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Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesamtes für Naturschutz und des Zolls

ID: 2113011

(ots) -
Bärenfell und Vogelkrallen: Website informiert Reisende über
Artenschutz im Urlaub

-Zoll und Bundesamt für Naturschutz präsentieren neue Website in
Nürnberg -Artenschutzbestimmungen zu 700 Arten und allen Ländern
dargestellt

Welche Souvenirs dürfen nach Deutschland eingeführt werden und was
ist dabei zu beachten? Darüber können sich Reisende jetzt unter
www.artenschutz-online.de barrierefrei und bequem per Smartphone,
Tablet oder Computer informieren. Zoll und Bundesamt für Naturschutz
(BfN) haben das Online-Angebot "Artenschutz im Urlaub" heute am
Nürnberger Flughafen erstmals öffentlich vorgestellt. Die Anwendung
hilft Urlauberinnen und Urlaubern dabei, die weltweit bedrohte Flora
und Fauna zu schützen - und zugleich Probleme beim Zoll bei der
Heimkehr zu vermeiden. BfN-Präsidentin Prof. Beate Jessel: "Reisende
erfreuen sich an der Artenvielfalt ferner Länder, doch viele Tiere
und Pflanzen stehen unter Schutz. Deshalb gilt: Wer Souvenirs nach
Deutschland mitbringen möchte, sollte sich genau über die
Artenschutzbestimmungen informieren. Das gilt nicht nur für lebende
Tiere und Pflanzen, sondern auch für deren Bestandteile wie
Reptillederprodukte und Elfenbeinschnitzereien. Die neue Website
macht es Urlaubern denkbar einfach: Sie bietet alle notwendigen
Informationen, die man braucht, um Verstöße gegen das Washingtoner
Artenschutzübereinkommen zu vermeiden." Direktionspräsident Jürgen
Hartlich von der Generalzolldirektion und Chef der für den
Artenschutz bundesweit zuständigen Fachdirektion mit Sitz in Nürnberg
betont: "Der Zoll nimmt seinen gesetzlichen Auftrag bei der
Bekämpfung des Schmuggels von artengeschützten Tie-ren und Pflanzen
sowie daraus hergestellten Produkten sehr ernst. Das gilt auch für
die notwendige Präventionsarbeit, in der das Online-Angebot




'Artenschutz im Urlaub' einen wichtigen Baustein darstellt." Im
vergangenen Jahr wurden vom Zoll bundesweit über 1.300
Beschlagnahmeverfahren, nach Aufgriffen geschützter Tiere und
Pflanzen bzw. deren Teile und Erzeugnisse durchgeführt. Denn: Oft
werden Reisenden Handtaschen aus Schlangenleder, Korallen,
ausgestopfte oder in Alkohol eingelegte Tiere und exotische Pflanzen
als Souvenirs angeboten. Doch Reisende laufen stets Gefahr, dass
diese "Mitbringsel" bei der Einreise beschlagnahmt und eingezogen
werden. Das Bundesamt für Naturschutz kann auch ein Bußgeld gegen sie
ver-hängen oder sogar ein Strafverfahren einleiten.

Informationen von Zoll und Bundesamt für Naturschutz für Reisende:

"Artenschutz im Urlaub"

Nutzerinnen und Nutzer der Website können jetzt prüfen, ob es sich
bei der Einfuhr eines Souvenirs um eine geschützte Art bzw. ein
daraus hergestelltes Produkt handelt: Wenn Reisende das Land
eingeben, aus dem sie ein Souvenir mitbringen möchten, erhalten sie
eine Auflistung aller geschützten Tiere und Pflanzen, die in diesem
Land angeboten und grund-sätzlich nicht mitgebracht werden dürfen.
Auf der Website werden nicht nur die Arten gelistet und fortlaufend
aktualisiert, auch einzelne, aus den Arten hergestellte Produkte sind
jeweils mit Fotos und Beschreibung aufgeführt. Grundlage dafür sind
insgesamt mehr als 10.000 Beschlagnahmen, die seit 1996 durch das BfN
ausgewertet wurden. Darüber hinaus kann über die Suchfunktion auch
gezielt nach Arten bzw. daraus hergestellten Produkten gesucht
werden. Die Bedienung wird mithilfe von Piktogrammen erleichtert.
Zusätzlich werden Informationen in leichter Sprache sowie in
Gebärdensprache angeboten. Bei der Präsentation in Nürnberg klärten
Spezialisten des Zolls und des BfN Reisende und Pressevertreter an
Informationsständen über das weltweit wichtige Thema "Artenschutz im
Urlaub" auf - veranschaulicht auch anhand beschlagnahmter Exponate
von geschützten Tieren und Pflanzen sowie daraus hergestellten
Produkten. Zollhündin "Mia", eine speziell ausgebildete
Artenschutzspürhündin, bewies beim Erschnüffeln von Exemplaren
geschützter Tiere und Pflanzen ihr besonderes Können. Durch ein
spezielles Training auf diese Exemplare hin ist sie im Einsatz für
den Zoll bei der Bekämpfung des illegalen Artenhandels von großer
Hilfe.

