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Gefälschte Kleidungsstücke, ein makaberer Lampenschirm und dubiose Wunderpillen

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(ots) -
So manche Abfertigung der zahlreichen ausländischen Postpakete,
die den Zoll passieren, überrascht selbst erfahrene Zöllner.

Bereits Mitte des vergangenen Jahres wollte ein 40-jähriger Mann
eine an ihn adressierte Briefsendung aus den Vereinigten Staaten beim
Zollamt Heilbronn abholen und meldete den Inhalt der drei
Kunststoffdosen mit Nahrungsergänzungsmittel an, die dem Kraftaufbau
dienen sollten. Um gesundheitliche Gefahren für den Mann
auszuschließen, erging eine Kontrollmitteilung an das
Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige
Arzneimittelüberwachungsbehörde. Dieses bestätigte den richtigen
Riecher der Zöllner, dass die insgesamt 270 Pillen dem
Arzneimittelgesetz (AMG) unterliegen. Letzte Gewissheit über die
genaue Zusammensetzung der Pillen, die laut Packungsangaben
"explosive Energie, einen verbesserten Stoffwechsel und eine
gesteigerte Fettverbrennung" versprechen, brachte jetzt das Gutachten
eines zolleigenen Analyselabors zu Tage. Die Wunderpillen wurden
infolgedessen auf Grundlage des AMG vom Zoll sichergestellt und der
Vorgang zur weiteren Bearbeitung an das zuständige
Regierungspräsidium abgegeben. Präparate, die möglicherweise im
Ausland frei gehandelt werden, wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel,
Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, insbesondere
wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten vertrieben
werden, können in Deutschland, wie in diesem Fall, als Arzneimittel
gelten und damit dem AMG unterliegen.

In der Vorweihnachtswoche bestand bei zwei großen Postpakten für
einen 24-jährigen männlichen Adressaten aus Heilbronn angesichts des
Inhalts von insgesamt 21 Gucci Hosen und Oberteilen, fünf Adidas
Sweatshirts und weiteren fünf Pullovern der Marke Off-White sowie
zehn Nike Trainingsanzügen Zweifel an der angemeldeten




Geschenksendung aus der Türkei. Da von allen Markenrechtsinhabern
Grenzbeschlagnahmeanträge beim Zoll gestellt und die vorliegenden
Kleidungsstücke von den Rechtsvertretern der Unternehmen als
Fälschungen bestätigt wurden, stellte der Zoll auch diese Sendung
sicher. Damit die Kleidungsstücke nicht in den Wirtschaftskreislauf
gelangen, werden diese unter zollamtlicher Überwachung zerstört.

Für ein aus dem Südafrikaafrikaurlaub nachgesandtes Reisegepäck
war kurz vor Weihnachten beim Zollamt Ludwigsburg aufgrund
artenschutzrechtlicher Bestimmungen der Zoll Endstation. Einem
Ludwigsburger wurde die Einfuhr eines Lampenschirms untersagt, da
dieser aus Stacheln eines artengeschützten Stachelschweins
hergestellt wurde. In diesem Fall wird das Produkt nicht vernichtet,
sondern findet in der Asservatenkammer des Zolls einen Platz. Der
weltweite Handel mit Tieren, Pflanzen und daraus hergestellten
Produkten birgt nicht nur die Gefahr der Ausbreitung und
Einschleppung von Tier- und Pflanzenseuchen, sondern bedroht auch den
Erhalt der Artenvielfalt. Bei der unerlaubten Einfuhr
artengeschützter Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellten
Gegenständen droht nicht nur wie im Fall des
Stachelschweinlampenschirms die Beschlagnahme, sondern auch die
Verhängung einer Geldstrafe. Die Entscheidung darüber trifft das
Bundesamt für Naturschutz.




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Heilbronn
Pressesprecher
Marcel Schröder
Telefon: 07131-8970-1050
Fax: 07131/8970-1999
E-Mail: presse.hza-heilbronn(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

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Datum: 21.01.2019 - 15:00 Uhr
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