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Zoll und Reisezeit / Tipps für einen erholsamen Urlaub ohne Ärger beim Zoll

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(ots) - Ende Juli beginnen in Baden-Württemberg die
großen Sommerferien. Ferienzeit bedeutet Hauptreisezeit. Da sich bei
vielen Reisenden dann auch wieder die Frage stellt, welche
Urlaubsmitbringsel und Andenken aus dem Ausland mit nach Hause
gebracht werden dürfen, informiert der Zoll über Reisebestimmungen.
Die Pressesprecherin des Hauptzollamt Karlsruhe, Anne Deubel, rät:
"Damit die schönsten Wochen des Jahres in guter Erinnerung bleiben
und es bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine bösen Überraschungen
beim Zoll gibt, sollten sich Reisende bereits vorher über die
wichtigsten Zollbestimmungen informieren. Denn auch im Reiseverkehr
gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Und auch
bei vermeintlich kleineren Verstößen können schnell empfindliche
Geldbußen anfallen." Einen sehr guten Überblick über die wichtigsten
Zollbestimmungen können sich Reisende über die kostenlose
Smartphone-App "Zoll und Reise" verschaffen. Zur Vermeidung von
Roaming-Gebühren benötigt die App keine Internetverbindung und ist
daher auch für den Urlaub im Ausland bestens geeignet. Daneben stehen
unter www.zoll.de umfassende Informationen zur Verfügung. Anne Deubel
vom Hauptzollamt Karlsruhe: "Mit der App "Zoll und Reise" haben Sie
eine klare, einfache und zuverlässige Hilfe für Ihre
Urlaubsmitbringsel. Mit ein paar Klicks weiß man, was geht und was
nicht und was möglicherweise an Einfuhrabgaben anfällt."

Reisefreimengen Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern, aus
steuerlichen Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln oder britische
Kanalinseln) und von der Insel Helgoland dürfen mitgebrachte Waren zu
nichtgewerblichen Zwecken innerhalb der folgenden Mengen- und
Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland einführt werden:

Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: -200




Zigaretten oder -100 Zigarillos oder -50 Zigarren oder -250 Gramm
Rauchtabak oder -eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens
17 Jahre alt ist: -1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem
Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder -2 Liter Alkohol
und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22
Volumenprozent oder -eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
und -4 Liter nicht schäumende Weine und -16 Liter Bier

Kraftstoffe -für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter
befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter

andere Waren -bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro -bei
Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
-bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt
175 Euro

Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, werden beim
Warenwert nicht mit eingerechnet.

Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen
Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte
Genussmittel (z.B. Branntwein, Bier, Tabak) und Energieerzeugnisse,
für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für
entsprechende Waren sind daher auch bei Reisen in der EU bestimmte
Vorschiften und Mengen zu beachten.

Arzneimittel Bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland
dürfen Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des
Reisenden entsprechenden Menge eingeführt werden. Als üblicher
persönlicher Bedarf ist dabei ein Bedarf von maximal drei Monaten je
Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen,
an-zusehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Arzneimittel
bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und hierher zurück
verbracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden. Ebenfalls
ist es unerheblich, ob die Arzneimittel in Deutschland zugelassen
bzw. registriert sind. Es gibt jedoch auch Arzneimittel, die selbst
für den eigenen Bedarf von Reisenden nicht nach Deutschland verbracht
werden dürfen. Hierunter fallen gefälschte Arzneimittel, z.B. eine
Nachahmung eines am Markt bereits zugelassenen Arzneimittels, welches
aber nicht vom eigentlichen Hersteller stammt.

Artenschutz Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät
der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten.
Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristen - meist unwissend -
dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der
Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren
daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt.
Im Fall des Falles müssen Sie mit der Einziehung der Waren und hohen
Bußgeldern oder gar Strafen rechnen. Welche Tiere und Gegenstände
besonders geschützt sind, finden Sie unter www.artenschutz-online.de.

Kulturgüterschutz Kulturgüter kann ein Urlauber nicht unbedingt
auf den ersten Blick erkennen. "Kulturgüter" sind Gegenstände, die
für die Archäologie, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft
ein bedeutungsvolles Gut darstellen. Hierzu zählen seltene
Mineralien, auch Antiquitäten, bedeutende Bücher, Bilder und
Zeichnungen. Diese unterliegen in vielen Ländern sehr strengen
Ausfuhrbeschränkungen oder -verboten. Wer aus dem Urlaub ein
besonderes Souvenir mitbringen möchte, sollte sich daher stets
informieren, was man aus dem jeweiligen Land mitnehmen darf und was
nicht, beziehungsweise gänzlich auf derartige Souvenirs verzichten.

Produktpiraterie Bekleidung, Fanartikel, Kosmetika, Taschen, Uhren
und Ähnliches namhafter Markenhersteller werden in den Urlaubsländern
häufig zu Billigpreisen angeboten. Aber Vorsicht! Viele solcher
vermeintlichen Schnäppchen entpuppen sich häufig als qualitativ
minderwertige Fälschungen, die gesundheitsgefährdend sein können. So
werden beispielsweise nachgeahmte Textilien nicht selten mit giftigen
Farbstoffen hergestellt. Der Zoll empfiehlt deshalb, im Urlaub auf
den Kauf solcher Waren zu verzichten.

Barmittel Zu beachten ist auch, dass mitgeführte Barmittel
(Bargeld und Wertpapiere) ab 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise
in die Europäische Union oder Ausreise aus der EU eigenständig und
ohne Aufforderung schriftlich beim Zoll angemeldet werden müssen.
Damit soll die Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung
terroristischer Vereinigungen verhindert werden. Innerhalb der EU
müssen beim Grenzübertritt mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000
Euro oder mehr nur nach Aufforderung mündlich angezeigt werden. Wer
mitgeführte Barmittel nicht anmeldet oder unzutreffende bzw.
unvollständige Angaben macht, handelt ordnungswidrig. Die
Ordnungs-widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro
geahndet werden.




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Karlsruhe
Anette Hötzer
Telefon: 0721/3710-338
E-Mail: presse.hza-karlsruhe(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Karlsruhe, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 20.07.2018 - 09:23 Uhr
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