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Wenn der Gewinn verfällt



Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht

ID: 2107169

(ots) -
Steigende Kraftstoffpreise und ein wachsender EU-Binnenmarkt
verschärfen zunehmend den Wettbewerb in der Transportbranche. Zudem
werden Steigerungsraten, bis zum Jahr 2025, von über 80 Prozent im
Schwerlastverkehr auf unseren Straßen erwartet. Die
Verkehrssicher-heitsarbeit durch die Kontrollbehörden, wie die
Polizei, nimmt dabei eine herausragende und wichtige Rolle ein.
Verstöße im Bereich technischer Mängel, Überladungen, Lenk- und
Ruhezeiten, Sonntags- fahrverbot oder fehlende und nicht eingehaltene
Genehmigungen im Großraum- und Schwerlastbereich sind nur einige
Beispiele, durch die vor allem Unternehmer sich einen
Wettbewerbsvorteil verschaffen können. Jedoch werden diese Personen
oder Gesellschaften nur äußerst selten und wenn, dann nur mit sehr
geringen Bußgeldern belegt. Vordringlich sind es die Fahrer der LKW,
die bei Kontrollen zwar auch Verstöße begangen haben, jedoch oftmals
dazu durch die verantwortlichen Geschäftsführer oder Disponenten
gedrängt worden sind. Zudem bleibt die Verkehrssicherheit dabei auf
der Strecke - mit teilweise verheerenden Folgen durch schwere
Verkehrsunfälle. Mit Bußgeldern allein ist diesen Verstößen nicht
beizukommen. Die Vermögensabschöpfung stellt hier ein probates Mittel
dar, um die Fahrzeugführer einerseits zu schützen. Unternehmen, die
durch solche unlautere Methoden Mitbewerber aus dem Markt drängen und
ihren Gewinn maximieren wollen, werden durch diese Maßnahme genau an
dem Punkt getroffen, der bislang unberücksichtigt bleiben musste und
der weh tut: Der aus der Ordnungswidrigkeit erzielte Gewinn wird
teilweise vollständig abgeschöpft. Ein Beispiel aus der Praxis soll
dies verdeutlichen: Ein LKW wird durch die Polizei kontrolliert.
Dabei wird eine Überladung von 20 % festgestellt. Durch die LKW-Firma
werden wöchentlich mehrere Fahrzeuge für entsprechende Fahrten




eingesetzt. Nach wenigen Fahrten hat das transportierende Unternehmen
dadurch bereits einen LKW eingespart. Für diesen Verstoß müsste der
LKW-Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 95,- Euro sowie einen Punkt in
Flensburg über sich ergehen lassen. Hier kann die Bußgeldbehörde das
durch die Polizei eingeleitete Bußgeldverfahren einstellen und
Verfahren mit dem Ziel der Vermögensabschöpfung gegen den Unternehmer
einleiten. In unserem Beispiel wird der gesamte Wert der Ladung (und
nicht nur der Überladung), in einem Sammelverfahren auch sämtliche
festgestellten Überladungsfahrten abgeschöpft. Hierbei kommen schnell
mehrere tausend Euro zusammen. Ab diesem Jahr begann auch für den
Landkreis Holzminden diese Möglichkeit. Mitarbeiter der Bußgeldstelle
des Landkreises Holzminden und der Polizei wurden in der Aufnahme und
Bearbeitung beschult und tragen zukünftig dazu bei, dass die
Verkehrssicherheit erhöht und die eigentlich Verantwortlichen
herangezogen werden.




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden
Polizeikommissariat Holzminden
POK Henning Steingräber
Telefon: 05531/958-0
E-Mail: poststelle(at)pk-holzminden.polizei.niedersachsen.de
http://www.pd-goe.polizei-nds.de/dienststellen/pi_hameln_pyrmont_holz
minden/

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Datum: 02.04.2019 - 08:00 Uhr
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