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Brandschutz bei Silvesterfeuerwerken; Tipps für den sicheren Umgang mit dem Silvesterfeuerwerk

ID: 789679

(ots) - An Silvester wird gefeiert und das Neue Jahr
"eingeschossen". Jedes Jahr müssen Polizei und Feuerwehr dabei
allerdings Hilfe leisten, sei es bei Verletzungen, Bränden oder
Sachbeschädigungen. Vielfach ausgelöst durch unsachgemäßen Umgang mit
Feuerwerkskörpern. Dabei kann Silvester auch mit der beliebten
"Knallerei" ein sicheres Vergnügen sein, vorausgesetzt man beherzigt
einige Tipps:

- Nur Feuerwerkskörper mit Zulassung der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM) verwenden.
"Schwarzmarkt-Ware" kann unberechenbar heftig explodieren!
- Bereits am Silvester-Nachmittag die Gebrauchsanweisungen für das
Feuerwerk in Ruhe und mit klarem Verstand lesen!
- Feuerwerkskörper getrennt von Zündhölzern oder Feuerzeugen
aufbewahren.
- Beim Hantieren mit Feuerwerk nie den gesamten Vorrat in einer
Tüte oder einem Karton bereithalten.
- In der Silvesternacht Fenster und Balkontüren schließen!
- Für Entstehungsbrände Blumenspritze und/oder gefüllten
Wassereimer bereithalten.
- Angezündete Feuerwerkskörper, die nicht explodiert sind,
liegenlassen! Sie sind unberechenbar und könnten später
explodieren. Am besten mit Wasser übergießen!
- "Kanonenschläge" oder andere laute Knallkörper so zünden, dass
Menschen oder Tieren nicht gefährdet werden (Gefahr von
Verbrennungen und/oder irreversiblen Gehörschäden!)
- Raketen nur von geeigneten Freigeländen oder der Straße aus
senkrecht nach oben starten, nicht schräg vom Balkon aus.

Am sichersten ist eine leere Flasche in einer Getränkekiste. Bitte
beachten Sie auch, dass die Raketen und Geschosse aus Signal- oder
Schreckschusswaffen auf ihrer Flugbahn gegen keinerlei Hindernisse
stoßen können. Böller (egal welcher Größe), Raketen und Geschosse aus




Schreckschusswaffen nie gegen Menschen und Tiere richten. Gebündelte
Feuerwerkskörper (sog. Batterien) verschießen einzelne Geschosse auch
leicht schräg nach oben.

Allgemeine Hinweise

Feuerwerkskörper der Klasse I (Kinder und Jugendliche):

- Kinder und Jugendliche dürfen nur Feuerwerkskörper der Klasse I
kaufen und unter Aufsicht abbrennen - z.B. Bengalisches Feuer,
Wunderkerzen, Tischfeuerwerk. - Tischfeuerwerk nur auf
feuerfesten Unterlagen und nicht in der Nähe von leicht
entzündbaren Materialien abbrennen.

Feuerwerkskörper der Klasse II (Nur für Erwachsene):

- Feuerwerk der Klasse II darf ausschließlich von Erwachsenen
verwendet werden!
- Nur im Freien zünden, niemals in Räumen!
- In Deutschland ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse
II an Privatpersonen ausschließlich in der Zeit vom 29. bis 31.
Dezember gestattet.

- Gezündet werden dürfen Klasse II-Artikel nach § 23 Abs. 1 der 1.
Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur vom 31. Dezember 0:00 Uhr
bis zum 1. Januar 24:00 Uhr. Personen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch
am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Das Abbrennen
pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen,
Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten. Der
Verstoß gegen die Einhaltung dieses Zeitfensters ist übrigens
gem. § 41 I Nr. 16, II SprengG i.V.m. § 46 Nr. 8 der 1. SprengV
eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße in Höhe von
mehreren tausend Euro geahndet werden.

Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen dennoch ein Brand entstehen,
der nicht beim ersten Versuch gelöscht ist:

- Raum verlassen
- Türen schließen
- Feuerwehr (Notruf 112) alarmieren
- Feuerwehr erwarten und einweisen

Achtung: Brandverletzungen sofort mit kaltem Wasser, Schnee oder
Eis mindestens 10 Minuten lang kühlen, ggf. einen Arzt aufsuchen!




Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Lüneburg
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Wiebke Hennig
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon: 04131/29-1050
Fax: 04131/29-1065
E-Mail: wiebke.hennig(at)polizei.niedersachsen.de
http://www.polizei.niedersachsen.de/dst/pdlg/pd_lueneburg/


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Datum: 28.12.2012 - 14:31 Uhr
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