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(410/2018) Göttingen: Verbotene Fahrt auf der Bürgerstraße, Polizei stellt motorisiertes Skateboard sicher, Verkehrssicherheitsberater Jörg Arnecke klärt auf

ID: 1952118

(ots) -
Göttingen, Bürgerstraße Dienstag, 7. August 2018, gegen 00.55 Uhr

GÖTTINGEN (jk) - Auf der Göttinger Bürgerstraße haben Beamte des
Einsatz- und Streifendienstes I Dienstagnacht (07.08.18) gegen 00.55
Uhr ein motorisiertes Skateboard aus dem Verkehr gezogen. Ein 23
Jahre alter Mann aus Göttingen war damit auf der Fahrbahn der
Bürgerstraße unterwegs und zog so zwangsläufig die Aufmerksamkeit der
Polizisten auf sich. Im Anschluss an die Verkehrskontrolle stellten
die Ermittler das Skateboard für eine technische Prüfung sicher. Die
weiteren Ermittlungen, auch hinsichtlich einzuleitender Verfahren,
dauern an.

Verkehrssicherheitsberater Jörg Arnecke beobachtet die zunehmende
Nutzung sog. "Hoverboards" im öffentlichen Straßenverkehr mit Sorge,
denn so cool sie auch sein mögen, sie sind unzulässig im
Straßenverkehr!

Bei einem "Hoverboard", auch "Hyerboard" genannt, handelt es sich
um ein elektrisch angetriebenes zweirädriges und zugleich
zweispuriges Board (siehe Symbolbild im Anhang). Der Benutzer steht
freihändig auf einer zwischen den Rädern befindlichen Trittfläche,
wobei dieser durch Gewichtsverlagerung das Board beschleunigt, bremst
und lenkt.

Ein "Hoverboard" darf ausschließlich nur auf Privatgrundstücken
genutzt werden, das Führen / Nutzen ist führerscheinpflichtig und
unterliegt außerdem den Bestimmungen des
Pflichtversicherungsgesetzes.

Nach Herstellerangaben erreichen die elektrisch angetriebenen
Boards eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 6
km/h. Rechtlich gelten sie als Kraftfahrzeuge, unterliegen den
Vorschriften der "Fahrzeug - Zulassungsverordnung" (FZV), der
"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" (StVZO), der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und dem Fahrerlaubnisrecht.
Aufgrund nicht vorhandener Bremsen, Beleuchtung und einer fehlenden




Lenkeinrichtung verfügt das "Hoverboard" über keine
"Straßenzulassung". Folge: Das Hoverboard darf daher nur auf
eingezäunten Privatgrundstücken genutzt werden! Andernfalls begeht
der Nutzer grundsätzlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne des
§ 3 FZV. Es droht ein Bußgeld i. H. v. 70 EUR und 1 Punkt. Was ist
noch zu beachten?

Pflichtversicherungsrecht Der Nutzer eines "Hoverboards " hat
dafür Sorge zu tragen, dass für das Board eine gültige
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Eine
derartige Versicherung wird jedoch seitens der Versicherer nicht
angeboten. Bei einem möglichen Unfallschaden verweigert die private
Haftpflichtversicherung generell eine Schadensregulierung, da dieser
durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde. Wird das "Hoverboard" ohne
eine gültige Kraftfahrzeugversicherung im öffentlichen Straßenverkehr
geführt, begeht der Fahrer eine Straftat gem. § 1, 6
Pflichtversicherungs-gesetz.

Fahrerlaubnisrecht Im öffentlichen Straßenverkehr benötigt der
Nutzer eines "Hoverboards" eine Fahrerlaubnis, der sogenannten
Motorradklassen oder der Klasse "B". Ist die erforderliche
Fahrerlaubnis nicht vorhanden, begeht der Nutzer eine Straftat gem. §
21 I Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Kraftfahrzeugsteuerrecht Die Nutzung eines nicht zugelassenen
"Hoverboards" im öffentlichen Straßenverkehr stellt zudem im Sinne
des § 2 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) eine
widerrechtliche Nutzung dar, die zu einer Nachversteuerung des Boards
führen kann. Haben Sie weitere Fragen, dann informieren Sie sich
bitte bei Ihrer zuständigen Polizeidienststelle!

Verkehrsexperte Arnecke rät:

1.Nutzen Sie "Hoverboards" nur auf Privatgrundstücken bzw. lassen
Sie dort nur eine Nutzung zu!
2.Beugen Sie schweren Verletzungen durch das Tragen einer
Schutzkleidung / eines Helms vor!
3.Beachten Sie die Produktbeschreibung des Herstellers!
4.Infomieren Sie sich vor dem Kauf eines "Hoverboards" über die
verkehrsrechtlichen Bestimmungen!




Rückfragen bitte an:
Polizeiinspektion Göttingen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Jasmin Kaatz
Otto-Hahn-Straße 2
37077 Göttingen
Telefon: 0551/491-2017
Fax: 0551/491-2010
E-Mail: pressestelle(at)pi-goe.polizei.niedersachsen.de
http://www.pi-goe.polizei-nds.de

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Datum: 09.08.2018 - 11:55 Uhr
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