Gegen eine im Heilbronner Landkreis ansässige Firma wurde eine 
Geldbuße in Höhe von 12000 Euro verhängt. Sie hatte den im Baugewerbe
geltenden Mindestlohn missachtet.

   Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts 
Heilbronn bestätigten den Anfangsverdacht, dass die  ...

24.10.2019

Neunfacher Mindestlohnverstoß führt zu fünfstelligem Bußgeldbescheid



Gegen eine im Heilbronner Landkreis ansässige Firma wurde eine
Geldbuße in Höhe von 12000 Euro verhängt. Sie hatte den im Baugewerbe
geltenden Mindestlohn missachtet.

Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts
Heilbronn bestätigten den Anfangsverdacht, dass die Firma den im
Baugewerbe zu zahlenden Mindestlohn nicht eingehalten hat. So wurden
den neun im Betrieb abhängig beschäftigten Arbeitnehmern zwischen
Juli 2015 (damaliger Mindestlohn: 11,15 Euro/Stunde) und Juni 2016
(11,25 Euro/Stunde) insgesamt über 8300 Euro Arbeitslohn
vorenthalten.

Zusätzlich muss die Baufirma noch eine Geldbuße in Höhe von 1000
Euro entrichten, da sie Arbeitszeitaufzeichnungen nicht richtig
geführt hatte.

Da die Firma gegen die Entscheidung der Ahndungsstelle der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes erfolglos
Rechtsmittel eingelegt hatte, wurde der Einspruch dem zuständigen
Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses bestätigte die
Geldbußen mit Entscheidung vom 30. September. Das Urteil ist
zwischenzeitlich rechtskräftig.

Zusatzinformation:

Neben dem allgemein gültigen Mindestlohn bestehen für bestimmte
Branchen abweichende Regelungen. So unterliegt z.B. die Baubranche
dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit einem derzeitigen Mindestlohn in
Höhe von 12,20 Euro für ungelernte, bzw. 15,20 Euro für gelernte
Arbeitnehmer. Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen
Bruttolohn, der als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist.
Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen, also Leistungen
des Arbeitgebers, die dieser als Gegenleistung für die
Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt, ist nicht
zulässig. Zudem sind Arbeitgeber, die einem Mindestlohn unterliegen,


verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufzuzeichnen und diese
Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Heilbronn
Pressesprecher
Marcel Schröder
Telefon: 07131-8970-1050
Fax: 07131/8970-1999
E-Mail: presse.hza-heilbronn@zoll.bund.de
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