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Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz:

ID: 1958064

(ots) - Versuchtes Tötungsdelikt in
Peterswald-Löffelscheid am 16.08.2018

Erstmitteilung - 2070 Js 56247/18 -

Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt wegen des Verdachts des
versuchten Totschlags, der gefährlichen Körperverletzung und des
Diebstahls ein Ermittlungsverfahren gegen einen 27 Jahre alten
türkischen Staatsangehörigen. Ihm wird zur Last gelegt, sich am
Mittag des 16.08.2018 Zutritt zur Wohnung seiner 19 Jahre alten
ehemaligen Lebensgefährtin in Peterswald-Löffelscheid verschafft und
diese dort mit einem Messer angegriffen zu haben. Hierdurch wurde die
Geschädigte erheblich verletzt, wenngleich Lebensgefahr nicht
bestand. Außerdem soll der Beschuldigte der Geschädigten auch ein
Mobiltelefon entwendet haben. Anschließend flüchtete der
Beschuldigte. Er wurde noch am Abend des Tattages nach einer
intensiven Fahndung der Polizei nicht weit vom dem Tatort in einem
Maisfeld festgenommen, in dem er sich verborgen hatte.

Am heutigen Tage wurde der Beschuldigte der zuständigen
Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, die
Haftbefehl erlassen hat.

Der Beschuldigte macht von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch. Über das Motiv der Tat oder deren sonstige Hintergründe
liegen den Strafverfolgungsbehörden derzeit keine belastbaren
Informationen vor. Insbesondere hierzu ist die Vernehmung von Zeugen
veranlasst worden. Weitergehende Auskünfte sind der
Staatsanwaltschaft daher derzeit auch auf Nachfrage nicht möglich.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet,
ohne Mörder zu sein. Der Versuch ist strafbar.

Eine gefährliche Körperverletzung begeht u.a., wer einen anderen
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
verletzt.

Einen Diebstahl begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche




Sache in der Absicht wegnimmt, sich diese rechtswidrig zuzueignen.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein
dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl
dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des
staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt,
des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet
mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis
geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt
vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.

Harald Kruse Leitender Oberstaatsanwalt

Q: StA Koblenz https://s.rlp.de/Xon5q




Rückfragen bitte an:

Staatsanwaltschaft Koblenz

Original-Content von: Polizeipräsidium Trier, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 17.08.2018 - 19:35 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1958064
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: POL-PPTR
Stadt:

Peterswald-Löffelscheid



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