Breisach: Brände in Breisach und Gündlingen-Information der Polizei zur Zulässigkeit von Abflämmaktionen
(ots) - Am 30.03.2019 kam es in 79206 Breisach
(Kernstadt) und 79206 Breisach-Gündlingen zu Ve-getations- und
Feldbränden welche jeweils einen Feuerwehreinsatz zur Folge hatten.
Die Polizei Freiburg, Gewerbe/Umwelt, hat die Ermittlungen zu den
Bränden übernommen. Als Ursache bei beiden Bränden waren, so die
polizeilichen Ermittlungen, jeweils ein vorsätzli-cher Verstoß gegen
das Naturschutzgesetz festzustellen.
Diesem Sachverhalt Rechnung tragend möchte die Polizei nochmals
über die bestehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen informieren.
Gemäß § 39 Abs. 5 Ziffer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
besteht ein grundsätzliches Flämmverbot. Es ist verboten, die
Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten
Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-,
forst- oder fi-schereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu
behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt
wird. Von dieser Vorschrift kann nach § 67 BNatSchG i.V. m. § 39 Abs.
5 Ziffer 1 BNatSchG und § 54 Naturschutzgesetz (NatSchG) als
Einzelentscheidung eine Befreiung zugelassen werden.
Eine Allgemeinverfügung zum Flämmen von Rebböschungen gibt es für
den Regierungsbezirk Freiburg seit der Flämmsaison 2017/2018 nicht
mehr. Es sind daher von den Winzern/Landwirten jeweils Einzelanträge
bei der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) zu stellen.
Darüber hinaus gilt das jahreszeitliche Rodungsverbot des § 39
Abs. 5 Ziffer 2 BNatSchG:
Es ist verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere
Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden,
auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
ug
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Laura Riske
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Datum: 03.04.2019 - 15:50 Uhr
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