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Ein gutes Tröpfchen zum Fest -

Firma will Mitarbeiter mit griechischem Branntwein verwöhnen und verpatzt die Versteuerung beim Zoll

ID: 1776147

(ots) -
Branntwein statt Wein soll es in diesem Jahr für die Mitarbeiter
zum Fest geben. Ein international operierendes Unternehmen aus
Griechenland hat für dieses Weihnachtsfest beschlossen, seine
Beschäftigten in Deutschland mit landestypischen alkoholischen
Getränken zu beschenken.

Bei einer Kontrolle auf der A3 wurde die Weihnachtslieferung
jedoch in der Nähe von Geiselwind durch den Zoll überprüft. Die
Kontrolleinheit Verkehrswege Bamberg stellte fest, dass die
Spirituosen nachweislich von griechischen Supermärkten bezogen und
anschließend für die beauftragende Firma gewerblich nach Deutschland
transportiert wurden. Insgesamt knapp 275 Flaschen branntweinhaltige
Getränke sollten der Belegschaft in Niedersachsen zu Gute kommen.

Was das Unternehmen dabei übersehen hatte, ist die Tatsache, dass
es sich bei Branntwein um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt,
die einer Überwachung und europaweit harmonisierten
Transportvorschriften unterliegen. Entsprechend hätte hier eine
vorherige Anzeige beim Zoll mit entsprechender Sicherheitsleistung
erfolgen müssen.

Die Verantwortlichen zeigten sich überrascht, da sie alljährlich
zum Weihnachtsfest die Mitarbeiter mit einem Geschenk verwöhnen und
bislang der Transport vermeintlich unproblematisch verlief. Das
Gespräch mit den Unternehmensverantwortlichen ergab, dass in den
Vorjahren allerdings keine branntweinhaltigen Waren als Geschenke
gemacht wurden und somit diese vermutlich völlig rechtmäßig und ohne
Beteiligung des Zolls im freien Warenverkehr des Binnenmarktes
bezogen wurden.

Für die alkoholhaltigen Weihnachtsgeschenke der Firma wurde die
Branntweinsteuer nachgefordert. Diese bemisst sich abhängig von der
enthaltenen Alkoholmenge auf einen Betrag von knapp 1.000 Euro.
Darüber hinaus ist auch die straf- und bußgeldrechtliche Würdigung




des Versäumnisses durch den Zoll weiter denkbar. Der Branntwein
konnte schließlich zum Empfänger weitertransportiert werden, so dass
die Mitarbeiter zum Fest nicht auf ihr Weihnachtspräsent verzichten
müssen.

Hintergrundinformationen:

Alkohol, Tabakwaren oder Energieerzeugnisse - auf eine Vielzahl
von Waren des täglichen Gebrauchs werden innerhalb der EU sog.
Verbrauchsteuern erhoben. Zur Sicherstellung einer einheitlichen
Besteuerung sind beim innergemeinschaftlichen Handel mit diesen
verbrauchsteuerpflichtigen Waren Regelungen zu beachten. Der
gewerbliche Bezug, das in Besitzhalten und das Verwenden von
verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Steuergebiet ist auch dann
steuerpflichtig, wenn die Erzeugnisse bereits in einem anderen
EU-Mitgliedstaat versteuert wurden, sich also im sogenannten
steuerrechtlich freien Verkehr befinden.

Privatpersonen dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren für Ihren
persönlichen Bedarf grundsätzlich aus jedem Mitgliedstaat der EU
abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen.
Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen mitgebracht,
dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheinen muss.
Deshalb gelten nachstehende Richtmengen, für die eine Verwendung zu
privaten Zwecken angenommen wird:

Richtmengen innerhalb der EU Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky,
Rum, Wodka): 10 Liter Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops): 10 Liter
Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein und Marsala): 20 Liter
Schaumwein: 60 Liter Bier: 110 Liter

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf www.zoll.de.




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Schweinfurt
Pressesprecherin
Tanja Manger
Telefon: 09721-6464-1030
E-Mail: presse.hza-schweinfurt(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

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Datum: 23.11.2017 - 10:06 Uhr
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