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Alkoholtransport ohne Papiere/ Russische Spirituosen aus Polen zur Lieferung nach Spanien

ID: 1870656

(ots) -
Alkoholtransport ohne Papiere/ Russische Spirituosen aus Polen zur
Lieferung nach Spanien

Heilbronner Zöllner stellten bei einer mobilen Kontrolle auf der
Autobahn 6 in einem Transporter eine Palette mit hochprozentigem
Alkohol fest. Außer einem CMR-Frachtbrief fehlten für die gewerbliche
Lieferung insbesondere aus steuerrechtlicher Sicht jegliche
Unterlagen.

Der Aufgriff summierte sich auf annähernd 150 Liter von
verschiedensten russischen Brotweinen. Dabei handelt es sich um
Schnaps mit 38,5 % Alkohol unterschiedlicher Geschmacksrichtungen.
Diese Waren unterliegen in Deutschland dem Alkoholsteuergesetz und
sind mit einem Steuersatz von 13,03 Euro / Liter reinen Alkohol zu
versteuern.

Wird Alkohol, wie in diesem Fall, zu gewerblichen Zwecken
transportiert, muss mittels entsprechender Nachweise der
steuerrechtliche Status geklärt sein. Der Fahrer konnte weder anhand
eines elektronischen EMCS Vorgangs nachweisen, dass er die Destillate
an ein autorisiertes spanisches Unternehmen transportiert, noch
konnte er durch ein vereinfachtes Begleitdokument belegen, dass der
Alkohol bereits in Polen versteuert wurde.

Daher wurde ein Steuerstrafverfahren gegen den Fahrer eingeleitet
und der Alkohol durch den Zoll sichergestellt.

Zusatzinformation: Die Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren (Alkohol, Energieerzeugnisse und Tabak) erfolgt nach dem
Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Ware erst in dem Land
versteuert wird, in dem sie verbraucht werden soll. Um die Waren
unversteuert zwischen berechtigten Unternehmen innerhalb der EU
transportieren zu können, steht den Beteiligten das EMCS (Excise
Movement & Control System) zur Nutzung bereit. Neben unversteuerten
Warenlieferungen können auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat
versteuerte Güter innerhalb der EU gehandelt werden. Für diese Waren




des freien Verkehrs gilt ebenfalls das Bestimmungslandprinzip. Damit
Waren dadurch nicht doppelt besteuert werden, ist in diesen Fällen im
Mitgliedstaat, aus dem diese Waren stammen, die Erstattung der
Verbrauchsteuer möglich. Da eine ausreichende Angleichung der
Steuersätze innerhalb der EU bisher nicht möglich war, erfordern die
mitunter sehr unterschiedlichen Steuersätze einzelner
Mitgliedsstaaten z.B. bei Alkohol noch Eingriffe in den sonst freien
Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt (s.o). Ausführliche
Informationen für die ordnungsgemäße Beförderung unversteuerter
verbrauchsteuerpflichtiger Waren mittels EMCS (http://www.zoll.de/DE/
Unternehmen/Warenverkehr/Warenverkehr-innerhalb-der-EU/Verfahren/Befo
erderung-von-Waren-Steueraussetzung/befoerderung-von-waren-steuerauss
etzung_node.html) oder versteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren
mittels Papierdokumente (http://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverke
hr/Warenverkehr-innerhalb-der-EU/Verfahren/Befoerderung-verbrauchsteu
erpflichtigen-Waren/befoerderung-verbrauchsteuerpflichtigen-waren_nod
e.html) sind auf der Homepage des Zolls verfügbar.




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Heilbronn
Pressesprecher
Marcel Schröder
Telefon: 07131-8970-1050
Fax: 07131/8970-1999
E-Mail: presse.hza-heilbronn(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

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Datum: 12.04.2018 - 16:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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