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Koblenz - Fun-Fahrzeuge - Wo hört der Spaß auf?

ID: 1921935

(ots) -
Bei den Verkehrskontrollen der letzten Woche im Stadtgebiet
Koblenz lag das Hauptaugenmerk diesmal auf den motorisierten
Zweirädern. Zwei der kontrollierten Fahrzeuge wiesen die Besonderheit
auf, dass die beiden Räder nicht hintereinander sondern nebeneinander
angebracht waren. Es handelte sich dabei auch nicht um die
mittlerweile allgemein bekannten Segways, sondern um sogenannte
Hoverboards. Das sind zweirädrige Boards ohne Lenkstange, die mittels
eines Elektromotors angetrieben und durch Gewichtsverlagerung
gesteuert werden. Dabei erreichen sie Geschwindigkeiten von bis zu 25
km/h. Bei den beiden oben genannten Fahrern handelte es sich um
Kinder, die ihre Hoverboards über die Hohenfelder Straße in Richtung
Friedrich-Ebert-Ring steuerten. Beide waren völlig überrascht, als
die Beamten ihnen erklärten, dass man mit einem Hoverboard nicht im
öffentlichen Verkehrsraum fahren darf und zudem einen Führerschein
braucht. Gleiches gilt für ähnliche Spaßfahrzeuge wie Mono- oder
Solowheels.

Daher möchte die Polizei nun eingehender zum Thema Fun-Fahrzeuge
informieren:

Welchen rechtlichen Normen unterliegen Fun-Fahrzeuge z.B.
Hoverboards? Da die elektrisch angetriebenen Boards laut Hersteller
meist eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreichen,
gelten sie rechtlich als Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeuge unterliegen
der "Fahrzeug-Zulassungsverordnung", der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung", dem Fahrerlaubnis-,
Pflichtversicherungs- und Steuerrecht. Hinzu kommen fehlende
verkehrstaugliche Beleuchtung, Brems- und Lenkvorrichtungen. Ein
Hoverboard kann aus den genannten Gründen keine Zulassung für den
öffentlichen Verkehrsraum erhalten. Unabhängig von der gefahrenen
Geschwindigkeit darf es im öffentlichen Straßenverkehr nicht genutzt
werden.

Was gehört zum öffentlichen Verkehrsraum? Der öffentliche




Straßenverkehr umfasst alle Straßen, Gehwege, Fahrradwege, Parkplätze
und Fußgängerzonen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Somit ist
es nicht zulässig, wie nun oftmals beobachtet, mit den Fahrzeugen
unter anderem auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen zu fahren. Selbst
als Fußgänger ist man Teil des öffentlichen Straßenverkehrs.

Außerdem wichtig:

-Für zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge besteht gemäß dem
Pflichtversicherungsrecht Versicherungspflicht. Versicherungen bieten
bislang keine derartige Haftpflichtversicherung für Hoverboards an.
Im Schadensfall übernimmt die private Haftpflichtversicherung nicht,
da der Unfallschaden durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde.

-Das Führen von Hoverboards im öffentlichen Straßenverkehr ohne
gültige Kraftfahrzeugversicherung ist eine Straftat.

-Um ein Hoverboard im öffentlichen Straßenverkehr zu führen,
benötigt der Fahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Liegt die
Fahrerlaubnis nicht vor, begeht sowohl der Nutzer als auch der
Fahrzeughalter eine Straftat gem. § 21 I Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz
(StVG).

Die Polizei empfiehlt den Besitzern von Hoverboards und anderen
Fun-Fahrzeugen folgendes:

Fahren Sie ausschließlich auf Privatgrundstücken und tragen Sie
Sorge, dass die Fun-Fahrzeuge nur dort genutzt werden!

Beachten Sie, diese Vorschriften gelten auch für Ihre Kinder!

Seien Sie sich den verkehrsrechtlichen Bestimmungen vor dem Kauf
eines Hoverboards bewusst!

Schützen Sie sich und alle Fahrer vor schweren Verletzungen, indem
Sie einen Helm und Schutzkleidung tragen!

Achten Sie auf Hinweise des Herstellers!




Rückfragen bitte an:

Polizeipräsidium Koblenz

Kerstin Middecke
Pressesprecherin
Telefon: 0261-103-2114
E-Mail: ppkoblenz.presse(at)polizei.rlp.de
www.polizei.rlp.de/pp.koblenz

Pressemeldungen der Polizei Rheinland-Pfalz sind unter Nennung der
Quelle zur Veröffentlichung frei.

Original-Content von: Polizeipräsidium Koblenz, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 27.06.2018 - 08:45 Uhr
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