Pressemeldung
(ots) - Polizei Eschwege
Fahren ohne Fahrerlaubnis; Benutzen eines "Hoverboards" ohne
Zulassung
Am Montagnachmittag fiel einer Streife aus Eschwege ein
Jugendlicher auf, der mit einem sog. elektromotorbetriebenen
"Hoverboard" oder auch "Balanceboard" genannt in der Goldbachstraße
in Eschwege unterwegs war. Als die Beamten den Jugendlichen einer
Kontrolle unterziehen wollten, flüchtete dieser, konnte aber später
am Nachmittag gg. 15.35 Uhr erneut an ähnlicher Stelle angetroffen
werden. Diesmal konnte sich der Jugendliche, ein 15-jähriger aus
Eschwege, nicht der Kontrolle entziehen. Der 15-jährige muss sich nun
wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und darüber hinaus wegen Fahren ohne
Zulassung und ohne Versicherungsschutz verantworten, da das
"Hoverboard" ein fahrerlaubnis- und zulassungspflichtiges
Kraftfahrzeug darstellt.
In diesem Zusammenhang weist die Polizei darauf hin, dass diese
mit Elektromotor betriebenen Fahrzeuge in aller Regel bauartbedingt
schneller als 6 km/h fahren können und somit verkehrsrechtlich als
fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug gelten. Damit unterliegen
diese einachsigen Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer Steuerung durch
Gewichtsverlagerung auch als "Mini-Segway" bezeichnet werden, auch
allen weiteren gesetzlichen Bestimmungen.
Das "Hoverboard" ist aufgrund seiner besonderen Beschaffenheit
nicht als Zweirad anzusehen, so dass gem. den Vorschriften der
Fahrerlaubnisverordnung die Fahrerlaubnisklasse B erforderlich ist,
um diese Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb zu
nehmen. Darüber hinaus liegen dann aber in aller Regel auch Verstöße
gegen die Zulassungspflicht und die Versicherungspflicht vor, da
Kraftfahrzeuge mit regelmäßigen Standort im Inland zum Verkehr
zugelassen und haftpflichtversichert sein müssen. Da die
handelsüblichen "Hoverboards" aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit
und ihrer Ausstattungsmerkmale (keine Beleuchtung, keine Bremsen,
keine Fahrzeug-identifikationsnummer) von vornherein nicht den
Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen, liegt
für diese Kraftfahrzeuge regelmäßig keine Betriebserlaubnis vor, die
für ein ordentliches Zulassungsverfahren zwingend notwendig ist.
Damit ist das "Hoverboard" von vorherein nicht zulassungsfähig. Hinzu
kommt, dass diese Kraftfahrzeuge dann auch der Steuer unterliegen und
ein Betreiben der nicht zugelassenen Kraftfahrzeuge im öffentlichen
Straßenverkehr einen Verstoß nach der Abgabenordnung nach sich zieht.
Polizeidirektion Werra-Meißner - Pressestelle -; POK Först
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Datum: 19.02.2019 - 13:26 Uhr
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