ProSOS

ProSOS - Portal fuer Sicherheit, Rettung und Schutz

 

Der Fußgängerüberweg

ID: 2061781

(ots) -
und was man darüber wissen sollte....

In den letzten Wochen ereigneten sich im Kreis Höxter mehrere
Verkehrsunfälle an Fußgängerüberwegen - Anlass für ein paar Hinweise:
Das Verhalten von Verkehrsteilnehmern an Fußgängerüberwegen -
volkstümlich auch "Zebrastreifen" genannt - ist in § 26 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Der Fußgängerüberweg soll
bestimmten Verkehrsteilnehmern die sichere Überquerung einer Straße
ermöglichen. Dazu gehören ausschließlich zu Fuß Gehende, Fahrende von
Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen. Rad Fahrende genießen keinen
Vorrang, es sei denn, sie schieben ihr Rad.

Wie hat sich der Fahrzeugführer zu verhalten? Der Fahrzeugführer
hat den oben genannten Verkehrsteilnehmern das Überqueren der
Fahrbahn zu ermöglichen, wenn diese den Überweg erkennbar benutzen
wollen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren;
wenn nötig, müssen sie warten. Was ist "erkennbarer Benutzungswille"?
Eindeutig ist dies gegeben, wenn der Fußgänger rechtwinklig zur
Fahrbahn unmittelbar an der Bordsteinkante steht, einen Arm in
Gehrichtung ausstreckt und mit dem herannahenden Fahrzeugführer
Blickkontakt aufnimmt. Das "Armsignal" wird im Rahmen der
Verkehrserziehung den Schülern empfohlen, es ist nicht in der
Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben. Die eindeutigen Fälle sind
aber nicht das Problem, sondern die Fälle, in denen man nicht sicher
ist, ob ein Überschreiten zu erwarten ist. Daher will der
Gesetzgeber, dass der Fahrzeugführer mit "mäßiger Geschwindigkeit" an
den Fußgängerüberweg heranfährt, wenn ein Überqueren erkennbar ist.

Was ist "mäßige Geschwindigkeit"? Mäßige Geschwindigkeit ist in
keinem Fall das Heranfahren mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Richtig verhält sich, wer jederzeit ohne Notbremsung gefahrlos noch




vor dem Fußgängerüberweg anhalten kann. Je ungünstiger die
Verhältnisse sind, z.B. bei Dunkelheit, starkem Regen, die Sicht
einschränkende parkende Fahrzeuge, Schnee auf der Fahrbahn, desto
aufmerksamer und langsamer fahrend sollte man sich dem Überweg
annähern.

Was ist noch verboten? Strikt verboten ist das Überholen an
Fußgängerüberwegen. Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf
den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.

Pflichten des Überwegbenutzers Der Überwegbenutzer darf seinen
Vorrang nicht erzwingen. Er muss den Fahrzeugverkehr mit Sorgfalt
beobachten und darf den Überweg nur benutzen, wenn keine erkennbare
Gefährdung droht. Der Überweg sollte zügig überquert werden.

Rechtliche Folgen bei Verstößen Das mit nicht mäßiger
Geschwindigkeit heranfahren, obwohl ein Bevorrechtigter den Überweg
erkennbar benutzen will oder das nicht Ermöglichen des Überquerens
durch einen Berechtigten, ist mit einem Bußgeld von 80 EUR belegt.
Zusätzlich wird -1- Punkt im Fahreignungsregister vermerkt. Bei
Gefährdungen oder sogar Schädigungen (Unfall) erhöhen sich die Sätze
auf 100,- bzw. 120 Euro.

Fazit Goldrichtig liegt der Verkehrsteilnehmer, der den ersten
Satz der Straßenverkehrsordnung verinnerlicht hat: "Die Teilnahme am
Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige
Rücksicht."




Rückfragen bitte an:

Kreispolizeibehörde Höxter
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -
Bismarckstraße 18
37671 Höxter

Telefon: 05271 962 1520
E-Mail: pressestelle.hoexter(at)polizei.nrw.de
https://hoexter.polizei.nrw/

Ansprechpartner außerhalb der Bürozeiten:
Leitstelle Polizei Höxter
Telefon: 05271 962 1222

Original-Content von: Kreispolizeibehörde Höxter, übermittelt durch news aktuell


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden   Tresor entwendet - Zeugen gesucht  Herrenberg: 24-Jähriger von Personengruppe attackiert
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 21.01.2019 - 14:53 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2061781
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: POL-HX
Stadt:

Kreis Höxter



Kategorie:

Polizeimeldungen



Dieser Fachartikel wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
" Der Fußgängerüberweg"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kreispolizeibeh (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Südlohn-Oeding - Türschloss an Schule beschädigt ...

An einem Türschloss einer Schule in Südlohn-Oeding haben sich Unbekannte zu schaffen gemacht. In das Gebäude an der Fürst-zu-Salm-Horstmar-Straße haben die Täter allerdings nicht eindringen können. Zu der Tat war es zwischen Freitag und Samsta ...

Alle Meldungen von Kreispolizeibeh