Waldeck-Frankenberg - Warnung vor Kaffeefahrten
(ots) - Immer wieder warnt die Polizei vor so genannten
"Kaffeefahrten". Beinahe wöchentlich wenden sich Geprellte an die
zuständigen Polizeistationen, weil Zusagen seitens der Veranstalter
nicht eingehalten werden. Versprochene Gewinne werden nicht
ausgezahlt oder entpuppen sich als "Nominierungen" für einen
ausgelobten Preis. Die angepriesene, "hochwertige" Ware entpuppt sich
als überteuerter "Schund". Eine weitere Masche ist das Ausloben von
Zusatzgeschenken bei der Abnahme größerer Mengen, wie bei einer
Veranstaltung in der letzten Woche. Ein Senior wollte an einer
Informationsveranstaltung für eine neue Elektrofirma teilnehmen, die
sich dann aber als Verkaufsveranstaltung für Kosmetikartikel
entpuppte. Schließlich ließ er sich auch zum Kauf von
Kosmetikartikeln breit schlagen. Bei einer Abnahme von einer noch
größeren Menge versprach ihm der redegewandte Verkäufer ein
Zusatzgeschenk in Form von Kochtöpfen oder einer Digitalkamera. Auch
hierauf ließ sich der Senior ein und erwarb Kräutersalben im Wert von
etwa 150 Euro. Eine Quittung bzw. einen Kaufvertrag händigte ihm der
Verkäufer auch auf mehrfaches Nachfragen nicht aus. Auch verweigerte
er die Herausgabe seiner Visitenkarte. Das versprochene
Zusatzgeschenk ist bislang auch noch nicht bei dem Senior
eingetroffen. Da er keinerlei Ansprechpartner und auch keinen
Kaufvertrag hat, wird es nun schwer, seine Ansprüche durchzusetzen.
Tipps der Polizei:
- Nehmen Sie an keiner Kaffeefahrt teil
- Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung ist keine Pflicht
- Sollten Sie sich dennoch dazu entschließen, nehmen Sie nur
eine geringe Menge Bargeld mit
- Leisten Sie vor Ort keine Anzahlung, sondern lassen sich
eine Rechnung ausstellen
- Nehmen Sie keine EC-Karte oder Kreditkarte mit
- Sollten Sie sich entschließen ein Produkt zu kaufen,
verlangen Sie einen Kaufvertrag. Sie haben ein
Rücktrittsrecht (bei Warenwert über 40 Euro)
- Achten Sie auf das Datum im Vertrag, es wird häufig
rückdatiert, um Rücktrittsansprüche auszuhebeln
- Vertragsdurchschrift verlangen
- Im Vertrag muss die Postanschrift des Verkäufers stehen
(Wohnort, Straße; Hausnummer) Postfach ist nicht
ausreichend
- Keine Überweisungsformulare ausfüllen
- Handy mitnehmen, um notfalls Polizei rufen zu können
Volker König
Polizeihauptkommissar
ots Originaltext: Polizeipräsidium Nordhessen
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Datum: 15.08.2011 - 13:18 Uhr
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