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Silvester 2011/2012 - Hinweise und Tips für das Silvesterfeuerwerk und den Jahreswechsel - Allgemeinverfügungen des LK Stade

ID: 542301

(ots) - 1. Mit farbenfrohen Raketen und lauten Böllern
begrüßen die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Stade in der
Silvesternacht das neue Jahr. Was für die einen faszinierend ist,
wird für andere leicht zum Albtraum. Durch Unachtsamkeit und
leichtsinniges Hantieren, zum Teil auch unter Alkoholeinfluss, haben
Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei an Silvester Hochbetrieb. In
den letzten Jahren gab es immer wieder auch größere Brände, die
gelöscht werden mussten, und es mussten Verletzungen, die auf
unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerk zurückzuführen waren, versorgt
werden.

Damit der Jahreswechsel 201172012 nicht zur "arbeitsreichsten
Nacht" für die Einsatzkräfte der heimischen Feuerwehr und des
Rettungsdienstes wird, haben die Polizeiinspektion Stade, das
Ordnungsamt des Landkreises Stade und der Kreisbrandmeister des
Landkreises Stade einige Sicherheitstipps zusammengestellt:

- Nicht nur zum Schutz vor Wind und Wetter sondern auch für
die Sicherheit sollte auf die richtige Kleidung geachtet
werden. Gerade Fleece und Kunststoffgewebe sind leicht
entflammbar und sollten deshalb nicht getragen werden.

- Schützen Sie Ihre Wohnung in der Silvesternacht vor
Brandgefahren. Auf Balkonen und Terrassen sollten leicht
entflammbare Gegenstände weggestellt, Fenster und Türen
geschlossen werden.

- Sie sollten ihr und benachbarte Gebäude genau beobachten.
Einschlagende Raketen sollten, soweit möglich,
unverzüglich entfernt werden. Reetdächer sind von außen
und innen zu kontrollieren.

- Die Gebrauchsanweisung eines Feuerwerkkörpers vor dem
Gebrauch genau durchlesen.

- Knallkörper niemals in geschlossenen Räumen verwenden.




Raketen nur im Freien mit Sicherheitsabstand zu anderen
Menschen, Autos und Gebäuden zünden. Zudem sollten Raketen
aus großen Flaschen, die in Kästen stehen, gestartet
werden.

- Nicht gezündete Feuerwerkskörper (Blindgänger) niemals
noch einmal anzünden.

- Beim Anzünden verwendet man am besten so genannte
"Sturmfeuerzeuge".

- Feuerwerk darf nur vom 31. Dezember bis 01. Januar
abgebrannt werden. Pyrotechnische Munition darf mit
Schreckschuss- und Signalwaffen nur vom 31.12., 15.00 Uhr,
bis zum 01.01., 05.00 Uhr, verschossen werden. Beachten
Sie in diesem Zusammenhang die vor wenigen Tagen bekannt
gemachten Allgemeinverfügungen des Landkreises Stade.
Danach bitte ich besonders zu beachten, dass von
brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, wie z.B.
Reetdach- und Holzhäusern, Tankstellen, Kraftstoff-, Gas-
oder Öllagern ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 m
einzuhalten ist.

- Besonders gefährlich - und daher verboten - sind nicht
zugelassene oder selbstgebaute Knallkörper. Wie gefährlich
der Umgang mit diesen Knallkörpern ist, zeigt das Beispiel
eines 36jährigen Dortmunders. Er verlor am Heiligen Abend
seine linke Hand, als er selbst gebastelten Sprengstoff
für die Silvesternacht vorbereiten wollte.

- Keinesfalls sollten pyrotechnische Artikel unter, auf oder
gar nach fahrenden Fahrzeugen geworfen werden.

- Mit Feuerwerkskörpern niemals nach Personen werfen oder
auf Personen schießen.

- Kinder und Jugendliche nur ungefährliche Artikel abbrennen
lassen und dabei beaufsichtigen.

- Raketen senkrecht in eine feststehende Falsche stecken.
Dann erst die Schutzkappe abziehen und zünden. Die
Flugrichtung muss so gewählt werden, dass die Raketen
nicht in Häuser oder auf insbesondere Reetdächer oder auf
leicht brennbares Material fliegen kann.

- An die Haustiere denken, wenn das Feuerwerk beginnt,
schreckhafte Tiere nicht allein lassen, für
"Schalldämpfung" (Türen, Fenster und Jalousien schließen)
sorgen.

