehr einzuschreiten. Die Gefahrenabwehr oblag insoweit
ausschließlich der zuständigen Genehmigungsbehörde.

Im Übrigen ergaben die Ermittlungen, dass der Polizei die am 23.
Juli 2010 erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung des Bauordnungsamtes
nur ohne Anlagen - namentlich ohne Endfassung des
Sicherheitskonzeptes - erst am Veranstaltungstag vorlag. Das
gesetzlich erforderliche Einvernehmen (§ 43 Abs. 2 SBauVO NRW) lag
mithin nicht vor.

Im Hinblick auf das Handeln der Polizei am Veranstaltungstag ergab
sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erst mit Beginn der
kritischen Menschenverdichtung im Rampenbereich eine strafrechtliche
Verantwortung für einzelne Polizeibeamte. Letztlich ist ein
Anfangsverdacht gegen einen Polizeibeamten bejaht worden. Hierbei
handelt es sich um den Einsatzleiter des Polizeieinsatzes.

Weitere Vorwürfe gegen die Polizei haben bislang nicht zur Annahme
eines Anfangsverdachts geführt.

Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrem Einleitungsvermerk vom 17.
Januar 2011 zum gewählten Ablösezeitpunkt der Kräfte im
Einsatzabschnitt "Schutz der Veranstaltung" folgendes fest: Ich
zitiere.

"Es gab weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht
Anhaltspunkte für eine dienstpflicht- bzw. sorgfaltswidrige Ablösung
der Polizeikräfte." Zitatende.

Im Zusammenhang mit der Errichtung von Polizeiketten
im Tunnel- und Rampenbereich ergab sich kein Anfangsverdacht für
Sorgfaltspflichtverletzungen.

Der Einsatz einer ausreichenden Zahl sogenannter Pusher am
Rampenkopf des Veranstaltungsgeländes war Bestandteil des
Sicherheitskonzeptes des Veranstalters Lopavent GmbH und lag daher
ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich. Der Umstand, dass
ggf. eine zu geringe Zahl an entsprechenden Mitarbeitern eingesetzt
wurde, löste keine strafrechtliche Garantenpflicht eines einzelnen
Polizeibeamten aus.

Ein gesonderter Hinweis der Polizei an den Veranstalter erschien
nach Feststellungen der Staatsanwaltschaft entbehrlich, da die
Polizeibeamten davon ausgehen durften, dass der Veranstalter den
Einsatz der Pusher ordnungsgemäß koordiniert und überwacht.

Zu dem Einsatz von Funkgeräten durch die Verbindungsbeamten der
Polizei im Container des Crowd-Managers gelangt die
Staatsanwaltschaft zu den Feststellungen, dass der Verbindungsbeamte
des Frühdienstes selbst angegeben hat, nicht über ein Funkgerät
verfügt zu haben. Ob der Verbindungsbeamte des Spätdienstes über ein
solches verfügte, konnte nicht abschließend geklärt werden.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft konnte diese Frage jedoch nach
dem Ermittlungsstand dahinstehen, da der Polizeibeamte zum
entscheidenden Zeitpunkt seinen Abschnittsführer mittels
Mobilfunktelefon über die Leitstelle erreichte und über den Wunsch
des Crowd-Managers, diesen persönlich zu sprechen, informierte,
worauf dieser sich unverzüglich in den Container begab.

Auch sind strafbewährte Sorgfaltspflichtverstöße gegen einzelne
Polizeibeamte hinsichtlich der unzureichenden Lautsprecher- bzw.
Alarmierungsanlagen nicht ersichtlich. Die Errichtung einer solchen
Anlage oblag dem Veranstalter, die Überwachung der Errichtung der
Anlage oblag der zuständigen Genehmigungsbehörde.
Nach Feststellungen der Staatsanwaltschaft wäre der Einsatz
polizeilicher Lautsprecherkraftwagen nicht geeignet gewesen, die
fehlende Lautsprecheranlage zu kompensieren.

Sofern im Zusammenhang mit den Ereignissen an den sogenannten
Vereinzelungsanlagen des Veranstalters Vorwürfe gegen die Polizei
erhoben wurden, ist hierzu im Einleitungsvermerk vom 17. Januar 2011
im Ergebnis Folgendes festgestellt:

Zunächst zur Vereinzelungsanlage West.

