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0,0 Promille am Steuer in der Probezeit - Monheim / Kreis Mettmann - 1903024

ID: 2088200

(ots) -
Wie die Polizei im Kreis Mettmann auch in diesem Jahr wieder
rechtzeitig vor den "närrischen Tagen" ankündigte, finden in der
sogenannten "fünften Jahreszeit" verstärkt polizeiliche Kontrollen im
Straßenverkehr statt, bei denen alkoholisierte oder anders berauschte
Fahrzeugführerinnen und -führer erkannt und aus dem Verkehr gezogen
werden sollen. Leider ist es auch in dieser Karnevalszeit wieder
einmal so, dass die Warnung der Polizei scheinbar nicht bei allen
Verkehrsteilnehmern angekommen ist. So wurden in den vergangenen
Karnevalstagen kreisweit mehrere betrunkene oder berauschte
Verkehrsteilnehmer angetroffen und zu Blutproben gebeten,
Führerscheine wurden sichergestellt oder beschlagnahmt. In einigen
Fällen kam es leider sogar zu Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss,
über welche die Polizei berichten musste.

Über einen scheinbar eher unspektakulären Fall, der sich nach den
Feierlichkeiten am Rosenmontag, am nächtlichen
(Veilchen-)Dienstagmorgen des 05.03.2019 gegen 00.05 Uhr in Monheim
am Rhein ereignete, gilt es aus besonderem Grund zu berichten.

In einer nächtlichen Verkehrskontrolle wurde dort ein 20-jähriger
Autofahrer aus Düsseldorf angehalten und überprüft, obwohl seine
vorherige Fahrweise keine besonderen Auffälligkeiten zeigte. Bei der
allgemeinen Überprüfung auf Alkoholkonsum zeigte der polizeiliche
Atemalkoholtest einen Wert von 0,14 mg/l, was einem Wert von nur etwa
0,28 Promille entspricht. Obwohl der 20-Jährige seine Fahrerlaubnis
nicht mitführte, konnte dennoch sehr schnell festgestellt werden,
dass der junge Mann eine Fahrerlaubnis besitzt, die sich allerdings
noch in der Probezeit befindet. Und deshalb wurde eine Anzeige gegen
den 20-Jährigen vorgelegt, die neben dem Verbot der Weiterfahrt einen
vorgeschriebenen Verlauf nimmt, vor dem junge Fahrerinnen und Fahrer




an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich gewarnt werden sollen.

Für Fahranfänger in der Probezeit und jeden jungen Fahrer unter 21
Jahren gilt die gesetzlich vorgeschrieben 0,0-Promille-Grenze. Wer in
der Probezeit oder als entsprechend junger Fahrer bei Verstößen
dagegen (auch ohne Unfall) erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in
Höhe von 200,- bis 1.500,- Euro rechnen. Hinzu kommen mindestens zwei
Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern, die
sich noch in der Probezeit befinden, verlängert sich zudem die
Probezeit um weitere zwei Jahre und es wird ein Aufbauseminar
angeordnet mit zusätzlichen Kosten von bis zu 200,- Euro. Danach gilt
für die Betroffenen die Null-Promille-Regel auch noch weitere zwei
Jahre.

Aus aktuellem Anlass, aber auch zur allgemeinen Warnung,
informiert die Polizei deshalb noch einmal ausdrücklich und kreisweit
über die Null-Promille-Regel. Aber nicht nur junge
Fahrzeugführerinnen und -führer seien an dieser Stelle darauf
hingewiesen, dass die Karnevalszeit erst am Aschermittwoch endet,
genauso wie die verstärkten Verkehrskontrollen der Polizei aus diesem
saisonalen Anlass. Die Überwachung der 0,0-Promille-Grenze findet
aber natürlich auch im gesamten übrigen Jahr statt.




Rückfragen von Medienvertretern/Journalisten bitte an:

Kreispolizeibehörde Mettmann
- Polizeipressestelle -
Adalbert-Bach-Platz 1
40822 Mettmann

Telefon: 02104 / 982-1010
Fax: 02104 / 982-1028

E-Mail: pressestelle.mettmann(at)polizei.nrw.de
http://www.polizei.nrw.de/mettmann

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Datum: 05.03.2019 - 10:39 Uhr
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