- Vor allem auf alte, kranke und ruhebedürftige Menschen ist
Rücksicht zu nehmen. Daher dürfen Feuerwerks- und
Knallkörper nicht in lärmempfindlichen Zonen oder in
unmittelbarer Nähe von Krankenanstalten, Alters-, Kinder-
und Erholungsheimen abgeschossen werden.

- Bitte beachten Sie auch das aus Brandschutzgründen durch
den Landkreis Stade per Allgemeinverfügung erlassene
Verbot für das Aufsteigen lassen von Himmelslaternen (auch
bekannt als Skyballone oder Skylaternen oder
Kong-Ming-Laternen) im Landkreis Stade.

Feuerwehr - Unfall - Notruf 112

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der
Feuerwehr-und Rettungsleitstelle unter der Telefonnummer:
041414/12-355 zur Verfügung.

2. Hinweise, Tips und Vorschriften zu dem Thema

Kategorie 1 und 2 - was ist das?

Feuerwerksartikel bzw. Feuerwerkskörper werden vom Gesetzgeber als
pyrotechnische Gegenstände bezeichnet. Es gibt vier verschiedenen
Kategorien solcher Gegenstände: Die Kategorie lässt sich an der sog.
"BAM"-Prüfnummer ablesen BAM bedeutet Bundesanstalt für
Materialforschung- und Prüfung) Diese hat die Form "BAM - P 1 ####"
(# = Registrierungsnummer). Die Zahl bezeichnet die Kategorie (ggf.
kann die Kategorie auch mit einer römischen Zahl bezeichnet sein "I,
II, III, IV"

Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk) (Tischfeuerwerk, Knallteufel,
Wunderkerzen, etc.) Kennzeichnung: "BAM - P I ..."

Kategorie T1 (T= für technische Zwecke) (Rauchtabletten,
Warnfackeln etc.) Kennzeichnung: "BAM - T1 ..."

Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) (Raketen, China-Böller, Sonnenräder,
Heuler, etc.) Kennzeichnung: "BAM - P II ..."

Die Kategorien T2, 3 und 4 dürfen nur von Inhabern eines
sogenannten Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheines nach dem
Sprengstoffgesetz erworben und verwendet werden.

Wann kann gekauft werden?

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen ganzjährig
gekauft werden.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen von Händlern an
Privatpersonen nur vom 29.12. bis zum 31.12. verkauft werden. (Ist
der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, dürfen
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 bereits ab dem 28.12.
verkauft werden.)

Wann darf ich Feuerwerk abbrennen?

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen während des gesamten
Jahres abgebrannt werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen ausschließlich vom 31.
Dezember ab 0.00 Uhr bis zum 1. Januar 24.00 Uhr abgebrannt werden.

Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände
für Privatpersonen

Wer darf was kaufen und verwenden?

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen von Person ab 12
Jahren gekauft und abgebrannt werden

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur von Personen
ab 18 Jahren gekauft und abgebrannt werden.

Gibt es Ausnahmen?

Bei besonderen Anlässen kann man im Einzelfall bei den Städten und
Gemeinden eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um Feuerwerkskörper
auch außerhalb der oben genannten Zeiten kaufen und verwenden zu
dürfen. Die Kommunen sind nicht verpflichtet, die Ausnahme zu
genehmigen sondern entscheiden, nachdem Sie den Antrag genau geprüft
hat. Dabei wird überprüft, ob durch das Feuerwerk Gefahren drohen
oder Belästigungen für die Allgemeinheit entstehen können. So werden
z.B. für Abbrennplätze im Umkreis von 200 Meter um Reetdachhäuser
herum aufgrund der erhöhten Brandgefahr grundsätzlich keine
Ausnahmegenehmigungen erteilt... . Bei jedem Jahreswechsel kommt es
zu vielfachen Bränden und Unfällen. Häufig liegt die Ursache in
leichtsinnigem Umgang mit oder falscher Handhabung von
Feuerwerkskörpern.

