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Wanderup - Drohneüber Wohngebiet nervt Anwohner

ID: 1916622

(ots) -
Am Freitagabend (15.06.18) gegen 22 Uhr flog eine Drohne über das
Wohngebiet Renzer Straße/Ringstraße in Wanderup. Die Drohne war laut
Beschreibung von Anwohnern mit einer Videokamera ausgestattet und
flog im Dunkeln über die Einfamilienhäuser. Die Polizeistation Tarp
(Telefon: 04638-89410) hat erst am nächsten Tag Kenntnis von dem
Drohnenflug erhalten und die Ermittlungen aufgenommen. Warum? Es
könnte u.a. eine Verletzung nach § 201 StGB vorliegen (Verletzung des
höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). Doch allein
schon der bloße Aufstieg einer Drohne über bewohntem Privatgelände
ist ein Verstoß gegen § 21 b Nr. 7 LuftVO, auch wenn gar keine
Bildaufnahmen gefertigt werden. Für einen solchen Aufstieg ist eine
kostenpflichtige Aufstiegserlaubnis notwendig, welche von der
zuständigen Landesluftfahrtbehörde erteilt werden muss. Ein
unerlaubter Aufstieg, zum Beispiel über einem Wohngebiet, ist eine
Ordnungswidrigkeit und kann nach § 44 Abs. 1 Nr. 17 d LuftVO mit bis
zu mehreren tausend Euro bestraft werden.

Wer darf eigentlich eine Drohne oder ein ähnliches so genanntes
UAV (Unmanned Areal Vehicle) fliegen? Und wo? Welche
Genehmigungen/Gesetze und Richtlinien gibt es? Was wird eingeschränkt
und verboten?

Wichtige Voraussetzung für das Fliegen mit einem unbemannten
Flugobjekt ist vor allem eine Haftpflichtversicherung. Was viele
jedoch nicht wissen: die private Haftpflicht deckt dies in der Regel
nicht ab, so dass eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden muss.

Eine Drohne ab einem Startgewicht über 250 Gramm unterliegt der
Kennzeichnungspflicht. Ein Kennzeichen/Plakette muss lesbar
angebracht werden und außerdem feuerfest sein. Auf dieser muss die
komplette Adresse des Eigentümers/Halters gekennzeichnet sein.

Ein gesetzliches Mindestalter für das Fliegen von Drohnen gibt es




nicht. Dieses wird in der Regel durch die notwendigen Versicherungen
bzw. Versicherungsgesellschaften festgelegt. Ab einem Gewicht von 2
kg wird ein Flugkundenachweis (auch Drohnen-Führerschein) benötigt.

Die max. Flughöhe ist generell auf 100 Meter über Grund begrenzt.

Verboten sind u.a. folgende Flüge:

Das Fliegen außerhalb von Sichtweiten, das Fliegen über
Naturschutzgebieten, das Fliegen über Wohngrundstücken, das Fliegen
innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Flugplätzen, Fliegen in
Kontrollzonen (wenn man eine Höhe von 50 m überschreitet), das
Fliegen bei Nacht (nur möglich mit Ausnahmegenehmigung), das Fliegen
einer Drohne über 5 kg Startgewicht ohne spezielle
Ausnahmegenehmigung.

Es gibt zig weitere Regelungen, welche ausführlich im Internet
beschrieben werden. Zu mehreren dieser Regeln gibt es Ausnahmen und
weitere Bedingungen.

Wichtig ist: in Wohngebieten darf man nur fliegen, wenn die
Startmasse der versicherten Drohne unter 250 Gramm liegt, die
Flughöhe von 50 m nicht überschritten wird und die Drohne keine
Kamera besitzt und keine optischen, akustischen und Funksignale
empfangen und aufzeichnen kann. Außerdem muss der Eigentümer des zu
überfliegenden Wohngrundstückes seine Erlaubnis erteilt haben.




Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Flensburg
Norderhofenden 1
24937 Flensburg
Sandra Otte
Telefon: 0461 / 484 2010
E-Mail: pressestelle.flensburg(at)polizei.landsh.de

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Datum: 19.06.2018 - 11:45 Uhr
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