Die polizeilichen Erfahrungen vergangener Jahre zeigen leider, 
dass sich schon Tage vor dem Jahreswechsel immer wieder Beschwerden 
aus der Bevölkerung häufen, weil unerlaubt Feuerwerkskörper verkauft 
und auch abgebrannt werden. Die Anzahl daran beteiligter Kinder und 
Jugendlicher, die re ...

28.12.2016

Richtiger Umgang mit Silvesterfeuerwerk!- Kreis Mettmann - 1612140



Die polizeilichen Erfahrungen vergangener Jahre zeigen leider,
dass sich schon Tage vor dem Jahreswechsel immer wieder Beschwerden
aus der Bevölkerung häufen, weil unerlaubt Feuerwerkskörper verkauft
und auch abgebrannt werden. Die Anzahl daran beteiligter Kinder und
Jugendlicher, die rechtswidrig in den Besitz von Feuerwerks- und
Knallkörpern gelangen, ist hierbei besonders erschreckend. Deshalb
weist die Polizei im Kreis Mettmann auch in diesem Jahr erneut auf
die gesetzlichen Regelungen zum Erwerb und Gebrauch von
Feuerwerkskörpern besonders hin:

- Die Erlaubnis zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der

Klasse II (Silvesterfeuerwerkskörper) gilt nur in der Zeit vom
29.12. bis zum 31.12.2016.

- Das Abbrennen dieser Silvesterfeuerwerkskörper ist gem. § 23

Abs. 2 der Sprengverordnung für Personen, wenn sie nicht über
besondere Erlaubnisse verfügen, nur am 31.12. und am 01.01. erlaubt.
Weitergehende Einschränkungen dieser Zeiten durch kommunal zuständige
(Ordnungs-) Behörden sind dabei gem. § 24 Abs. 2 der Sprengverordnung
ebenfalls zu beachten.

- Silvesterfeuerwerk der Klasse II darf nach Bestimmung der

Sprengverordnung nur von Personen abgebrannt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.

- Verstöße gegen die Bestimmungen der Sprengverordnung können

Ordnungswidrigkeiten darstellen und ein Bußgeld nach sich ziehen.

Für das erlaubte Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der
Silvesternacht geben Polizei und Feuerwehr des Kreises Mettmann
außerdem folgende ergänzende Sicherheitshinweise:

- Nur von der BAM (Bundesanstalt für Materialprüfung) geprüfte und
zugelassene pyrotechnische Gegenstände kaufen und zünden.
Hierdurch können Verletzungen und andere Gefahren durch so


genannte "Billigprodukte" vermieden werden !

- Vor dem Abbrennen die Gebrauchsanweisungen aufmerksam lesen und
die Gefahrenhinweise beachten !

- Um das Gefährdungspotenzial einzugrenzen sollte auf das

Abbrennen unter Alkoholeinfluss gänzlich verzichtet werden !

- Keine Feuerwerkskörper in Kinderhand !

- Feuerwerkskörper nur im "Freien" zünden und nicht in der Nähe

von leicht brennbaren Gegenständen ! Dabei auf ausreichenden
Sicherheitsabstand zu Menschen, Tieren, Gebäuden, Bäumen oder
Fahrzeugen achten !

- Gezündete Feuerwerkskörper nicht in die Nähe von Mensch und Tier

werfen !

- Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe

von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet-
und Fachwerkhäusern ist zu unterlassen.

- Raketen nur aus einer standsicheren Flasche oder einem Rohr

senkrecht in die Höhe starten !

- Beim Verlassen der Wohnung sämtliche Fenster (auch
Dachfenster)und Türen schließen, damit verirrte Feuerwerkskörper
nicht in die Räume fliegen können !

- Für den Notfall geeignete Löschmittel bereithalten (z.B.

Feuerlöscher oder Eimer mit Wasser) !

Sollte es trotz aller Vorsicht zu einem Feuer gekommen sein, das
mit eigenen Mitteln nicht zu löschen ist, umgehend die Feuerwehr über
Notruf 112 alarmieren.

Hinweis an die Medien: Ein Informationsblatt der
Kriminalprävention zu dieser Mitteilung befindet sich in der
Digitalen Pressemappe der KPB Mettmann in den Sprachen deutsch,
französisch, englisch und arabisch zum Download bereit und zur
Veröffentlichung frei.




Rückfragen bitte an:

Kreispolizeibehörde Mettmann
- Polizeipressestelle -
Adalbert-Bach-Platz 1
40822 Mettmann

Telefon: 02104 / 982-1010
Fax: 02104 / 982-1028

E-Mail: pressestelle.mettmann@polizei.nrw.de
http://www.polizei.nrw.de/mettmann

Original-Content von: Polizei Mettmann, übermittelt durch news aktuell




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Ansprechpartner: POL-ME
Stadt: Mettmann


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