Zoll stellt bei Kontrolle 13.000 Euro Bargeld fest
(ots) - Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege des
Hauptzollamtes Saarbrücken haben am Abend des 31.01.2017 einen aus
Luxemburg kommenden Pkw auf einem Rastplatz in der Nähe von
Hermeskeil an der Autobahn 1 kontrolliert.
Bei der Kontrolle wurde die 31-jährige Fahrerin zunächst befragt,
ob sie verbrauchssteuerpflichtige Waren mit sich führe. Weil sie dies
verneinte wurde ihr PKW im Anschluss durchsucht. Dabei stießen die
Zöllner auf eine Prospekthülle mit einem leeren Umschlag im
Handschuhfach. Der abgenutzte Umschlag erweckte das Interesse der
Zöllner. Auf Grund der langjährigen Erfahrung wurde die Fahrerin nach
Bargeld und sonstigen Zahlungsmitteln befragt. Auch diese wollte sie
nicht dabei haben. Bei der daraufhin fortgesetzten Durchsuchung des
Pkws wurden die Beamten dennoch fündig. Insgesamt fanden die Zöllner
13.000 Euro in zwei Briefumschlägen unter dem Fahrersitz.
Da auch die anschließenden Erklärungsversuche der 31-Jährigen
wenig glaubwürdig erschienen, stellten die Kontrollbeamten das
Bargeld sicher. Sind die Herkunft und der Verwendungszweck des Geldes
unklar, kann der Verdacht der Geldwäsche entstehen. Auf Grund dessen
hat die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) des
Zollfahndungsamts Frankfurt am Main und des Landeskriminalamts
Rheinland-Pfalz die weiteren Ermittlungen übernommen. Weil die junge
Frau den Zöllnern das Bargeld verschwieg, wurde außerdem ein
Bußgeldverfahren wegen Nichtanmeldung des Bargeldes eingeleitet.
Zusatzinformation: Bargeldkontrollen Jede Person, die mit Bargeld
und dem Bargeld gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von
10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland
einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist,
muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise bei Kontrollen des
Zolls auf Befragen mündlich anzeigen. Der Verkehr mit Bargeld und
gleichgestellten Zahlungsmitteln über die Grenzen Deutschlands zu
anderen Mitgliedstaaten der EU wird in erster Linie durch die
Kontrolleinheiten des Zolls an den Grenzen und im Landesinneren
überwacht. Wird man von Zollbediensteten bei einer Kontrolle zur
Anzeige von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln
aufgefordert, muss man Art und Wert des Bargelds bzw. der
gleichgestellten Zahlungsmittel mündlich angeben sowie deren
Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck
darlegen. Folgen bei Verletzung der Anzeigepflicht Wer pflichtwidrig
mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach
Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt
ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
einer Million Euro geahndet werden.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Saarbrücken
Pressesprecher
Dominik Brach
Telefon: 0681-501-6141
E-Mail: presse.hza-saarbruecken(at)zoll.bund.de
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Datum: 14.02.2017 - 10:43 Uhr
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