Die Beflaggung und die Dienstvorschriften
(ots) - Derzeit erinnern die gehissten Flaggen an
öffentlichen Gebäuden an den DDR-Volksaufstand des 17. Juni in
Ostberlin.
Damit eine solche Beflaggung nicht kunterbunt gestaltet wird und
ein einheitliches Bild dem Bürger ein Ereignis signalisiert, gibt es
zum einen das Gesetz über das öffentliche Flaggen und darüber hinaus
eine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen.
Darin wird vieles, eigentlich alles geregelt, so zum Beispiel,
wann geflaggt wird und wie. Das "wie" ist wie stets gründlich
formuliert und für den Flaggenhisser unmissverständlich. So zum
Beispiel Punkt 3.2, der die Beschaffenheit der Flaggen und Masten
regelt... "Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Flaggenmasten.
Stattdessen können auch waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke
am Gebäude verwendet werden....Die Größe der Flaggen soll in einem
angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude
stehen...Mehrere Flaggen an einem Gebäude sollen von gleicher Größe
sein. Punkt 3.3 regelt die Beflaggungszeit: "Die Beflaggung beginnt
um 7 Uhr und endet im Regelfall bei Eintritt der Dunkelheit." Punkt
4.4 besagt, dass der Bundesflagge in der Regel die bevorzugte Stelle
gebührt. Sie ist grundsätzlich rechts, vom Innern des Gebäudes mit
dem Blick zur Straße gesehen, zu setzen, links anschließend die
Landesdienstflagge oder Landesflagge und dann die übrigen Flaggen.
Sofern jedoch die Europaflagge gesetzt wird, gebührt ihr die
bevorzugte Stelle...
Dies nur mal zur Info...
--Paul Kemen--
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Datum: 17.06.2013 - 12:14 Uhr
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