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Tatverdacht der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung nicht erhärtet

ID: 1712541

(ots) - Der Tatverdacht der Bildung einer
rechtsterroristischen Vereinigung gegen den Beschuldigten Karl
Burghard B. ("Burgos von Buchonia") und fünf weitere Beschuldigte (§
129a Abs. 1 StGB) sowie im Falle eines weiteren Beschuldigten der
Unterstützung einer solchen Vereinigung (§ 129a Abs. 5 StGB), hat
sich im Zuge der Ermittlungen nicht erhärten lassen.

Die Ermittlungen haben zwar die rechtsextremistische
Weltanschauung der Beschuldigten bestätigt. Über ein teilweise
durchaus enges Kennverhältnis hinaus haben die Ermittlungen aber
keine hinreichenden Belege für eine organisatorische und strukturelle
Verbundenheit der Beschuldigten geliefert. Solche Erkenntnisse hätte
es aber für die Annahme einer Vereinigung im Sinne der §§ 129ff. StGB
bedurft. Ebenso haben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass die Beschuldigten mit den bei Durchsuchungen im großen
Umfang sichergestellten Waffen und der beschlagnahmten Munition
tatsächlich Anschläge und Attentate, namentlich auf Polizisten als
Repräsentanten des Staates, Asylsuchende und Angehörige der
muslimischen und jüdischen Glaubensgemeinschaft, planten.
Dahingehende Äußerungen des Beschuldigten Karl Burghard B. haben sich
im Zuge der Ermittlungen nicht objektivieren lassen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass Karl Burghard B. in einer verqueren
Vorstellungswelt lebte. Unter anderem befürchtete er innerstaatliche
Unruhen bis hin zum Ausbruch des Dritten Weltkrieges. Aus diesem
Grund wollte er gemeinsam mit den übrigen Beschuldigten und weiteren
Gleichgesinnten an einem "sicheren Rückzugsort" in einer Art
Wohngemeinschaft autark leben. Dafür hatte Karl Burghard B. unter
anderem ein Gehöft im Raum Nebra/Sachsen-Anhalt ins Auge gefasst. Die
sichergestellten Waffen und die beschlagnahmte Munition waren
"lediglich" für den Krisenfall beschafft worden.





Da Karl Burghard B. und weitere Beschuldigte insbesondere des
Verstoßes gegen das Waffengesetz weiterhin verdächtig sind, werden
die Ermittlungen von den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften
fortgeführt.

Die Bundesanwaltschaft hatte Mitte 2016 die Ermittlungen wegen des
Verdachts der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung gegen
Karl Burghard B. und weitere sechs Beschuldigte aufgenommen. Vor
diesem Hintergrund hatte die Bundesanwaltschaft Ende Januar 2017
aufgrund von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs mehrere Wohnungen und weitere Räumlichkeiten in
Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt durchsuchen lassen (vgl.
Pressemitteilung Nummer 8 vom 25. Januar 2017). Dabei wurden im
großen Umfang Waffen und Munition sichergestellt. Im Zuge dessen hat
die Bundesanwaltschaft gegen Karl Burghard B. und Thiemo B. beim
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes Haftbefehle wegen
Verstoßes gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz erwirkt
(Pressemitteilung Nummer 9 vom 26. Januar 2017 sowie Pressemitteilung
Nummer 13 vom 7. Februar 2017). Karl Burghard B. befindet sich nach
wie vor in Haft. Der Haftbefehl gegen Thiemo B. wurde am 15. März
2017 außer Vollzug gesetzt.






Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
Frauke Köhler
Staatsanwältin
Brauerstr. 30
76137 Karlsruhe
Telefon: +49 (0)721 8191-410
E-Mail: pressestelle(at)gba.bund.de
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Datum: 21.08.2017 - 11:20 Uhr
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