Beachten Sie im Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 2
(Silvesterfeuerwerk):

- Die Herstellung von Feuerwerkskörpern ist lebensgefährlich und
verboten!
- Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen ausschließlich vom 31.
Dezember ab 0.00 Uhr bis zum 1. Januar 24.00 Uhr von Personen
über 18 Jahren abgebrannt werden.
- Im Landkreis Stade ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und
der Abschuss von pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss- und
Signalwaffen im Umkreis von 200 Metern um Reetdachhäuser und
andere brandgefährdete Gebäude verboten
- In unmittelbarer Nähe (50 m) von Eisenbahnanlagen,
Bundeswasserstraßen und Seeschifffahrtstraßen ist das
Verschießen von pyrotechnischer Munition ebenfalls nicht
erlaubt.
- Es darf nur erlaubnisfreie pyrotechnische Munition der Kategorie
PM 1 in befriedeten Besitztum durch den Inhaber des Hausrechtes
oder mit dessen Zustimmung (nicht auf öffentlichen Straßen,
Wegen oder Plätzen) verschossen werden.
- Achten Sie darauf, nur geprüfte Feuerwerkskörper zu kaufen und
zu verwenden! Diese erkennen Sie an der sog. BAM-Prüfnummer
(siehe Bild).

Feuerwerkskörper, die nicht vom Bundesamt für Materialforschung
überprüft wurden, sind verboten und in jedem Falle als gefährlich
anzusehen!

- Zünden Sie Feuerwerk, insbesondere Raketen, nicht von Balkonen
aus und werfen Sie Feuerwerkskörper keinesfalls in
Personengruppen, offene Fenster, Türen oder in Briefkästen.
- Stecken Sie Raketen zum Abschuss nicht in den Boden! Wählen Sie
die

Abschussrichtung Ihrer Raketen so, dass Sie nicht auf Menschen,
brandgefährdete Gebäude, Fahrzeuge oder leicht entflammbare
Gegenstände niedergehen können.

- Tragen Sie keine Feuerwerkskörper direkt am Körper und behalten
Sie diese beim Abbrand keinesfalls in der Hand! Achten Sie auf
Sicherheitsabstand!
- Zünden Sie "Blindgänger" auf keinen Fall nochmals! Warten Sie 2
Minuten und wässern sie diese dann.

Sicheres

Verstöße

Wer gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes oder die
einschlägigen Rechtsverordnungen verstößt, handelt strafbar bzw.
ordnungswidrig. Er kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,
in besonderen Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von
bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

3. Aktuelle Sicherheitshinweise

Aktuelle Sicherheitshinweise zum Thema Silvesterfeuerwerk Wir
weisen daraufhin, dass CE-gekennzeichnete Feuerwerkskörper der
Kategorie F2 mit nicht erlaubten Anzündmitteln (z.B. gedeckter
Stoppine) im Handel erhältlich sein können. Dies betrifft
insbesondere Feuerwerksbatterien und Feuerwerkskombinationen. Gemäß
den Anforderungen nach DIN EN 15947-5:2010 Kapitel 6.2 dürfen
Feuerwerkskörper keine spontan abbrennenden gedeckten Anzündschnüre
nach außen führen. Wenn diese Gegenstände angezündet werden, muss mit
direktem Durchzünden der Anzündung und sofortigem Start der Funktion
gerechnet werden. Der Schutzabstand von 8 m für Feuerwerkskörper der
Kategorie F2 kann dann nicht mehr eingehalten werden. In diesem
Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Umgang mit
Stoppine eine behördliche Erlaubnis voraussetzt.

Diese liegt in der Regel bei den Verwendern von Silvesterfeuerwerk
nicht vor.

Feuerwerkskörper ohne Zulassung der BAM sind gefährlich und dürfen
nicht verkauft werden

Weitere Infos unter www.bam.de

4. Allgemeinverfügung

Regelungen für das Verschießen von pyrotechnischer Munition mit
Schreckschuss- und Sig-nalwaffen zu Silvester am 31.12.2011 und
01.01.2012

Aufgrund des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9) in Verbindung mit §
10 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 (BGBl. I, S. 3970
(4592) (2003, 1957)) in der zurzeit geltenden Fassung ergeht in
Abstimmung mit den Städten Stade und Buxtehude folgende Verfügung:

In der Zeit vom 31. Dezember 2011, 15.00 Uhr, bis 01. Januar 2012,
05.00 Uhr, wird für das Gebiet des Landkreises Stade das Verschießen
von pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss- und Sig-nalwaffen
unter nachstehenden Auflagen erlaubt:

Auflagen:

1.Es darf nur erlaubnisfreie pyrotechnische Munition der
Kategorie PM I verschossen werden.

2.Die Erlaubnis gilt nur im befriedeten Besitztum für den Inhaber
des Hausrechtes oder mit dessen Zustimmung (nicht auf öffentlichen
Straßen, Wegen oder Plätzen).

