Duisburg/Oberhausen: Polizei stellt flüchtigen 
Unfallverursacher (Az.: 501000-074327-19/1 // 500000-094041-19/2) Am 
Montag (22. Juli) verursachte der Fahrer (42) eines weißen Mercedes 
Sprinter in den Nachmittagsstunden auf der Autobahn A3 in Höhe der 
Abfahrt Dinslaken Süd einen Auffahrunfal ...

23.07.2019

Duisburg/Oberhausen: Polizei stellt flüchtigen Unfallverursacher


Duisburg/Oberhausen: Polizei stellt flüchtigen
Unfallverursacher (Az.: 501000-074327-19/1 // 500000-094041-19/2) Am
Montag (22. Juli) verursachte der Fahrer (42) eines weißen Mercedes
Sprinter in den Nachmittagsstunden auf der Autobahn A3 in Höhe der
Abfahrt Dinslaken Süd einen Auffahrunfall. Hierbei stieß er mit dem
vorausfahrenden Dacia eines Duisburgers (45) zusammen, ohne dass der
Dacia-Fahrer sein Tempo verringerte. Während der 45-Jährige
unverletzt blieb, klagte seine Beifahrerin (34) über Nackenschmerzen.
Der Unfallverursacher wollte nicht, dass die Polizei verständigt wird
und fuhr mit seinem Sprinter in Fahrtrichtung Köln weiter. Die
Beamten der Autobahnpolizei informierten unmittelbar die weiteren
Autobahnwachen und die Leitstelle der Polizei Duisburg. Im Rahmen der
Fahndung entdeckte eine Streifenwagenbesatzung der Duisburger Polizei
den Sprinter um 16:20 Uhr auf der Rheindeichstraße im Gegenverkehr.
Während die Polizisten wendeten, versuchte der 42-Jährige über die
Lauerstraße zu flüchten und stieß gegen einen Bordstein und blieb
letztendlich stehen. Als die Ordnungshüter den Fahrer zur Rede
stellen wollten, bemerkten sie den Grund für seine Flucht: Der
Innenraum roch stark nach Alkohol. Weil er trotz mehrfacher
Aufforderung nicht aussteigen wollte und plötzlich in den Fußraum
griff, zogen die Beamten den Mercedes-Fahrer aus dem Fahrzeug und
legten ihm die Handschellen an. Ein Atemalkoholtest ergab, dass der
Angetrunkene mehr als 3 Promille Alkohol in seiner Atemluft hatte.
Nachdem ein Arzt ihm eine Blutprobe entnahm, stellten die Beamten
seinen litauischen Führerschein sicher. Bei der Überprüfung seiner
Personalien stellten die Polizisten fest, dass der Verkehrsrowdie
über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügt. Gegen ihn wird
ein Strafverfahren, unter anderem wegen Gefährdung des


Straßenverkehrs eingeleitet. (dab)




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