Bei der Paketabfertigung verhinderten Beschäftigte des Zollamtes 
Fledder in Osnabrück den Import einer mit amerikanischem Rotluchs 
besetzten Lederjacke. Eine weitere beschlagnahmte Einfuhr aus 
Indonesien umfasste Taschen, die aus der Haut der Pythonschlange 
produziert wurden.

   Diese ge ...

17.09.2019

Osnabrücker Zoll stoppt die Einfuhr von Produkten,
die unters Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen



Bei der Paketabfertigung verhinderten Beschäftigte des Zollamtes
Fledder in Osnabrück den Import einer mit amerikanischem Rotluchs
besetzten Lederjacke. Eine weitere beschlagnahmte Einfuhr aus
Indonesien umfasste Taschen, die aus der Haut der Pythonschlange
produziert wurden.

Diese gefundenen Gegenstände unterliegen dem besonderen Schutz des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Die Einfuhr dieser Produkte
bedarf sowohl einer Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes als auch
einer Einfuhrgenehmigung Deutschlands. Da die Empfänger der
Postsendungen beides nicht vorweisen konnten, wurden die Waren
sichergestellt.

Das Bundesamt für Naturschutz ist über den Sachverhalt informiert
worden und entscheidet über die weitere Verwendung der Waren.

Zusatzinformation

Um der Gefährdung bzw. der Bedrohung wirksam begegnen zu können,
wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz das
"Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA) - abgeschlossen. Dieses
Abkommen ist international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on
International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)
bekannt. In Deutschland ist CITES seit 1976 gültig und bis heute sind
182 Staaten dem WA beigetreten. Ungefähr 5.600 Tierarten und 30.000
Pflanzenarten stehen derzeit unter seinem Schutz.

Die Zollverwaltung überwacht die Ein- und Ausfuhr von geschützten
Tieren und Pflanzen, bzw. Teile oder Erzeugnisse daraus, nach den
Bestimmungen des Artenschutzes sowohl bei gewerblichen Sendungen als
auch im Reiseverkehr.

Werden artengeschützte Tiere oder Pflanzen verbotswidrig bzw. ohne
die erforderlichen Dokumente ein- oder ausgeführt, werden sie von der
Zollbehörde beschlagnahmt.



Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die gewünschte Ware oder
das Souvenir einfuhrfähig sind kontaktieren Sie ihr örtlich
zuständiges Zollamt oder das Bundesamt für Naturschutz.
Sensibilisieren Sie auch Angehörige im Drittland außerhalb der EU für
die Belange des Naturschutzes und lassen Sie sich im Zweifelsfall
Waren aus geschützten tierischen oder pflanzlichen Teilen gar nicht
erst zusenden.

2 Bilddateien: Quelle Hauptzollamt Osnabrück




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Osnabrück
Pressesprecher
Christian Heyer
Telefon: 0541-5066-302
E-Mail: presse.hza-osnabrueck@zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Osnabrück, übermittelt durch news aktuell




Firma: Hauptzollamt Osnabr

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: HZA-OS
Stadt: Osnabrück


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