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Innenminister Lorenz Caffier legt Gesetzesnovelle zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V vor/

Caffier: Das neue Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist die Antwort auf das digitale Zeitalter

ID: 2066865

(ots) - Nach der Ressortanhörung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V)
hat das Kabinett den Gesetzentwurf für die Verbandsanhörung
freigegeben.

"Das neue Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist die Antwort auf das
digitale Zeitalter und bringt mehr Sicherheit für
Mecklenburg-Vorpommern", so Innenminister Lorenz Caffier. "Polizei
und Ordnungsbehörden erhalten die in der heutigen Zeit dringend
notwendigen Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr. Sie werden zukünftig in
weiteren Bereichen präventiv handeln können, in denen es ihnen bisher
nicht möglich war und bevor eine Straftat begangen wird."

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz bestimmt den
Handlungsspielraum für Polizei und Ordnungsbehörden. Die im Gesetz
beschriebenen Befugnisse sind das wesentliche Instrumentarium,
Gefahren abzuwehren und damit Rechtsgüter zu schützen, um so die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern zu
gewährleisten.

"Mit Blick auf die gesellschaftliche Entwicklung, technische
Neuerungen und die aktuelle Sicherheitslage müssen die Länder
effiziente Wege finden, um der ihnen obliegenden Aufgabe der
Gefahrenabwehr nachkommen zu können", fasst Innenminister Lorenz
Caffier zusammen.

Was wird neu geregelt?

1.Gesetzliche Änderungen aufgrund der datenschutzrechtlichen
EU-Vorschriften

Mit der Gesetzesnovelle wird vornehmlich die JI-Richtlinie
umgesetzt und es erfolgt auch eine Anpassung mit Blick auf die
EU-Datenschutzgrundverordnung. In der sogenannten JI-Richtlinie sind
Mindeststandards für Polizei und Justiz vorgegeben, die alle
Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht einhalten müssen.

2.Gesetzliche Änderungen aufgrund bundesverfassungsgerichtlicher
Vorgaben

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur




Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu bestehenden
Befugnissen im BKA-Gesetz, sind auch auf Länderebene Regelungen im
Gefahrenabwehrrecht und damit im SOG M-V anzupassen. So fordert das
Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Ausweitung des
Richtervorbehalts bei verdeckten polizeilichen Maßnahmen.

3.Aufnahme neuer Befugnisnormen in das SOG M-V

Mit der Gesetzesnovelle werden außerdem die für die Arbeit der
Sicherheitsbehörden notwendigen Kompetenzen zum Teil angepasst und
neu geregelt. Ziel ist es, dass der Polizei und den Ordnungsbehörden
die aktuell notwendigen Befugnisse zur Gewährleistung einer
effektiven Gefahrenabwehr im Land zur Verfügung stehen und eine
Harmonisierung mit Blick auf bestehende bundes- und landesrechtliche
Regelungen zu erreichen. Nur so kann die öffentliche Sicherheit in
der Bundesrepublik Deutschland zukünftig gewährleistet werden. Zudem
erhöhen wir mit klarstellenden Regelungen die Rechtssicherheit in
vielen Bereichen.

Konkret wird mit der Novelle des SOG M-V den in unserem Land
eingesetzten Vollzugsbediensteten der Zollverwaltung eine
Eilzuständigkeit eingeräumt. Es ist ihnen damit möglich auf Grundlage
des SOG M-V in unserem Land gefahrenabwehrend tätig zu werden.

Innenminister Lorenz Caffier: "Die Bürgerinnen und Bürger dürfen
erwarten, dass der Staat zu jederzeit handlungsfähig ist und dabei
nicht von unnötigen Kompetenzgrenzen behindert wird. Das gilt
insbesondere im grenznahen Raum, wo Vollzugsbeamte des Bundes und der
Länder für jedermann sichtbar einsatzbereit sind."

Weiterhin wird im SOG M-V eine klarstellende Regelung zum finalen
Rettungsschuss, die bereits in vielen Bundesländern besteht,
aufgenommen. Obwohl die gegenwärtigen Regelungen im SOG M-V formal
bereits den finalen Rettungsschuss zulassen, ist es notwendig, den
handelnden Polizistinnen und Polizisten eine rechtssichere
Formulierung an die Hand zu geben, damit sie beispielsweise bei
Amoklagen oder terroristischen Ereignissen fehlerfrei und schnell
handeln können.

Zudem wird neu die Videoüberwachung in den für die Durchführung
der Gewahrsamnahme genutzten polizeilichen Räumen zugelassen. Damit
wird auch einer Forderung von AMNESTY INTERNATIONAL sowie der
Rechtsprechung des BGH im Fall "Ouri Jalloh" Rechnung getragen. Die
Einführung einer solchen Videoüberwachung ist sowohl zum Schutz der
in Gewahrsam genommenen Personen, beispielsweise vor Suizid oder
gesundheitlichem Notfall, als auch der an der Gewahrsamnahme
beteiligten anderen Personen - wie vor allem Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten - notwendig.

Auch eine klarstellende Formulierung für den Einsatz von Drohnen
sowie der Fertigung von Übersichtsaufnahmen/-aufzeichnungen soll im
neuen Gesetz Einzug finden. Es gibt vielfältige Möglichkeiten zum
Einsatz von Drohnen, etwa bei der Suche nach vermissten oder sonst
polizeilich relevanten Personen, Sachen oder Tieren.

