Alkohol und Drogen am Steuer
(ots) - 37671 Höxter, Donnerstag, 16.08.2018
"Don`t drink and drive!" dieser Anglizismus ist oft bei
Sportveranstaltungen wie Fußballspielen, Formel 1 Rennen, in der
Presse, im TV pp. zu sehen. In das Bewusstsein einiger
Verkehrsteilnehmer ist er aber offenbar nicht angekommen. Neben den
Hauptunfallursachen Geschwindigkeit und Ablenkung birgt das Fahren
unter Alkohol und/oder Drogeneinfluss ein großes Gefahrenpotential
für die anderen Verkehrsteilnehmer und auch für den betrunkenen
Fahrer. Neben den Unfallfolgen-hoher Sachschaden und verletzte
Menschen- werden die rechtlichen Folgen und auch die persönlichen
Konsequenzen, wie möglicher Arbeitsplatzverlust, offenbar nicht
bedacht oder verdrängt. Hier ein paar Fakten: Alkohol: 0,5 bis 1,09
Promille > Ordnungswidrigkeit > Regelbußgeld 500 EUR und -1- Monat
Fahrverbot 1,10 und mehr Promille > Straftat > regelmäßige Folge: 1-3
Monatsgehälter Strafe > Entzug der Fahrerlaubnis > mögliche MPU
(medizinisch psychologische Untersuchung) vor Wiedererlangung der
Fahrerlaubnis 0,3 Promille plus Ausfallerscheinungen, z.B.
Verkehrsunfall > Straftat > Folgen wie bei 1,10 Promille, aber auch
Freiheitsstrafe je nach Schwere des Verkehrsunfalles möglich Drogen:
Wer unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug führt, begeht nicht
nur einen verkehrsrechtlichen Verstoß, sondern es steht auch der
Verdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz im Raume. Bei
Drogen gibt es keine Grenzwerte analog zur Promille Regelung. Allein
bei Cannabis-Konsum muss die Blutdrogenkonzentration mehr als 1 ng/ml
Blut betragen. Drogenfahrt ohne Ausfallerscheinungen (Regelfolgen
laut Bußgeldkatalog): Ersttäter > 500 EUR Bußgeld > 1 Monat
Fahrverbot > 2 Punkte im Fahreignungsregister Zweittäter > 1000 EUR
Bußgeld >3 Monate Fahrverbot > 2 Punkte Dritttäter > 1500 EUR Bußgeld
/> 3 Monate Fahrverbot > 2 Punkte Drogenfahrt mit Ausfallerscheinungen
z.B. Schlangenlinien fahren oder Verkehrsunfall: Straftat:
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe> Entzug der Fahrerlaubnis > MPU
Zivilrechtliche Folgen: Regressforderungen durch die
Haftpflichtversicherung möglich Zahlungsverweigerung der
Kaskoversicherung Parallel zum Bußgeldverfahren oder nach Beendigung
des Strafverfahrens (wenn im Verfahren die Fahrerlaubnis nicht
entzogen wurde) prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob die
Voraussetzungen für einen verwaltungsrechtlichen Entzug der
Fahrerlaubnis gegeben sind.
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Datum: 16.08.2018 - 12:11 Uhr
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