In der Nacht von Sonntag den 06.08.2017 auf
Montag den 07.08.2017 gegen 02.00 Uhr war eine Streifenwagenbesatzung
damit beschäftigt, im Stadtfeld von Hildesheim einen minderjährigen
in die Obhut seiner Eltern zu übergeben. Als die Polizeibeamten nach
kurzer Zeit wieder an ihrem Streifenwagen eintrafen, mussten sie
feststellen, dass unbekannte Täter einen Reifen an dem Fahrzeug
zerstochen hatten. Bei der Beschädigung von Polizeifahrzeugen handelt
es sich nicht um eine normale Sachbeschädigung im Sinne von §303
StGB. Der §305a StGB sieht für diese Art der Beschädigung von
wichtigen Arbeitsmitteln eine deutlich höhere Strafandrohung vor als
im Falle einer Sachbeschädigung. Außerdem kann im Einzelfall von der
Einsatzfähigkeit oder Nichteinsatzfähigkeit eines Polizeifahrzeuges
unter Umständen auch das Leben von Personen abhängen.
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