ProSOS

ProSOS - Portal fuer Sicherheit, Rettung und Schutz

 

Regulärer Weg zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern führt nicht über das Asylverfahren

ID: 1948013

(ots) - Viele Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern
zeigen großes Interesse an der Beschäftigung von ukrainischen
Staatsangehörigen. Knapp ein Viertel aller Asylbewerber und
Geduldeten aus der Ukraine halten sich nach Angaben des Bundes in
unserem Bundesland auf, weil die Zuweisungen ukrainischer
Asylbegehrender vorrangig nach Mecklenburg-Vorpommern erfolgte.
Oftmals haben die betroffenen Personen beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Der Wunsch,
in Deutschland zu leben und zu arbeiten, ist dennoch bei vielen sehr
groß, jedoch ist ein Asylverfahren kein legitimer Weg der
Arbeitsmigration. Der reguläre Weg zu Beschäftigung von ausländischen
Arbeitnehmern in Deutschland führt nicht über das Asylverfahren,
sondern setzt die Einreise mit einem Visum, das zur Ausbildung bzw.
Beschäftigung berechtigt, voraus.

Bereits im April hatte das Innenministerium M-V die IHK und
Handwerkskammern in Mecklenburg-Vorpommern mit einem Schreiben auf
die Rechtslage hingewiesen, um Arbeitgeber in ihrer Region zu
informieren.

Bei vielen Einzelfällen, über die auch in den Medien berichtet
wurde, gibt es Konstellationen, die den betroffenen Personen kein
Bleiberecht auf der Grundlage des derzeitigen Rechts ermöglichen. Aus
diesem Grund ist Innenminister Lorenz Caffier mit der Bundeskanzlerin
sowie mit dem Bundesinnenminister im Gespräch, um tragfähige Lösungen
für die Zukunft zu finden.

Die derzeitige Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Auf den Flüchtlingsrouten kamen und kommen auch Menschen nach
Deutschland, die nicht vor Verfolgung fliehen und daher keine
Perspektive auf Anerkennung als Flüchtling haben. Der Wunsch, in
Deutschland zu leben und zu arbeiten, ist dennoch bei vielen sehr
groß. Sie erhalten kein Aufenthaltsrecht, denn im Asylverfahren wird




dieser Wunsch nicht als Schutzgrund anerkannt. Dabei spielt auch ein
vorhandener Integrationswille oder die Aufnahme einer Beschäftigung
keine Rolle. Es geht im Rahmen des Asylverfahrens allein um die
Feststellung, ob eine Verfolgung im Herkunftsstaat wegen der Rasse,
Nationalität, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung
oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gegeben ist.

In Deutschland ist das Asylverfahren kein legitimer Weg der
Arbeitsmigration. Mit der bestandskräftigen Ablehnung des
Asylantrages und der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote
vorliegen, ist rechtsstaatlich durch Verwaltung und in vielen Fällen
auch durch die Gerichte festgestellt, dass die Betroffenen
Deutschland wieder verlassen müssen. Auf der Grundlage des
Aufenthaltsgesetzes (§ 58) sind die Ausländerbehörden verpflichtet,
die Personen abzuschieben, wenn eine Aussetzung der Ausreisepflicht
nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige
Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise
erforderlich ist. Ein Ermessen steht der Ausländerbehörde nicht zu,
die geltenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes sind umzusetzen.

In den Einzelfällen mögen diese sehr klaren Regelungen schwer
nachvollziehbar sein und ein hartes persönliches Schicksal bedeuten.
Dennoch hat sich der Gesetzgeber in Deutschland dem Grundsatz nach
für diesen Weg entschieden, um nur denjenigen im Rahmen des
Asylverfahrens Schutz zu gewähren, die ihn auch tatsächlich aufgrund
der Verfolgung im Heimatland bedürfen und die Aufnahmefähigkeit der
deutschen Gesellschaft für Schutzsuchende zu erhalten.

Wie sieht der legale Weg der Arbeitsmigration aus?