Ich zitiere: "Um 15.55 Uhr erfolgte die Schließung der
Vereinzelungsanlage West aufgrund einer Anordnung des durch den
Veranstalter eingesetzten Crowd-Managers, die dieser in Anwesenheit
von zwei Polizeibeamten um 15.50 Uhr getroffen hatte.
Die Sperrung der Vereinzelungsanlage West wurde jedoch um 16.02 Uhr
durch die Ordner des Veranstalters kurzfristig wieder aufgehoben.
Nach Auskunft des - für die Vereinzelungsanlage - Verantwortlichen
des Veranstalters soll dies aufgrund einer Anordnung eines bislang
nicht ermittelten Polizeibeamten zur Verringerung der Drucksituation
auf der Düsseldorfer Straße geschehen sein.

Der vorerwähnte Zeuge hat den fraglichen Polizeibeamten indes nur
sehr vage beschrieben. Trotz größter Anstrengungen konnte dieser
Polizeibeamte bislang nicht ermittelt werden. Durch Vernehmungen der
vor Ort eingesetzten Polizeibeamten und Ordner des Veranstalters
konnten die Angaben zu dem vermeintlichen Polizeibeamten ebenfalls in
keiner Weise belegt werden." Zitatende.

Hinsichtlich des Geschehens an der Vereinzelungsanlage Ost steht
ein Sorgfaltspflichtenverstoß durch einzelne Polizeibeamte nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht in Rede.

Anrede,
die Themen "Funkprobleme der Polizei" und "Vorrangschaltung" waren
ebenfalls bereits mehrfach Gegenstand der parlamentarischen
Erörterung.

Die am Veranstaltungstag unzweifelhaft vorliegenden Funkprobleme
dürften nach Feststellungen der Staatsanwaltschaft in den baulichen
Gegebenheiten begründet sein (Stahlbetonbrücke, Oberleitungen,
Eisenbahnlinien). Funkprobleme im Einsatz sind allerdings nicht
derart ungewöhnlich, als dass sie nicht durch andere
Kommunikationsmittel kompensiert werden könnten. Dies erfolgt
üblicherweise durch den Rückgriff auf die Handykommunikation.
Ein vollständiger Ausfall der Funkkommunikation am Veranstaltungstag
war überdies nicht feststellbar. Vor diesem Hintergrund konnte ein
kausales Fehlverhalten einzelnen Polizeibeamten nicht zur Last gelegt
werden.

Entgegen den Erwartungen der Polizeiführung hatte es am
Veranstaltungstag auch Probleme mit der Kommunikation über
Mobiltelefone gegeben. Die Polizeiführung hatte sich im Vorfeld der
Veranstaltung in erheblichem Umfang um eine Vermeidung von
Kommunikationsproblemen durch Absprachen mit den Netzbetreibern,
insbesondere der Firma Vodafone, und unter Einbindung der
Fachdienstelle der Polizei, dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche
Dienste, bemüht. Davon ausgehend handelte sie in dem Glauben, das
Erforderliche veranlasst zu haben.

Anrede,
aufgrund der Ermittlungen war festzustellen, dass tatsächlich zum
Zeitpunkt des Unglücks eine Bevorrechtigung der Mobilfunkanschlüsse
der einzelnen Einsatzkräfte weder beantragt noch geschaltet war.

Nach Bewertung der Staatsanwaltschaft wären Kommunikationsprobleme
aufgrund Netzüberlastung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht oder nur in einem wesentlich geringeren
Umfang aufgetreten, wenn
•die entsprechenden Rufnummern zur Nutzung der Vorrangschaltung
vorbereitet gewesen wären
und
•im Rahmen der konkreten Einsatzplanung bei den
Mobilfunknetzbetreibern die Einschaltung der Bevorrechtigung für den
Veranstaltungsbereich in Auftrag gegeben worden wären.

Einen vollständigen Ausfall der Handykommunikation gab es indes
nicht. Unabhängig von der Frage des Ausmaßes der
Kommunikationsschwierigkeiten erschien jedoch die Annahme der
Kausalität bzw. des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs im Hinblick auf
den Tod von 21 Besuchern der Loveparade und die zahlreichen
Verletzten kaum begründbar.

Anrede,
es wurde vielfach darüber spekuliert, ob die unzureichende Abdeckung
eines Kanalschachtes durch einen Metallgitterzaun im Bereich der
Rampe zum Unglück beigetragen haben könnte.
Insoweit war bereits die Verantwortlichkeit eines Polizeibeamten in
tatsächlicher Hinsicht nicht zureichend belegbar. Im Übrigen fehlt es
auch an Anhaltspunkten für die Kausalität einer sorgfaltswidrigen
Abdeckung für den Tod der 21 Besucher der Loveparade bzw. der
Vielzahl an Verletzungen. Im Rahmen der Obduktion wurden keine
Verletzungsbilder festgestellt, die auf einen Sturz oder eine
Verletzung aufgrund des Gitters schließen lassen.

