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Überwachungspflichtiges Gerät mit "doppeltem Verwendungszweck"/

Sicherstellung einer Kleindestillieranlage

ID: 1982745

(ots) -
Bereits im vergangenen Jahr wurde durch den Steueraufsichtsdienst
des Heilbronner Zolls eine Destillieranlage mit einem
Fassungsvermögen von zwölf Litern sichergestellt.

Aufgrund einer Kontrollmeldung eines anderen Hauptzollamtes
suchten die Steuerprüfer den Käufer dieses Gerätes im nördlichen
Heilbronner Landkreis auf. Dieser gab an, das Gerät als Geschenk für
seine Frau erworben zu haben, die es zur Herstellung ätherischer Öle
einsetzen wolle. Da sich das Gerät jedoch auch zur Alkoholherstellung
eignet, gelten für Käufer und Verkäufer besondere Meldepflichten beim
zuständigen Hauptzollamt. Damit wird sowohl ein zulässiger Einsatz
solcher Geräte zur Aromaölherstellung, als auch eine unzulässige
Nutzung zur Alkoholgewinnung durch die zollamtliche Überwachung
ermöglicht.

Da der Käufer die Meldepflicht für derartige Geräte nicht kannte
und die Anlage nach Angaben des Mannes nicht zur gewerblichen
Herstellung von ätherischen Ölen genutzt werden sollte, stellte der
Zoll das Gerät sicher. Der Mann erklärte dem Zoll gegenüber seinen
Eigentumsverzicht. Das Gerät wurde daher im Aufsichtswege in das
Eigentum des Bundes überführt und zu Ausstellungszwecken an ein
Museum weitergegeben.

Zusatzinformation:

Brenn- und Reinigungsgeräte und andere Geräte, die nicht der
Gewinnung und Reinigung von Alkohol durch Destillation dienen (z.B.
zur Aromaölherstellung, Wasserdestillation) dürfen ab 1. Januar 2018
grundsätzlich gekauft und in Besitz gehalten werden. Der Erwerb von
Brenn- und Reinigungsgeräten und sonstigen Geräten mit einem
Fassungsvermögen von mehr als zwei Litern ist jedoch beim zuständigen
Hauptzollamt entsprechend schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss
binnen dreier Werktage nach Empfang des Geräts erfolgen und
mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des




Abgebenden, Art und Raumgehalt des Gerätes, Aufstellungsort und
Zweck, dem das Gerät dienen soll.

Da das Brennen von Alkohol seit dem 1. Januar 2018 nur noch in
Verschluss- oder Abfindungsbrennereien erlaubt ist, gibt es die
seitherige Ausnahme zur Nutzung von Kleindestilliergeräten mit einem
Fassungsvermögen von bis zu 0,5 Litern zur privaten Alkoholgewinnung
nicht mehr. Es ist außerdem verboten, Brenn- und Reinigungsgeräte und
auch sonstige Geräte, die zur nichtgewerblichen Gewinnung und
Reinigung von Alkohol bestimmt sind, unabhängig vom Fassungsvermögen
der Brennblase, anzubieten, abzugeben und in Besitz zu halten. Unter
der Reinigung von Alkohol versteht man beispielsweise auch das
Herstellen von (Obst-)Geisten oder Gin, wenn diese nach der
Mazeration erneut destilliert werden.

Privatpersonen, die nach der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen
Rechtslage Kleindestilliergeräte mit einem Fassungsvermögen von bis
zu 0,5 Litern zur privaten Alkoholgewinnung oder Geistherstellung
besitzen, dürfen diese weiterhin in Besitz halten, aber nicht mehr
zur privaten Gewinnung oder Reinigung von Alkohol einsetzen.




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Heilbronn
Pressesprecher
Marcel Schröder
Telefon: 07131-8970-1050
Fax: 07131/8970-1999
E-Mail: presse.hza-heilbronn(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Heilbronn, übermittelt durch news aktuell

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Datum: 24.09.2018 - 09:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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