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Breisach: Brände in Breisach und Gündlingen-Information der Polizei zur Zulässigkeit von Abflämmaktionen

ID: 2108564

(ots) - Am 30.03.2019 kam es in 79206 Breisach
(Kernstadt) und 79206 Breisach-Gündlingen zu Ve-getations- und
Feldbränden welche jeweils einen Feuerwehreinsatz zur Folge hatten.
Die Polizei Freiburg, Gewerbe/Umwelt, hat die Ermittlungen zu den
Bränden übernommen. Als Ursache bei beiden Bränden waren, so die
polizeilichen Ermittlungen, jeweils ein vorsätzli-cher Verstoß gegen
das Naturschutzgesetz festzustellen.

Diesem Sachverhalt Rechnung tragend möchte die Polizei nochmals
über die bestehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen informieren.

Gemäß § 39 Abs. 5 Ziffer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
besteht ein grundsätzliches Flämmverbot. Es ist verboten, die
Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten
Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-,
forst- oder fi-schereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu
behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt
wird. Von dieser Vorschrift kann nach § 67 BNatSchG i.V. m. § 39 Abs.
5 Ziffer 1 BNatSchG und § 54 Naturschutzgesetz (NatSchG) als
Einzelentscheidung eine Befreiung zugelassen werden.

Eine Allgemeinverfügung zum Flämmen von Rebböschungen gibt es für
den Regierungsbezirk Freiburg seit der Flämmsaison 2017/2018 nicht
mehr. Es sind daher von den Winzern/Landwirten jeweils Einzelanträge
bei der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) zu stellen.

Darüber hinaus gilt das jahreszeitliche Rodungsverbot des § 39
Abs. 5 Ziffer 2 BNatSchG:

Es ist verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere
Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden,
auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

ug




Medienrückfragen bitte an:
Laura Riske
Polizeipräsidium Freiburg
Pressestelle




Telefon: 0761 882-1011
E-Mail: freiburg.pp(at)polizei.bwl.de
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Datum: 03.04.2019 - 15:50 Uhr
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