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Zweite Anklage im Rolling Stones-Komplex erhoben

ID: 2062606

(ots) - Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat die ehemals
designierte Leiterin des Bezirksamts Hamburg-Nord, Yvonne Nische,
wegen Vorteilsannahme und Verleitung eines Untergebenen zu einer
Straftat vor dem Amtsgericht Hamburg angeklagt.

Ihr wird vorgeworfen, als damalige Leiterin des Dezernats Jugend,
Soziales und Sport von ihrem vorgesetzten Bezirksamtsleiter R. zwei
Tribünenfreikarten für das Konzert der Gruppe "Rolling Stones" am 09.
September 2017 im Hamburger Stadtpark angenommen zu haben. Die Karten
im Verkaufswert von 336,80 Euro gehörten zu einem Gesamtkontingent
von 300 "Kaufkarten" und 100 Freikarten, die R. zuvor von der
konzertveranstaltenden Firma S. für das Bezirksamt Hamburg-Nord
verlangt und ab dem 14. Mai 2017 nach eigenem Gutdünken "ausgewählten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bezirksamtes" angeboten haben
soll. Gegen die Angeschuldigte besteht der Verdacht, diese Freikarten
angenommen und das Konzert mit einem Begleiter privat besucht zu
haben.

Darüber hinaus soll sie es als damalige Vorgesetzte pflichtwidrig
zugelassen haben, dass weitere acht Freikarten an ihr unterstellte
Bedienstete auf gleiche Art und Weise vergeben wurden.

Hamburg, 23.01.2019 Oberstaatsanwältin Nana Frombach

Tel.: 040/42843 2108 Fax: 040/42798 1900 e-mail:
Pressestelle-Staatsanwaltschaft(at)sta.justiz.hamburg.de

§ 331 Strafgesetzbuch: Vorteilsannahme Ein Amtsträger, ein
Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil
für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder
annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft....

§ 357 Strafgesetzbuch: Verleitung eines Untergebenen zu einer
Straftat Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer




rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder
eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lässt,
hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem
eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen
Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren
Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder
Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.




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Datum: 23.01.2019 - 10:48 Uhr
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