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Telefonat zu falscher Zeit, am falschen Ort ! - Hilden - 1502044

ID: 1203616

(ots) -
Am Donnerstagnachmittag des 05.02.2015, gegen 14.00 Uhr,
beobachtete eine Streifenwagenbesatzung der Hildener Polizei einen
Fahrradfahrer, der mit einem Handy am Ohr telefonierte und dabei
verbotener Weise auf der Kirchhofstraße in Hilden radelnd unterwegs
war. Als die Beamten den 29-jährigen Radfahrer deshalb sofort
stoppten und wegen des Verkehrsverstoßes (§ 23 Abs. 1a StVO)
ansprachen, stellte sich im Zuge einer Personalienüberprüfung und
weiterer Kontrolle heraus, dass gegen den überprüften Hildener ein
gültiger Haftbefehl vorlag. Daraufhin wurde der Mann an Ort und
Stelle festgenommen, zur Verbüßung einer ausstehenden
Restfreiheitsstrafe von 72 Tagen der Justiz übergeben und einer
Haftanstalt zugeführt.

Ob der 29-jährige Hildener nun in der näheren Zukunft jederzeit
Möglichkeit zum Telefonieren haben wird, kann bezweifelt werden. Für
das verbotene Telefonieren während seiner vorerst letzten
Fahrradfahrt wird die Hildener Polizei dem Häftling nun aber auch
noch eine schriftliche Verwarnung hinterhersenden, verbunden mit der
Aufforderung ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25,- Euro zu bezahlen.

Nicht nur aus vorgenanntem Anlass weist die Polizei erneut auf die
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hin, die in § 23 Abs. 1a StVO
nicht nur den Fahrerinnen und Fahrern von Kraftfahrzeugen, sondern
allen Fahrzeugführern, die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons
während der Fahrt verbietet, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der
Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Auch
Radfahrer sind "Fahrzeugführer" im Sinne der StVO. Sie müssen sich
daher ebenso wie alle anderen Fahrzeugführer an das "Handyverbot"
halten. Wer mobil auf dem Fahrrad telefonieren will, muss anhalten
und sein Gespräch beenden, bevor die Fahrt fortgesetzt wird. Wer
während der Fahrt auf seinem Rad telefonierend festgestellt wird,




muss gem. § 23 StVO mit einem Bußgeld von 25,- Euro rechnen. Kommt es
während eines Verstoßes zu einem Unfall, kann daraus sehr schnell
auch ein teures Strafverfahren werden, ganz abgesehen von möglichen
Schadenersatzpflichten.




Rückfragen bitte an:

Kreispolizeibehörde Mettmann
- Polizeipressestelle -
Adalbert-Bach-Platz 1
40822 Mettmann

Telefon: 02104 / 982-1010
Fax: 02104 / 982-1028

E-Mail: pressestelle.mettmann(at)polizei.nrw.de
http://www.polizei.nrw.de/mettmann


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Datum: 06.02.2015 - 11:12 Uhr
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