Informationsangebote für Reisende Zoll und BfN empfehlen allen
Reisenden, sich bereits vor der Reise unter www.artenschutz-online.de
und www.zoll.de über geschützte Arten im Urlaubsland zu informieren.
Allgemeine Informationen zum Artenschutz, den erforderlichen
Genehmigungen und Sonderregelungen werden auf der Internetseite des
Bundesamts für Naturschutz unter www.cites.bfn.de umfassend
dargestellt. Hinweise, was man aus dem Urlaub mitbringen darf oder
besser nicht, findet man auch auf der kostenlosen Zoll-Reise-App.

Zoll leistet seinen Beitrag beim Schutz der bedrohten Tiere und
Pflanzen Der deutsche Zoll überwacht zum Schutz von Fauna und Flora
die Einhaltung der gesetzlichen Ein- und Ausfuhrregelungen im
internationalen Warenverkehr. Geschützte Tiere und Pflanzen sowie
daraus hergestellte Waren, die verbotswidrig bzw. ohne die
erforderlichen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, werden von den
Zollbehörden beschlagnahmt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Waren
privat oder gewerblich, im Reiseverkehr, im Postverkehr oder auf
anderen Transportwegen verbracht werden.

Aber: Noch immer stellt der Zoll - gerade auch im Reiseverkehr -
zu viele Verstöße gegen die Artenschutzbestimmungen fest. 2018 waren
knapp 1.300 Aufgriffe mit artengeschützten Tieren und Pflanzen (sowie
deren Teile und Erzeugnisse) und damit einhergehend über 71.000
Beschlagnahmen das Resultat zöllnerischer Aufmerksamkeit. Die
traurige Gesamtbilanz für die vergangenen sechs Jahre summiert sich
damit auf rund 970.000 allein durch den Zoll beschlagnahmte
artengeschützte Exemplare (Hinweis auf die "Jahresstatistik 2018"
des Zolls unter:
https://www.zoll.de/DE/Presse/Zahlen-Fakten/zahlen-fakten_node.html).
Dabei werden die meisten Verstöße an den großen internationalen
Flughäfen festgestellt, aber auch im Postverkehr werden immer wieder
artengeschützte Exemplare beschlagnahmt. So konnte das Hauptzollamt
Nürnberg im vergangenen Jahr z. B. geschützte Schmetterlinge und
einen Delphinschädel in Paketen aus dem Verkehr ziehen.

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) Viele Tier- und
Pflanzenarten sind in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom
Aussterben bedroht. Neben der Zerstörung der Lebensräume ist der
internationale Handel mit Tieren und Pflanzen einer der größten
Gefährdungsfaktoren. Um dem entgegen zu wirken, wurde 1973 das
"Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (kurz CITES) geschlossen.
Ziel von CITES ist es, den internationalen Handel zu überwachen und
zu beschränken. 182 Staaten und die EU haben das Übereinkommen
unterzeichnet und ratifiziert. CITES schützt heute etwa 6.000 Tier-
und 30.000 Pflanzenarten. Dabei gelten die Regelungen nicht nur für
lebende Tiere oder Pflanzen, sondern auch für alle Produkte, die aus
Tieren oder Pflanzen der geschützten Arten hergestellt wurden. Gemäß
dem Übereinkommen steht der Begriff "Handel" für jeden Transport über
eine Grenze. Hierunter fallen alle Sendungen mit geschützten Arten,
unabhängig davon ob diese zu kommerziellen oder privaten Zwecken über
internationale Grenzen transportiert werden. Der "Handel" ist
grundsätzlich nur zulässig, wenn dazu die erforderlichen
Genehmigungen erteilt wurden. Das Bundesamt für Naturschutz ist die
deutsche Vollzugsbehörde für die Umsetzung des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens (WA=CITES) in der Bundesrepublik
Deutschland. Mehr Informationen unter www.cites.bfn.de und in der
Broschüre "Artenschutz geht jeden an" (PDF: https://www.bfn.de/filead
min/BfN/artenschutz/Dokumente/Artenschutzbroschuere.pdf).




Rückfragen bitte an:

Generalzolldirektion
Pressestelle
Am Propsthof 78a
53121 Bonn

Tel. Pressestelle +49 (0) 228 303 11611

www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Nürnberg, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 10.04.2019 - 12:00 Uhr
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