Abschließend hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Duisburg dem
Justizminister berichtet:

Der Aktenumfang habe nach Fertigung des Einleitungsvermerks um
mehr als 6.500 Blatt - insbesondere infolge zahlreicher Vernehmungen
- zugenommen. Das Verfahren richte sich nach wie vor gegen 16
Beschuldigte.

Eine Ausweitung der Ermittlungen auf weitere Polizeibeamte sei
derzeit nicht beabsichtigt und vom Pressesprecher der
Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt angekündigt worden.

Anrede,
soweit zum derzeitigen Stand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
zur Rolle der Polizei. Das war die juristische Aufarbeitung, die
bekanntlich noch nicht abgeschlossen ist.

Für die Zukunft ist entscheidend, dass sich eine solche
Katastrophe nicht wiederholt.
Ich sehe meine Aufgabe als Innenminister darin, Rahmenbedingungen zu
schaffen, die es Kommunen und Polizei ermöglichen, partnerschaftlich
und erfolgreich zusammenzuarbeiten, um Großveranstaltungen sicherer
zu machen.

Seit August vergangenen Jahres dürfen Großveranstaltungen nur dann
stattfinden, wenn die Polizei bereits zur Genehmigung ihr
Einvernehmen erklärt. Falls Sicherheitsbedenken der Polizei nicht
berücksichtigt werden, wird die Bezirksregierung eingeschaltet.

Es ist unser gemeinsames Ziel, dass die Menschen in NRW
unbeschwert und sicher gesellschaftliche Ereignisse und Feste
besuchen können.


ggf. ergänzend bzw. auf Nachfrage:

"Beteiligung IM"


Anrede,
in der Öffentlichkeit wurde auch darüber spekuliert, welche Rolle das
Innenministerium bei der Planung für die Loveparade spielte.
Klar ist, dass Einsatzvorbereitung und -durchführung in der
Verantwortung des Polizeipräsidiums Duisburg lagen.
Durch das Polizeipräsidium Duisburg wurde die polizeiliche
Einsatzkonzeption am 16.07.2010 im Innenministerium vorgestellt. Dies
ist bei größeren Einsatzlagen Standard. Die Präsentation wurde im
Übrigen auch der Vorsitzenden des Innenausschusses mit Schreiben vom
06.10.2010 übermittelt.
In der Sitzung des Innenausschusses am 04.08.2010 hat der Inspekteur
der Polizei zu diesem Termin ausführlich berichtet.


Festzustellen ist nach wie vor Folgendes:
•Die Aufgabe des Ministeriums für Inneres und Kommunales besteht
nicht darin, den Polizeieinsatz zu leiten. Die Einsatzführung fällt
in die Verantwortung der Kreispolizeibehörde.
•Reichen unsere Polizeikräfte zur Bewältigung der polizeilichen
Einsatzlage nicht aus, so fordert das Ministerium für Inneres und
Kommunales Unterstützungskräfte bei anderen Ländern und dem Bund an.
So ist das üblich und auch hier geschehen.

In Bezug auf die Anordnung von Schichtzeiten möchte ich noch auf
Folgendes hinweisen:
•Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung der Polizei gelten
grundsätzlich auch für Einsätze; die darin festgelegten Schichtzeiten
sind grundsätzlich zu beachten.
•Schichtwechsel fanden grundsätzlich vor Ort statt; zur Einweisung
der ablösenden Kräfte in die aktuelle Lage waren Überlappungszeiten
vorgesehen.
•Mein Haus hat die einsatzführende Behörde darauf hingewiesen, dass
Schichtzeiten von mehr als 12 Stunden grundsätzlich nicht vorzuplanen
sind. Dies ist üblich und dient dem Schutz der eingesetzten
Polizeibeamtinnen und -beamten und damit letztlich auch dem Einsatz.
•Hätte mein Haus das im Übrigen nicht getan, so müssten wir uns
heute den Vorwurf gefallen lassen, dass wir der hohen Belastung durch
überlange Dienstzeiten der bei der "Loveparade 2008" in Dortmund
eingesetzten Kräfte nicht Rechnung getragen hätten.









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Datum: 19.05.2011 - 15:44 Uhr
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