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Halloween: Streich oder Straftat?

ID: 2006188

(ots) -
"Süßes, sonst gibt's Saures" heißt es bald wieder in der Nacht vom
31. Oktober auf den 1. November. Denn dann ist Halloween und
zahlreiche Hexen, Zombies und andere gruselige Gestalten ziehen von
Haus zu Haus, um ihre Süßigkeiten-Vorräte aufzufüllen oder die
Straßen unsicher zu machen. Dabei ist es allerdings wichtig zu
unterscheiden, ob Sie lediglich den Gartenzwerg Ihres Nachbarn mit
Toilettenpapier mumifizieren oder Ihren Müll in seinem Vorgarten
verteilen. Es gelten also auch beim Streichespielen gewisse Regeln -
denn so mancher Scherz kann schnell zur Straftat werden.

Müll im Garten verteilen, die Hauswand mit Farbe beschmieren oder
Autos zerkratzen: All das sind keine Kavaliersdelikte, sondern
Sachbeschädigungen und somit strafbar. Darauf macht das
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz zu Halloween aufmerksam.
Sachbeschädigungen können mit einer Geldstrafe und sogar mit bis zu
zwei Jahren Gefängnis bestraft werden. Außerdem müssen die Täter den
entstandenen Sachschaden ersetzen.

Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe drohen
sogar, wenn Sachen beschädigt werden, die der öffentlichen Nutzung
dienen. Dazu gehören z.B. demolierte Parkbänke und zerkratzte
Scheiben in Zügen.

Was viele nicht wissen: Ein Halloween-Streich kann auch für
diejenigen teuer werden, die nur dabei sind und zuschauen - denn dann
handelt es sich um gemeinschaftliche Sachbeschädigung. In jedem Fall
bedeutet das mindestens eine Geldstrafe, hinzu kommt die
Schadenswiedergutmachung. Eltern sollten sich zudem bewusst sein,
dass sie bei missglückten Streichen ihrer Kinder haften und so
schnell mit mehreren Tausend Euro zur Verantwortung gezogen werden
können. Am besten ist es daher, mit dem Kind vorab zu klären, was es
darf und was es nicht darf.

Beim Maskieren verläuft die Grenze zwischen reinem Erschrecken und




einem direkten Angriff fließend. Sollten Sie sich bedroht fühlen oder
gar Zeuge oder Opfer einer Straftat werden, scheuen Sie sich nicht
und wählen Sie den Notruf unter der 110.




Rückfragen bitte an:

Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Pressestelle

Telefon: 06131-65-2009/-2053
Fax: 06131-65-2125
E-Mail: LKA.presse(at)polizei.rlp.de
www.polizei.rlp.de/lka

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Datum: 29.10.2018 - 10:00 Uhr
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