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Was tun, wenn der Bus blinkt?

Tipps zum richtigen Verhalten an Bushaltestellen

ID: 2095195

(ots) -
Für manche Fahrzeugführer ist das richtige Verhalten an
Bushaltestellen unklar, weil vielleicht die Führerscheinprüfung schon
viele Jahre zurückliegt oder im Bekanntenkreis unterschiedlichste
Auffassungen dazu vorhanden sind. Das richtige Verhalten regelt der
Paragraph 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Er besagt, dass an
Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen,
die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden
darf. Das gilt auch für den Gegenverkehr. Eine Bushaltestelle muss
durch das amtliche Verkehrszeichen 224 gekennzeichnet sein. Dabei
handelt es sich um ein grünes H auf gelben Grund mit einer grünen
Umrandung. Doch was bedeutet "vorsichtiges Vorbeifahren"? Hierunter
versteht man eine mäßige Geschwindigkeit, also eine deutlich
herabgesetzte Geschwindigkeit gegenüber der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit. Der Fahrzeugführer muss die mäßige
Geschwindigkeit bis auf die Schrittgeschwindigkeit reduzieren, wenn
ein Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an einer Haltestelle
hält. Das gilt übrigens auch für den Gegenverkehr! Bei
Geschwindigkeitsmessungen werden maximal 10 km/h als
Schrittgeschwindigkeit angenommen. Zudem darf der Fahrzeugführer an
dem Bus nur in einem solchen Abstand vorbeifahren, dass eine
Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Hier geht man von
mindestens zwei Metern seitlichen Abstand aus. Die Fahrgäste dürfen
auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss angehalten werden. Das
bedeutet, dass den Fahrgästen das Erreichen und Verlassen des Busses
ermöglicht werden muss. Auch ist besondere Vorsicht geboten, wenn ein
Bus mit eingeschalteten Warnblinklicht eine gekennzeichnete
Haltestelle anfährt oder verlässt. Beim Annähern darf der Bus nicht
überholt werden und das Verlassen ist ihm zu ermöglichen. Wenn nötig,




müssen andere Fahrzeuge warten. Aber auch für Fußgänger und Fahrgäste
bestehen Pflichten. Vor allem an Schulen sieht man, dass sich im
Bereich von Haltestellen Kinder auf der Fahrbahn aufhalten, weil es
zum Beispiel Gerangel um Plätze in der Warteschlange gibt oder zu
Stoßzeiten die Haltestelle die Masse der Schüler nicht aufnehmen
kann. Der Paragraph 20 StVO besagt, dass diese Personen auf Gehwegen,
Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel den Bus erwarten müssen.
Sind solche Straßenteile nicht vorhanden, so müssen sie am
Fahrbahnrand warten.

Bei Zuwiderhandlungen kann Fahrzeugführern zum Beispiel folgendes
drohen: 1.) Sie überholten einen Omnibus mit eingeschalteten
Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle: 1 Punkt, 60,- EUR
Bußgeld 2.) Sie fuhren bei an einer Haltestelle haltenden Omnibus mit
eingeschalteten Warnblinklicht nicht mit Schrittgeschwindigkeit: 15,-
EUR; mit Behinderung: 1 Punkt, 60,- EUR; mit Gefährdung 1 Punkt, 70,-
EUR 3.) Nr. 2 gilt gleichfalls für den Gegenverkehr!




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