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Die Bundespolizeidirektion Pirna informiert anlässlich der Fußballspielbegegnung F.C. Hansa Rostock und dem Halleschen FC am 05. Mai 2018 in Rostock.

ID: 1880890

(ots) - Am Samstag, den 05. Mai
2018, findet um 13:30 Uhr in Rostock die Fußballspielbegegnung
zwischen dem F.C. Hansa Rostock und dem Halleschen FC statt.

Die Bundespolizei untersagt per Allgemeinverfügung auf den
Regelzugverbindungen der Bahnstreckenführungen Halle - Berlin -
Rostock und zurück aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von
Glasflaschen, Getränkedosen und pyrotechnischen Gegenständen. Das
Verbot gilt im Zeitraum vom 05. Mai 2018, 05:00 Uhr bis zum 06. Mai
2018, 01:00 Uhr zunächst auf folgenden Regelzugverbindungen,
einschließlich der Umstiege in den entsprechenden Bahnhöfen/
Haltestellen:

Anreise 05.05.2018:

Halle (Saale) Hbf. ab 05:50 Uhr RE 506060

Berlin Hbf. (tief) an 08:25 Uhr

Berlin Hbf. (tief) ab 08:42 Uhr RE 4354

Rostock Hbf an 11:23 Uhr

Rückreise 05.05.2018:

Rostock Hbf. ab 16:34 Uhr RE 4365

Berlin Hbf. (tief) an 19:16 Uhr

Berlin Hbf. (tief) ab 20:32 Uhr RE 56985

Lutherstadt Wit- an 21:48 Uhr tenberg

Lutherstadt Wit- ab 22:16 Uhr S8 tenberg

Halle (Saale) Hbf. an 23:07 Uhr

Erweiterungen / Änderungen der Zugverbindungen können bei Fahr-
planänderungen oder Änderung der Gefährdungslage durch den Po-
lizeiführer vor Ort jederzeit vorgenommen werden.

Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die Zugverbindungen
auf den oben genannten Streckenführungen anlässlich der Fußball-
begegnung zwischen dem F.C. Hansa Rostock und dem Halleschen FC
nutzen.

Es ist im vorgenannten Geltungsbereich verboten, Glasflaschen, Ge-
tränkedosen und Pyrotechnik mit sich zu führen. Dieses Verbot gilt
nicht für den Transport im Rahmen gewerblicher bzw. kommerzieller
Tätigkeit, wenn die Abgabe von Glasflaschen und Getränkedosen an per




Bahn reisende Fußballfans ausgeschlossen ist. Pyrotechnische
Gegenstände sind alle Gegenstände, die explosi- onsgefährliche Stoffe
oder Stoffgemische enthalten, mit den aufgrund selbständiger, unter
Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht,
Schall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt
werden sollen.

Die Einhaltung des Verbotes wird durch Einsatzkräfte der Bundespo-
lizei überwacht. Bei Zuwiderhandlung oder Weigerungen kommt ein
Platzverweis für die betreffende Zugverbindung und die Anregung ei-
nes Beförderungsausschlusses durch das Eisenbahnverkehrsunter- nehmen
aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß § 8 Eisen-
bahn-Verkehrsordnung in Betracht.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung drohe ich
gemäß § 3 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ein
Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro an. Sollte das Zwangsgeld un-
einbringlich sein, kann das Verwaltungsgericht auf meinen Antrag ge-
mäß § 3 Absatz 4 VwGO Ersatzzwangshaft für den Fall der Zuwider-
handlung anordnen.

Die Allgemeinverfügung tritt am 26. April 2018 in Kraft.

Die ausführliche Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der
Bundespolizeidirektion Pirna, Rottwerndorfer Str. 22 in 01796 Pirna,
während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden.




Rückfragen bitte an:

Bundespolizeidirektion Pirna
Pressestelle
Telefon: 03501 795-7021
E-Mail: presse.pirna(at)polizei.bund.de
www.bundespolizei.de

Original-Content von: Bundespolizeidirektion Pirna, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 26.04.2018 - 16:39 Uhr
Sprache: Deutsch
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Pirna/ Halle/ Berlin/ Rostock



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