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Aufhebung des Kutten-Verbotes durch BGH nichtüberraschend

ID: 1276605

(ots) - Hells Angels, Bandidos und Co. bundesweit
verbieten!

"Das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes kommt für Experten
nicht wirklich überraschend und war leider abzusehen. Die
Auswirkungen auf die Arbeit der Polizei müssen nun in Ruhe geprüft
werden. Kuttentrageverbote können polizeirechtlich immer noch
ausgesprochen und die Kutten auch eingezogen werden, nur strafbar ist
dies bei nichtverbotenen Clubs eben nicht. Hier muss umgehend das
Vereinsgesetz entsprechend geändert werden", so der
BDK-Bundesvorsitzende André Schulz heute in Berlin.

Kriminelle Rockergruppierungen (OMCGs) spielen in den typischen
Deliktsfeldern der Organisierten Kriminalität (OK), wie Drogenhandel
und -schmuggel, Waffen- und Menschenhandel, Schutzgelderpressung und
Geldwäsche eine bedeutende Rolle. Rockerkriminalität ist
Organisierte Kriminalität! Gewalttaten aus diesen Gruppierungen haben
überwiegend mit wirtschaftlichen Interessen zu tun. Es geht dabei um
Machtdemonstration sowie dem Sichern von Gebietsansprüchen und
Einflussbereichen. Zustände, die sich ein Rechtsstaat nicht leisten
kann - nicht leisten darf!

"Der BDK fordert seit Jahren das bundesweite Verbot aller OMCG und
die generelle Eingruppierung als kriminelle Vereinigung. Die
Mitgliedschaft in einem OMCG impliziert die Gesinnung des Einzelnen
und damit die des gesamten Clubs! Der eingetragene Vereinszweck ist
nur vorgeschoben und keinesfalls zutreffend", so Schulz weiter.

OK-Ermittlungsverfahren sind hochkomplex und binden verstärkt
qualifiziertes Personal und technische Ressourcen. Man muss die
kriminellen Rockergruppierungen speziell dort treffen, wo es ihnen
wirklich weh tut: Man muss ihnen ihr kriminell erwirtschaftetes
Vermögen entziehen. Neben den Strafverfolgungsbehörden müssen alle
staatlichen Stellen kooperativ ihre verkehrs-, vereins-,




gaststätten-, gewerbe- und baurechtlichen Handlungsmöglichkeiten
ausschöpfen und den notwendigen Informationsaustausch einleiten.

"Ein Verbot der kriminellen Rockergruppierungen ist kein
Allheilmittel, verhindert aber zumindest das offene Agieren und
unkontrollierte Zeigen von Symbolen in der Öffentlichkeit. Es wird
dadurch das martialische Auftreten eingedämmt und das
Bedrohungspotenzial eingegrenzt. Der staatliche Kontroll- und
Überwachungsdruck muss gegenüber diesem Personenkreis auch nach einem
Verbot kontinuierlich erhöht und aufrecht gehalten werden", so
BDK-Chef Schulz abschließend.




Rückfragen bitte an:

Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK)
Telefon: +49 700 235 10000
E-Mail: presse(at)bdk.de
http://www.bdk.de/


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Datum: 09.07.2015 - 15:55 Uhr
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Ansprechpartner: BDK
Stadt:

Berlin



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