Es gibt reguläre Wege zur Beschäftigungsaufnahme von ausländischen
Arbeitnehmern in Deutschland. Voraussetzung ist die Einreise mit
einem Visum, das zur Ausbildung bzw. Beschäftigung berechtigt. Auch
hier hat der Gesetzgeber klare Regelungen geschaffen, die sich an den
Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem
Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, orientieren.
Von großer Bedeutung ist u.a. das Vorliegen eines Arbeitsvertrages.
Weiterhin muss gesichert sein, dass die betroffene Person ihren
Lebensunterhalt selbst bestreiten kann und nicht auf staatliche
Unterstützung angewiesen ist. Die Entscheidung über die Erteilung
eines Visums obliegt den deutschen Auslandsvertretungen, die im
Vorfeld die zukünftig zuständige Ausländerbehörde und die
Bundesagentur für Arbeit einbeziehen. Letztere prüft, ob eine
sogenannte Vorrangprüfung, d.h. ob für den konkreten Arbeitsplatz
bevorrechtigte inländische oder ihnen gleichgestellte Bewerber zur
Verfügung stehen, erforderlich ist. Neben deutschen Bewerbern sind
Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen
Wirtschaftsraumes und Schweizer Staatsbürger bevorrechtigt. Für
bestimmte Beschäftigungen oder Personengruppen ist keine
Vorrangprüfung erforderlich.

Welche Möglichkeiten und für wen bestehen, wenn bereits
eine Beschäftigung oder Ausbildung während des Asylverfahrens
aufgenommen wurde?

Als Kompromiss und Anpassung des Rechts an die tatsächlichen
Gegebenheiten gibt es seit 2015 die sogenannte Ausbildungsduldung.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird Geduldeten und den ausbildenden
Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten sich
anschließenden Zeitraum mehr Rechtssicherheit verschafft und das
aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht. Da es sich allerdings
bei Geduldeten um vollziehbar ausreisepflichtige Personen handelt,
muss der Fokus der behördlichen Maßnahmen auch bei diesem
Personenkreis primär auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht und die
tatsächliche Rückkehr der Personen in den Herkunftsstaat gerichtet
sein.

Den bestehenden Konflikt zwischen Erteilung einer
Ausbildungsduldung und der Durchführung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen hat der Gesetzgeber zugunsten der Durchführung der
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entschieden, wenn konkrete Maßnahmen
der Aufenthaltsbeendigung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits
bevorstehen. Der Abschluss einer solchen Berufsausbildung eröffnet
die Möglichkeit einer Verlängerung der Duldung zur
Beschäftigungssuche für sechs Monate und gegebenenfalls den Weg in
eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der
Beschäftigung. Die Ausbildungsduldung bleibt jedoch eine Duldung, die
lediglich die Aussetzung der Abschiebung eines vollziehbar
Ausreisepflichtigen bewirkt; sie ist keine Bleiberechtsregelung. Die
regelmäßige Überprüfung des Duldungsgrundes entfällt im Falle einer
Ausbildungsduldung, da diese für die im Ausbildungsvertrag bestimmte
Gesamtdauer der Berufsausbildung zu erteilen ist. Bei Vorliegen von
bestimmten Voraussetzungen besteht sogar ein Rechtsanspruch auf
Erteilung der Ausbildungsduldung, wenn eine qualifizierte
Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen wird. Dies gilt jedoch nur,
wenn der Ausländer erstmalig eine qualifizierte Berufsausbildung
aufnimmt. Hat er durch eine langjährige, einschlägige Berufserfahrung
(ggf. auch im Ausland) bereits eine entsprechende Berufsqualifikation
erworben, so stellt sich die Aufnahme einer Berufsausbildung als
rechtsmissbräuchlich dar.

Für geduldete Personen, also für diejenigen Fälle, in denen die
Abschiebung aus gesetzlich geregelten Gründen vorübergehend
ausgesetzt ist, besteht die Möglichkeit einer Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung. Dazu ist das Vorliegen
von bestimmten Voraussetzungen, z.B. ausreichender Wohnraum,
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine vorsätzliche
Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, keine
Hinauszögerung oder Behinderung von Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung, keine Bezüge zur extremistischen oder
terroristischen Organisationen, keine Verurteilung wegen einer
vorsätzlich begangenen Straftat mit einem Strafmaß über 50 Tagessätze
erforderlich. Die aufgenommene Beschäftigung muss der in der
Berufsausbildung erworbenen Qualifikation entsprechen.




Rückfragen bitte an:

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Pressestelle
Marion Schlender
Telefon: 0385/588-2003
E-Mail: marion.schlender(at)im.mv-regierung.de
http://www.regierung-mv.de

Original-Content von: Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern, übermittelt durch news aktuell

Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden   Bergisch Gladbach - Kundencenter aufgebrochen  Bordcomputer aus Traktoren entwendet
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 03.08.2018 - 09:57 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1948013
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: IM-MV
Stadt:

Schwerin



Kategorie:

Polizeimeldungen



Dieser Fachartikel wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
" Regulärer Weg zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern führt nicht über das Asylverfahren"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Ministerium f (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Ministerium f