Schwalm-Eder-Kreis: Vorankündigung von Jugendschutzkontrollen am 1. Mai
(ots) - Schwalm-Eder-Kreis
Jugendschutzkontrollen zum 1. Mai
Die Polizeidienststellen im Schwalm-Eder-Kreis, im Einzelfall
unter Beteiligung des Ordnungsamtes, werden am 1. Mai unter
verstärktem Personaleinsatz an zentralen Veranstaltungsorten von
Maifeiern die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen kontrollieren.
In den vergangenen Jahren waren an einzelnen Veranstaltungsorten
zunehmend Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen beobachtet worden.
Vereinzelt brachte die Polizei Kinder und Jugendliche wegen ihres
erheblichen Alkoholkonsums nach Hause und überstellte sie den
Erziehungsberechtigten. Teilweise wurden Kinder und Jugendliche dabei
ertappt, wie sie unter erheblichem Alkoholeinfluss stehend z.B.
Leitpfosten ausgerissen hatten. An einem Veranstaltungsort wurden
Straßenverkehrsteilnehmer von alkoholisierten Personen in der
Ortsdurchfahrt gestoppt und teilweise belästigt. Vereinzelt kam es zu
gewalttätigen Auseinandersetzungen und Körperverletzungen.
Volksfeste haben in den Städten und Gemeinden einen besonderen
Stellenwert. Ziel solcher Einsatzmaßnahmen ist, Gewalttätigkeiten,
Ausschreitungen und übermäßigen Alkoholkonsum - insbesondere bei
Jugendlichen - zu verhindern sowie den Besucherinnen und Besuchern
von Volksfesten und anderen Feiern in Städten und Gemeinden einen
störungsfreien und unbeschwerten Verlauf zu ermöglichen.
Zum Schluss noch ein kurzer Auszug aus dem Jugendschutzgesetz:
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16
Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr
gestattet werden.
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder
Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge
enthalten, an Kinder und Jugendliche (Anmerkung: an Personen unter 18
Jahren), 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet
werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
§10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder
abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Brettschneider, PHK
ots Originaltext: Polizeipräsidium Nordhessen
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Datum: 26.04.2012 - 11:16 Uhr
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