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Sommerzeit - Reisezeit;

Tipps für einen erholsamen Urlaub ohne Ärger beim Zoll

ID: 1923290

(ots) -
Am 28. Juni beginnen in Niedersachsen die Sommerferien und damit
die Hauptreisezeit auch für internationale Reisen. Der Zoll wünscht
den Urlaubsreisenden schöne, erholsame und unbeschwerte Urlaubstage
und eine stressfreie Rückkehr nach Hause. Natürlich unter Beachtung
der Zollbestimmungen! Deshalb weist das Hauptzollamt Osnabrück
ausdrücklich auf die bestehenden Zollvorschriften hin. So vermeiden
Sie Schwierigkeiten beim Zoll.

Einen sehr guten Überblick über die wichtigsten Zollbestimmungen
können sich Reisende über die kostenlose Smartphone-App "Zoll und
Reise" verschaffen. Zur Vermeidung von Roaming-Gebühren benötigt die
App keine Internetverbindung und ist daher auch für den Urlaub im
Ausland bestens geeignet. "Mit der App können sie schnell und einfach
herausfinden, welche und wie viele Waren sie aus dem Ausland
mitbringen können, damit es bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine
bösen Überraschungen beim Zoll gibt", so Christian Heyer,
Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.

Reisefreimengen

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern sind für private Zwecke
einige Waren von den Einfuhrabgaben befreit; z.B. 200 Zigaretten und
1 Liter Spirituosen bei einem Mindestalter von 17 Jahren. Medikamente
sind nur für den persönlichen Bedarf der Reisenden zulässig. Für
andere Waren gilt bei der Einreise eine Reisefreigrenze von 300 Euro,
für Flug- und Seereisen betragen diese 430 Euro. Für Reisende unter
15 Jahren beträgt die Freigrenze immer 175 Euro. Reisen innerhalb der
EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme
besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Branntwein,
Bier, Tabak) und Energieerzeugnisse, für die EU-weit nationale
Verbrauchsteuern erhoben werden. Für entsprechende Waren sind daher
auch bei Reisen in der EU bestimmte Vorschiften und Mengen zu




beachten.

Artenschutz

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf
Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf
derartiger Waren tragen Touristen - meist unwissend - dazu bei, dass
der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit
geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist
streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt. Im Fall
des Falles müssen Sie mit der Einziehung der Waren und hohen
Bußgeldern oder gar Strafen rechnen. Welche Tiere und Gegenstände
besonders geschützt sind finden Sie unter www.artenschutz-online.de.

Kulturgüterschutz

Kulturgüter kann ein Urlauber nicht unbedingt auf den ersten Blick
erkennen. "Kulturgüter" sind Gegenstände, die für die Archäologie,
Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft ein bedeutungsvolles
Gut darstellen. Hierzu zählen seltene Mineralien, auch Antiquitäten,
bedeutende Bücher, Bilder und Zeichnungen. Diese unterliegen in
vielen Ländern sehr strengen Ausfuhrbeschränkungen oder -verboten.
Wer aus dem Urlaub ein besonderes Souvenir mitbringen möchte, sollte
sich daher stets informieren, was man aus dem jeweiligen Land
mitnehmen darf und was nicht beziehungsweise gänzlich auf derartige
Souvenirs verzichten.

Produktpiraterie

Bekleidung, Fanartikeln, Kosmetika, Taschen, Uhren und Ähnliches
namhafter Markenhersteller werden in den Urlaubsländern häufig zu
Billigpreisen angeboten. Aber Vorsicht! Viele solcher vermeintlichen
Schnäppchen entpuppen sich häufig als qualitativ minderwertige
Fälschungen, die sehr gesundheitsgefährdend sein können. So werden
beispielsweise nachgeahmte Textilien nicht selten mit giftigen
Farbstoffen hergestellt. Der Zoll empfiehlt deshalb, im Urlaub auf
den Kauf solcher Waren zu verzichten.

Barmittel

Zu beachten ist auch, dass mitgeführte Barmittel (Bargeld und
Wertpapiere) ab 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise in die
Europäische Union oder Ausreise aus der EU eigenständig und ohne
Aufforderung schriftlich beim Zoll angemeldet werden müssen. Damit
soll die Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung terroristischer
Vereinigungen verhindert werden. Innerhalb der EU müssen beim
Grenzübertritt mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder
mehr nur nach Aufforderung mündlich angezeigt werden. Wer mitgeführte
Barmittel nicht anmeldet oder unzutreffende bzw. unvollständige
Angaben macht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Einen umfassenden Überblick zum Thema "Reisen" bietet auch die
Homepage des Zolls unter www.zoll.de.

1 Bilddatei Quelle: Hauptzollamt Osnabrück




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Osnabrück
Pressesprecher
Christian Heyer
Telefon: 0541-5066-302
E-Mail: presse.hza-osnabrueck(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Osnabrück, übermittelt durch news aktuell

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Datum: 28.06.2018 - 14:30 Uhr
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