3.In unmittelbarer Nähe (50 m) von Kirchen, Krankenhäusern,
Kinder- und Altenheimen sowie von Tiergehegen und Tierheimen ist das
Schießen mit Schreckschuss- und Signalwaffen nicht erlaubt.

4.In unmittelbarer Nähe (50 m) von Eisenbahnanlagen,
Bundeswasserstraßen und Seeschiff-fahrtstraßen ist das Verschießen
von pyrotechnischer Munition ebenfalls nicht erlaubt.

5.Von brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, wie z.B. Reetdach-
und Holzhäusern, Tank-stellen, Kraftstoff-, Gas- oder Öllagern ist
ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 m ein-zuhalten.

6.Wer von der Schießerlaubnis Gebrauch macht, muss über eine
Versicherung gegen Haft-pflicht in Höhe von 1 Million EUR - pauschal
für Personen- und Sachschäden - (§ 4 Abs. 1 Ziff. 5 WaffG) verfügen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80
Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsge-richtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686) in der zurzeit
geltenden Fassung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Hinweise:

1.Diese Verfügung regelt das Verschießen von pyrotechnischer
Munition mit Schusswaffen nach den waffenrechtlichen Bestimmungen.
Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes für das Abbrennen von
Feuerwerkskörpern bleiben unberührt.

2.Beim Umgang mit den Schreckschuss-/Signalwaffen hat der
Benutzer eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass jegliche
Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen ausge-schlossen ist. Die
Schussabgabe hat jeweils senkrecht nach oben zu erfolgen.

3.Nach § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit erlaubnisfreien Waffen
und Munition nur Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.

4.Nach § 53 Abs.1 Ziffer 4 WaffG handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verfügung
zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu
10.000 EUR geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage beim Verwaltungsge-richt Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in
der Fassung der Bekanntma-chung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in
der zurzeit geltenden Fassung hat eine Klage keine auf-schiebende
Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade die
aufschiebende Wirkung je-doch ganz oder teilweise wiederherstellen.
Dieser Antrag ist auch schon vor Erhebung der Klage zu-lässig.

Stade, 08.11.2011

Landkreis Stade

Der Landrat

Roesberg

5. Allgemeinverfügung

Verbot für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der
Kategorie II am 31.12.2011 und 01.01.2012 in der Nähe von besonders
brandempfindlichen Gebäuden

Hiermit ordne ich mit Zustimmung der Gemeinden, Samtgemeinden und
Städte im Landkreis Stade an, dass pyrotechnische Gegenstände der
Kategorie II (Kleinfeuerwerk) im Bereich des Landkreises Stade auch
am 31.12.2011 und 01.01.2012 in einem Umkreis von 200 m zu stroh- und
reetgedeckten Häusern nicht abgebrannt werden dürfen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
vom 31.01.1991 (BGBl. I, S.169) in der zurzeit geltenden Fassung kann
allgemein oder im Einzelfall angeordnet werden, dass pyrotechnische
Gegenstände der Kategorie II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen,
die besonders brandempfindlich sind, auch am 31.12. und am 01.01.
nicht abgebrannt werden dürfen.

Im Landkreis Stade sind eine Vielzahl von besonders
brandempfindlichen Gebäuden vorhanden. Als besonders brandempfindlich
sind insbesondere Stroh- und Reetdächer einzustufen. Danach ist es
zur Brandverhütung notwendig, die Anordnung zu erlassen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß §
80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686) in der zurzeit
geltenden Fassung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686) in der
zurzeit geltenden Fassung hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade die aufschiebende
Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag
ist auch schon vor Erhebung der Klage zulässig.

Hinweise

1.Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II abbrennt, handelt
ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des
Sprengstoffgesetzes vom 13.09.1976 (BGBl. I, S. 2737) in der zurzeit
geltenden Fassung i.V.m. § 46 Nr. 9 der 1. Sprengstoffverordnung.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR
geahndet werden. 2.Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in
unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und
Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs.
1 der 1. Sprengstoffverordnung).

Stade, den 08.11.2011

Landkreis Stade

Der Landrat

Roesberg




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Stade
Pressestelle
Rainer Bohmbach
Telefon: 04141/102-104
E-Mail: rainer.bohmbach(at)polizei.niedersachsen.de


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Datum: 27.12.2011 - 08:46 Uhr
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