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Weihnachtsgeschenke aus dem Internet - der Zoll informiert-

ID: 2038127

(ots) -
Jetzt in der Vorweihnachtszeit werden gerne über das Internet
Geschenke aus der ganzen Welt bestellt. Kommt die Postsendung aus
einem Land, das nicht der Europäischen Union angehört, ist
automatisch auch der Zoll mit im Spiel. Damit das Geschenk pünktlich
unterm Christbaum liegt, hier einige Tipps des Hauptzollamts
Rosenheim: Bestellen Sie nichts, was Einfuhrverboten und
Beschränkungen unterliegt.

Im Postverkehr zählen dazu unter anderem Arzneimittel (auch sog.
"Lifestyle-Produkte"), Waren, die dem Artenschutz unterliegen oder
gefälschte Markenartikel. Ein scheinbar teures Geschenk wollte sich
ein Mann aus dem Landkreis Rosenheim machen, er bestellte sich eine
Markenuhr aus China. Das Paket landete beim Zollamt Reischenhart. Auf
befragen, ob es sich um eine besondere Uhr handle, verneinte der
Empfänger dies. Daraufhin sahen sich die Beamten die Sendung genauer
an.

Zum Vorschein kam eine Uhr mit dem Aufdruck "Patek Philippe
Geneve". Nach Recherchen des Zollamts handelte es sich hier
augenscheinlich um eine Fälschung einer "Patek Philippe Nautilus",
welche im Original an die 50.000 Euro kostet. Die Ware verblieb
vorerst beim Zoll und der Rechteinhaber der Marke wurde über diese
Einfuhr informiert. Sollte es sich zweifelsfrei um ein Plagiat
handeln, können auf den Einführer hohe Kosten und sogar ein
gerichtliches Verfahren zukommen. Die Einfuhr von Plagiaten ist im
Postverkehr verboten.

Sehr beliebt ist in der Vorweihnachtszeit auch die Bestellung von
technischen Geräten. Hier ist es besonders wichtig, bereits bei der
Bestellung auf die Produktsicherheit zu achten. Um den Verbraucher
vor unsicheren Produkten zu schützen, werden vom Zoll Waren aus dem
Verkehr gezogen, die keine CE - Kennzeichnung enthalten.

Aus diesem Grunde konnten die Zollbeamten des Zollamts




Reischenhart einem Vater das Weihnachtsgeschenk für seinen Sohn nicht
überlassen. Er hatte ein Handy für ihn über das Internet bestellt.
Weder das Handy noch das Netzteil hatten die notwendige
CE-Kennzeichnung, auch die geforderte Gebrauchsanweisung in deutscher
Sprache war dem Gerät nicht beigelegen, somit entspricht es nicht den
geforderten Sicherheitsanforderungen. Nach Rücksprache mit der
Bundesnetzagentur war das Handy nicht einfuhrfähig.

Für nicht einfuhrfähige Waren hat der Einführer die Wahl zwischen
der Vernichtung der Waren unter zollamtlicher Überwachung der
Wiederausfuhr.

"Vorsicht ist grundsätzlich bei allzu großen Schnäppchen geboten",
so der Einfuhrleiter Peter Schulze. Informationsmöglichkeiten über
die Einfuhr auf dem Postweg gibt der Zoll über www.zoll.de oder die
spezielle Zollapp "Zoll und Post".




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Rosenheim
Patrizia Kaiser
Telefon: 08031/3006-7100
E-Mail: patrizia.kaiser(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

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Datum: 13.12.2018 - 09:29 Uhr
Sprache: Deutsch
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