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Unfallflucht: Auch Radfahrern droht der Verlust des Führerscheins!!!

ID: 618677

(ots) - Kreis Gütersloh (CK) - Auch im Jahr 2011 kam es
im Kreis Gütersloh wieder zu zahlreichen Unfällen, an denen
Radfahrer beteiligt waren, die sich dann von der Unfallstelle
entfernten, ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern und ohne
ihre Personalien zu hinterlassen.

Dieses Verhalten ist als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zu
bewerten - und das ist kein Kavaliersdelikt!

Auch Radfahrer können den Straftatbestand einer Unfallflucht
erfüllen!

Häufig ereignen sich Fälle, an denen Kinder beteiligt sind, die
unter dem Schock des Ereignisses stehen und auf Fragen von
Erwachsenen zunächst keine Verletzungen oder Beschädigungen an Ihrem
Fahrrad überblicken können - die ihre Eltern später jedoch bei der
Polizei zur Anzeige bringen. Hier nimmt die Polizei dann eine
Straftat wegen Verkehrsunfallflucht auf und leitet Ermittlungen gegen
den Pkw-Führer ein.

Unfallflucht ist eine Straftat, die im Strafgesetzbuch verankert
ist, und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft werden.

Weitaus schlimmer wiegt für viele Verkehrsteilnehmer jedoch der
drohende Verlust des Führerscheins! Die Fahrerlaubnis wird vom
Gericht in der Regel dann entzogen, wenn die Schadenshöhe bei einem
Verkehrsunfall bei 1000 Euro oder mehr liegt.

Auch Radfahrer können somit ihren Führerschein verlieren, wenn sie
sich vom Unfallort entfernen- unabhängig davon, ob sie den Unfall
verursacht haben oder nicht!! Ist (noch) keine Fahrerlaubnis
vorhanden, könnte der spätere Erwerb aufgrund der begangenen Straftat
verwehrt werden.

Entgegen der weit verbreiteten Ansicht entzieht sich der
Verursacher eines Unfalls auch nicht dem Vorwurf der Unfallflucht,
wenn ein Zettel mit der Telefonnummer an der Windschutzscheibe
hinterlassen wird - beispielsweise dann, wenn ein Radfahrer ein




parkendes Auto beschädigt.

Ebenso ist es falsch, dass sich der Verursacher innerhalb von 24
Stunden bei der Polizei melden kann und dabei straffrei ausgeht.
Jedes Verlassen des Tatortes wird wie eine Unfallflucht behandelt.
Als Faustregel gilt, dass der Verursacher "eine der Höhe des Schadens
angemessene Zeit am beschädigten Auto warten muss" - wenigstens
jedoch 30 Minuten - oder per Handy direkt die Polizei hinzuzieht.

Es verhält sich also derjenige richtig, der im Falle eines Falles
am Unfallort wartet, sich das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeuges
notiert und den Unfall anschließend umgehend bei der nächsten
Polizeiwache meldet.




Rückfragen bitte an:

Polizei Gütersloh
Pressestelle Polizei Gütersloh
Telefon: 05241 869 0
E-Mail: pressestelle.guetersloh(at)polizei.nrw.de


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Datum: 11.05.2012 - 09:15 Uhr
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