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(58/2013) NachÜbergriff auf Tattoo-Studio in der Roten Straße - Polizei Göttingen weist Vorwürfe von Betroffenen zurück

ID: 803563

(ots) - GÖTTINGEN (jk) - Nach dem Übergriff auf ein
Göttinger Tattoo-Studio durch Angehörige der linken Szene (siehe
unsere Pressemitteilungen Nr44/2013 und 45/2013 vom 19.01.2013) haben
sich unmittelbar Betroffene gegenüber den Medien jetzt kritisch zum
Vorgehen der Göttinger Polizei geäußert. So wird der Polizei u. a.
vorgeworfen, sie habe Zitat (Artikel Göttinger Tageblatt vom
24.01.2013): "...anscheinend Interesse daran, einen Konflikt
innerhalb der Roten Straße herbeizureden und damit Mutmaßungen über
angebliche Hintergründe in der Öffentlichkeit noch weiter
anzuheizen".

Angesichts der bei dem Übergriff vorsätzlich und rücksichtslos
begangenen Straftaten stößt dieser Vorwurf, der ganz offensichtlich
vom eigenen Vandalismus ablenken soll, bei der Inspektionsleitung auf
großes Unverständnis.

"Die Vorwürfe verharmlosen die Tat im Nachhinein und unterstellen
der Göttinger Polizei ein ihrem gesetzlichen Auftrag
zuwiderlaufendes, unprofessionelles Handeln", sagte Inspektionsleiter
Thomas Rath. "Dies ist aus meiner Sicht nicht nur gegenüber den am
Einsatz beteiligten Beamten vollkommen unakzeptabel, sondern
erscheint auch angesichts der zum Schutz der Bewohner der Roten
Straße umfänglich ergriffenen Einsatzmaßnahmen mehr als grotesk", so
Rath weiter.

Bei dem Übergriff auf das Tattoo-Studio in der Roten Straße waren
am 19.01.2013 schwere Straftaten, darunter schwerer Landfriedensbruch
und Sachbeschädigungen, von einer mit Schlagwerkzeugen bewaffneten
Gruppe Vermummter aus der linken Szene vorsätzlich begangen worden.
Diese unrühmliche Tat reiht sich ein in diverse vergleichbare
Vorfälle der letzten Jahre.

Die Polizei Göttingen stellt hierzu unmissverständlich klar, dass
sie die Ermittlungen zur Aufklärung der Tat gezielt und mit allen
gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln fortsetzen wird. Daran




ändert auch eine inzwischen erfolgte Entschuldigung der linken Szene
bei der Geschäftsbetreiberin nichts. Eine Entschuldigung kann zwar
nach Täterermittlung bei der späteren Strafzumessung Berücksichtigung
finden, der polizeiliche Ermittlungsauftrag ändert sich hierdurch
aber in keinem Fall, da die Polizei nach § 163 Strafprozessordnung
einem Strafverfolgungszwang unterliegt, der zu Recht keinen
Ermessensspielraum zulässt.

"Der Rechtsstaat würde in Frage gestellt werden, wenn wir
körperliche Gewalt und das Begehen von Straftaten als Mittel der
politischen Auseinandersetzung akzeptieren würden. Letztlich bedauern
die Täter auch ganz offensichtlich nicht ihr Handeln, sondern nur,
dass ein falscher Adressat getroffen wurde", so Thomas Rath.




Rückfragen bitte an:
Polizeiinspektion Göttingen
Presse-/Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: 0551/491-2017
Fax: 0551/491-2301
E-Mail: pressestelle(at)pi-goe.polizei.niedersachsen.de
http://www.pi-goe.polizei-nds.de

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Datum: 28.01.2013 - 11:53 Uhr
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