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Zusammenstoß mit Kind auf Fußgängerüberweg -

Polizei mahnt: Regeln beachten!

ID: 1885686

(ots) - (mb) Ein 10-jähriger Junge hat am
Donnerstag bei einem Verkehrsunfall auf dem Delbrücker Weg
Verletzungen erlitten.

Der Junge war gegen 17.00 Uhr gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder
mit Rollern auf dem Gehweg am Meerschlag unterwegs. Den Delbrücker
Weg wollten sie auf dem gekennzeichneten Fußgängerüberweg in Richtung
Harter Bruchweg überqueren. Ein in Richtung Alter Hellweg fahrender
Ford-Galaxi-Fahrer (49) hielt nicht an, um den Kindern das Queren zu
ermöglichen. Der Zehnjährige prallte auf dem Überweg gegen die linke
Seite des Autos und stürzte. Er zog sich Verletzungen zu und musste
mit einem Rettungswagen zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus
gebracht werden.

Im Zusammenhang mit diesem Unfall erinnert die Polizei an die
gesetzlichen Bestimmungen. Danach haben Fußgänger an
Fußgängerüberwegen "Vorfahrt". Im § 26 der Straßenverkehrsordnung ist
das so geregelt:

(1)An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von
Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von
Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar
benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann
dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig,
müssen sie warten.

(2)Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg
fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.

(3)An Überwegen darf nicht überholt werden.

(4)Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen
Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.

Bei Verstößen gegen diese Regeln werden hohe Bußgelder verhängt.
Wer nicht mit mäßiger Geschwindigkeit heranfährt, wenn Passanten den
Fußgängerüberweg nutzen wollen kann mit 80 Euro belangt werden. Kommt
es zu Gefährdungen sind 100 Euro fällig - bei Unfällen 120 Euro.




Sollten Personenschäden eintreten muss sich der Verursacher wegen
fahrlässiger Körperverletzung in einem Strafverfahren verantworten.

Wer sich im öffentlichen Straßenverkehr mit einem (Tret-)Roller
bewegt muss die Gehwege benutzen und sich an den Regeln für Fußgänger
orientieren. Rollernutzer gelten also als Fußgänger.

Fahrradfahrer dürfen den Fußgängerüberweg selbst fahrend
überqueren, genießen dann aber keinen Vorrang. Dieser besteht nur,
wenn Sie zuvor absteigen und ihr Rad auf die andere Straßenseite
schieben.




Rückfragen bitte an:

Der Landrat als
Kreispolizeibehörde Paderborn
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Datum: 04.05.2018 - 11:01 Uhr
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