Am 06.07.2017 ist die vom Bundestag beschlossene 
Änderung des Waffengesetzes in Kraft getreten. Für Waffenbesitzer 
ergeben sich insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von 
Schusswaffen. Zudem ist es bis zum 05.07.2018 möglich, illegal 
besessene Waffen und Munition bei den Waffen-/Poliz ...

07.07.2017

Änderung des Waffengesetzes


Am 06.07.2017 ist die vom Bundestag beschlossene
Änderung des Waffengesetzes in Kraft getreten. Für Waffenbesitzer
ergeben sich insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von
Schusswaffen. Zudem ist es bis zum 05.07.2018 möglich, illegal
besessene Waffen und Munition bei den Waffen-/Polizeibehörden
straffrei abzugeben.

Amnestieregelungen

Die praxisrelevanten Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab
Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 06.07.2017 ein einjähriger
Strafverzicht bis zum 05.07.2018 bezüglich illegal besessener
erlaubnispflichtiger Waffen und Munition besteht. Das bedeutet, dass
Personen, die innerhalb der Frist der zuständigen Waffenbehörde bzw.
Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben,
nicht bestraft werden. Bei Ãœbergabe der Waffen bzw. der Munition muss
bei der zuständigen Behörde bzw. Polizeistelle eine
Verzichtserklärung ausgefüllt werden. Für die Abgabe der Waffen bzw.
der Munition wird keine Gebühr erhoben. Anders als bei der letzten
Amnestie im Jahr 2009 ist es hingegen nicht möglich, illegal
besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Auch
panzerbrechende Munition sowie Munition mit Spreng- und Brandsätzen
und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition,
soweit diese nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
umfasst sind, sind künftig verboten. Soweit derartige Munition oder
Geschosse besessen werden, können diese ebenfalls im Rahmen der
Amnestieregelung abgegeben werden.

Sichere Waffenaufbewahrung

Nach den neuen Regelungen zur Waffenaufbewahrung reicht es nicht
mehr aus, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach
VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Dennoch ist es für die
meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich, neue Behältnisse


anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Gesetzesänderung am 06.07.2017 den alten
gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine
Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden.
Anders ist dies nur dann, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der
Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet
beispielsweise, dass in Erbfällen die Waffenschränke nicht übernommen
werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue
Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten. Werden
Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle am
06.07.2017 erworben, gelten folgende Bestimmungen: Erlaubnisfreie
Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen
Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige Munition wird
jedenfalls ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung
oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt. Eine unbegrenzte Zahl von
Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können
in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, welches mindestens
der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm)
entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer
ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu
zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden. Schließlich kann eine
unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in einem
Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, welches mindestens der Norm
DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Polizeipräsidium Hagen Waffenrechtstelle Telefon: 02331 / 986 1121
SG11.Hagen@polizei.nrw.de http://www.polizei.nrw.de/hagen




Polizeipräsidium Hagen
Waffenrechtstelle
02331/986-1121

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Ansprechpartner: POL-HA
Stadt: Hagen


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