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Tipps zum "grenzenlosen" Weihnachtsshopping per Internet

ID: 2033746

(ots) -
"Damit die Freude beim Kauf von Geschenken nicht mit Frust oder
kostspieligen und unerwarteten Überraschungen endet, sind einige
wichtige Grundregeln zu beachten", weiß Thomas Wahl,
Sachgebietsleiter Abgabenerhebung des Heilbronner Zolls zu berichten.

Der Zoll ist für die Kontrolle des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs mit Drittländern zuständig, zu dem u.a. auch
Postsendungen aus Nicht-EU-Staaten zählen. Erhält der Adressat einer
Postsendung durch den Dienstleister die Mitteilung, dass das
bestellte Paket zur Abfertigung beim nächstgelegenen Zollamt bereit
liegt, empfiehlt der Zoll nicht länger zu warten und die Regel der "7
Tage-Frist" zu beherzigen. Damit Lagergebühren oder gar die
Rücksendung der Waren an den Absender verhindert werden, sollte man
zeitnah - innerhalb von 7 Kalendertagen - mit den auf der
Benachrichtigung angegebenen Unterlagen das Paket beim angegebenen
Zollamt abfertigen.

"Sind in der erwarteten Postsendung aus einem Nicht-EU-Staat
private Präsente (Geschenksendung) oder kommerziell bestellte Waren
(Internetbestellung)?", das ist die erste Frage, die es laut Markus
Rückert, Leiter des Zollamts Ludwigsburg, zu unterscheiden gilt.
"Unterschiedliche Rechtsgrundlagen, aber auch abweichende Wertgrenzen
können die Folge sein", ergänzt er.

Für Internetbestellungen ist folgendes zu beachten: Der
Postverkehr wird mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich als gewerblicher
Geschäftsverkehr eingestuft.

- Muss der Empfänger für eine Sendung einen Kaufpreis entrichten
oder ist der Versender ein Unternehmen, sieht das Zollrecht nur
bis zu einem Warenwert von 22 Euro eine Einfuhrabgabenfreiheit
vor. Davon ausgeschlossen sind jedoch alkoholische Erzeugnisse,
Tabak und Tabakwaren, für die die nationalen Verbrauchsteuern
erhoben werden, sowie Parfüm.




- Liegt der Sendungswert über 22 Euro, aber noch unter der 150
Euro Wertgrenze fällt zwar kein Zoll, aber die
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent und je nach
Produkt noch Verbrauchsteuern an.
- Bei einem Sendungswert von über 150 Euro wird für die Berechnung
der Einfuhrabgaben der Zolltarif zugrunde gelegt. Das bedeutet,
dass u. U. Zoll, Verbrauchsteuern und die Einfuhrumsatzsteuer
gezahlt werden müssen.

Vom Einkauf von Zigaretten selbst aus Ländern der EU rät der Zoll
kategorisch ab, da der Bezug von Zigaretten mittels Internethandel
verboten ist. Eine Ausnahme existiert nur, wenn diese bereits im
Ausland nach deutschem Tabaksteuergesetz ordnungsgemäß versteuert
wurden und mit deutschen Steuerzeichen versehen sind.

"Geschenke" sind nicht immer gleich "geschenkt" und somit als
private Postsendungen anzusehen: Auch für Geschenksendungen gilt es
Wertgrenzen zu beachten, so kurios das klingen mag. Diese liegen bei
45 Euro bzw. 700 Euro. Wichtig, dass Sendungen als privat eingestuft
werden können, ist, dass die Sendung von einer natürlichen Person an
eine andere natürliche Person unentgeltlich versendet wird. Ferner
dürfen die Waren ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch
im Haushalt des Empfängers bestimmt sein und Art und Menge der Waren
keine Einfuhr aus geschäftlichen Gründen vermuten lassen.

- Liegt eine Geschenksendung unter 45 Euro bleibt die Sendung
zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.
- Bewegt sich der Warenwert einer Geschenksendung zwischen 45 Euro
und 700 Euro ist u. U. eine vereinfachte Abgabenberechnung mit
sogenannten "pauschalierten Abgabensätzen" (17,5 oder 15 Prozent
des Warenwerts) möglich.
- Für Geschenksendungen, die den Warenwert von 700 Euro
übersteigen, müssen die Empfänger mit einer Abgabenerhebung nach
dem Zolltarif zuzüglich Einfuhrumsatzsteuer und ggf.
Verbrauchsteuer rechnen.

Einfuhrbeschränkungen sind immer zu beachten: Woran Viele beim
Schenken nicht denken, sind Verbote und Beschränkungen, die auch im
Postverkehr eine bedeutende Rolle spielen. "Obwohl der
grenzüberschreitende Warenverkehr grundsätzlich frei ist, sehen
europäisches Zollrecht und deutsche Einzelgesetze zum Schutz der
Bürger, der Wirtschaft und der Natur Einschränkungen vor", so Markus
Rückert. "Diese können in Einzelfällen sogar die Einfuhr von
bestimmten Waren gänzlich verbieten oder bestimmte Einfuhrnachweise
vorschreiben. Häufig handelt es sich in solchen Fällen um Plagiate,
also nachgeahmte Markenprodukte, die ohne Erlaubnis (Lizenz) der
Rechteinhaber massenweise, oftmals unter fragwürdigen Bedingungen
hergestellt werden, oder um Produkte ohne vorgeschriebene
CE-Kennzeichnung, die vom Zoll aus dem Verkehr gezogen werden
müssen".

Im Jahr 2017 wurden bei insgesamt 240 Beschlagnahmen im
Postverkehr bei den Zollämtern Heilbronn, Ludwigsburg, Untermünkheim
und Tauberbischofsheim über 202.000 einzelne Produkte mit einem
Gegenwert von weit über 900.000 Euro aus dem Verkehr gezogen.

Da gerade im Postverkehr viele unterschiedliche Regelungen
bestehen und die Thematik durch vereinzelt bestehende Verbote und
Beschränkungen noch komplexer wird, empfiehlt der Zoll im
Zweifelsfall die App "Zoll und Post" zu nutzen oder sich über die
Homepage www.zoll.de rechtzeitig im Vorfeld zu informieren. Die App
ermöglicht, die voraussichtlichen Einfuhrabgaben zu kalkulieren und
warnt sogar vor gefährlichen oder verbotenen Waren.




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Heilbronn
Pressesprecher
Marcel Schröder
Telefon: 07131-8970-1050
Fax: 07131/8970-1999
E-Mail: presse.hza-heilbronn(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

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Datum: 06.12.2018 - 16:00 Uhr
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