Die Befugnis zur polizeilichen Beobachtung soll künftig ergänzt
werden durch die Ausschreibung zur "gezielten Kontrolle", wenn
konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person außergewöhnlich
schwere Straftaten plant oder begeht. Diese Befugnis hat praktische
Auswirkungen: Wenn eine zur gezielten Kontrolle ausgeschriebene
Person beispielsweise in eine allgemeine Verkehrskontrolle kommt,
dann darf die Polizei offen weitere Kontrollen vornehmen. Die Person
und ihr Fahrzeug dürfen beispielsweise durchsucht werden. Die
Ausschreibung zur gezielten Kontrolle bedarf ebenfalls der
richterlichen Zustimmung und ist beispielsweise erforderlich und
zulässig, wenn eine Person aufgrund von Tatsachen im Verdacht steht,
sich als Drogenkurier zu betätigen oder künftig Wohnungseinbrüche
begehen zu wollen oder es Hinweise auf Anschlagsvorbereitungen gibt.

Die Polizei soll außerdem zur Datenübermittlung zum Zwecke einer
Zuverlässigkeitsüberprüfung bspw. von Securitypersonal bei
Großveranstaltungen ermächtigt werden. Die Bestimmung erlaubt der
Polizei die Datenübermittlung an öffentliche oder nichtöffentliche
Stellen im Zusammenhang mit der Durchführung sogenannter
"Akkreditierungsverfahren" bei Veranstaltungen, bei denen eine
besondere Gefahr entstehen kann. In der Praxis kann es insbesondere
bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen oder anderen
Veranstaltungen, die im besonderen Fokus der Öffentlichkeit stehen,
notwendig sein, dass der Veranstalter einzusetzendes
Sicherheitspersonal auf seine Zuverlässigkeit überprüfen muss, um die
Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten. Hierzu ist er auf die
bei der Polizei gegebenenfalls vorhandenen Erkenntnisse angewiesen.

Weiterhin wird der Katalog der Straftaten von erheblicher
Bedeutung im Sinne des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes um
Terrorismusfinanzierung, Bildung terroristischer Vereinigungen,
kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, Verbreitung,
Erwerb und Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer
Schriften, besonders schwerer Fall der Computersabotage sowie
Einschleusen von Ausländern und Geldwäsche ergänzt.

"Die RAF griff früher zum Telefon, der Terrorist von heute nutzt
WhatsApp und Co", so Innenminister Lorenz Caffier. "Diesem geänderten
Nutzungsverhalten muss das Gefahrenabwehrrecht Rechnung tragen.
Früher musste sich ein potentieller Bombenbauer die Bombeneinzelteile
im Baumarkt zusammenkaufen und konnte dabei observiert werden. Heute
sind solche Einkäufe über das Internet möglich. Deswegen muss die
Polizei unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel auch auf den PC
oder das Smartphone von verdächtigen Personen zugreifen können."

Wie wichtig hier klare rechtliche Regelungen sind, zeigt der Fall
um Yamen A. in Schwerin. Wenn bestimmte Gegenstände, wie Materialien
zum Bau von Sprengkörpern, in Tauschbörsen angeboten werden oder
Propagandamaterial, beispielsweise des islamistischen Terrorismus,
über das Internet verbreitet wird, muss der Staat sich diesen
Entwicklungen anpassen, um weiter handlungsfähig zu sein.

Wie in anderen Bundesländern bereits zur Bekämpfung drohender
terroristischer Straftaten erfolgt, ist daher auch für das
Gefahrenabwehrrecht in Mecklenburg-Vorpommern die Aufnahme einer
Rechtsgrundlage zur Online-Durchsuchung, sprich für den heimlichen,
technischen Eingriff in ein informationstechnisches System zum Zweck
der Telekommunikationsüberwachung sowie einer Rechtsgrundlage zur
sogenannten Quellen-TKÜ unerlässlich. Bei der unter Richtervorbehalt
stehenden Quellen-TKÜ wird der Zugriff auf verschlüsselte
Telekommunikationsinhalte gewährleistet. Ohne eine solche
Ermächtigung liefe die bereits im SOG M-V bestehende Befugnis zur
präventiven Telekommunikationsüberwachung in Anbetracht der heute
vielfach verwendeten Verschlüsselungstechnik ins Leere. Die
Quellen-TKÜ ist eine besondere Form der
Telekommunikationsüberwachung. Es werden keine Informationen erlangt,
die nicht auch durch eine "konventionelle" TKÜ erlangt würden. Der
Begriff bezeichnet lediglich das Überwachen von Telefongesprächen,
die nicht über klassische Telefonverbindungen (Festnetz bzw.
Mobilfunk), sondern über das Internet geführt werden.

Begleitet werden die neuen Eingriffsbefugnisse von zahlreichen
Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten betroffener
Personen etwa der Privatsphäre und bestimmter Berufsgruppen.
Bestehende Berichtspflichten gegenüber dem Landtag und die
Unterrichtung der Öffentlichkeit werden ausgeweitet. Zudem obliegt
dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Aufsicht über die
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Im Gegensatz zu Polizeigesetzen anderer Länder finden sich die
dort vielfach kritisierten Regelungen zum Einsatz automatisierter
Gesichtserkennung im öffentlichen Raum oder die Erweiterung der Dauer
des polizeilichen Gewahrsams nicht im Gesetzentwurf. Ebenso wird das
SOG M-V keine neue Gefahrenkategorie wie eine solche der "drohenden
Gefahr" erhalten.

Der Gesetzentwurf enthält zudem die notwendigen
datenschutzrechtlichen Anpassungen im Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetz und im Landeskatastrophenschutzgesetz.




Rückfragen bitte an:

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Pressestelle
Michael Teich
Telefon: 0385/588-2008
E-Mail: michael.teich(at)im.mv-regierung.de
http://www.regierung-mv.de

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Datum: 29.01.2019 - 14:00 Uhr
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