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Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Zoll deckt Leistungsbetrug auf

ID: 2059541

(ots) -
Das Amtsgericht Karlsruhe hat eine 31-jährige Empfängerin von
Arbeitslosengeld II wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, welche für drei Jahre auf
Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Jobcenter entstand dabei durch zu
Unrecht erbrachte Leistungen ein Schaden in Höhe von ungefähr 9.300
Euro. Die Angeklagte berief sich auf Unwissenheit und schwierige
Lebensumstände. Obwohl sie in der Vergangenheit mehrfach belehrt
wurde, arbeitete sie trotzdem in sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen, ohne dies dem Leistungsträger
anzuzeigen. Das Gericht machte deutlich, dass auch erhebliche private
Probleme keine Rechtfertigung darstellen, um seine Pflichten
gegenüber dem Jobcenter zu vernachlässigen. Die Rückzahlung der
überzahlten Beträge ist der Frau aus Karlsruhe derzeit nicht möglich.
Wie das Jobcenter mitteilte, ist die Forderung zunächst bis 2023
gestundet.

Hintergrundwissen: Jeder Leistungsempfänger wird vom
Leistungsträger mündlich und schriftlich auf seine
Mitteilungspflichten hingewiesen. Er bestätigt die Richtigkeit seiner
Angaben schriftlich im Leistungsantrag und verpflichtet sich
gleichzeitig, alle Änderungen in seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen. Ein
vorsätzlicher Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorschriften des § 60
Erstes Sozialgesetzbuch erfüllt den Tatbestand des Betruges nach §
263 Strafgesetzbuch.




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Karlsruhe
Jens Sprenger
Telefon: 0721/3710-328
E-Mail: Jens.Sprenger(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

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Datum: 18.01.2019 - 07:00 Uhr
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