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Zoll vollstreckt Haftbefehl und Durchsuchungsbeschlüsse wegen des Verdachts der organisierten Schwarzarbeit im Landkreis Germersheim

ID: 2113851

(ots) - Gestern durchsuchten 25 Zöllnerinnen und
Zöllner, gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern -
Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen - und der Steuerfahndungs-
und Strafsachenstelle des Finanzamts Neustadt an der Weinstraße,
wegen des Verdachts der organisierten Schwarzarbeit und der
Steuerhinterziehung insgesamt fünf Wohn- und Geschäftsräume im
Landkreis Germersheim.

Zeitgleich wurde der mutmaßliche faktische Geschäftsführer des
betreffenden Bauunternehmens vorläufig festgenommen. Er steht im
Verdacht, durch Schwarzlohnzahlungen an seine Beschäftigten
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von mehr als zweieinhalb
Millionen Euro hinterzogen zu haben. Der 53-jährige Beschuldigte
wurde noch am selben Tag der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts
Kaiserslautern vorgeführt, welche die Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr angeordnet hat. Der 53-Jährige machte von seinem
Schweigerecht Gebrauch.

Nach dem jetzigen Stand der Ermittlungen sieht sein seit
mindestens 2012 bestehendes "Geschäftsmodell" vor, dass in
regelmäßigen zeitlichen Abständen Firmen mittels sogenannter
"Strohmänner" gegründet werden. Mit Hilfe von Scheinrechnungen von
angeblichen Subunternehmern werden in der Buchhaltung Bauleistungen
abgerechnet, die tatsächlich nicht vom Aussteller der Rechnungen
selbst, sondern von Schwarzarbeitern des Beschuldigten erbracht
werden. Die so verbuchten und bar freigesetzten Gelder werden dazu
genutzt, den Arbeitern Schwarzlöhne auszuzahlen ohne die Steuern und
Abgaben zu entrichten. Während der Durchsuchungsmaßnahme konnten
umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden. Neben
Geschäftsunterlagen wurden auch elektronische Datenträger zur
Auswertung sichergestellt.

Die Ermittlungen unter Federführung der Staatsanwaltschaft
Kaiserslautern dauern an.





Zusatzinformation:

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a
Strafgesetzbuch: Wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von
Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) machen sich Arbeitgeber strafbar, die
den Einzugstellen vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge
(Arbeitnehmer- und/oder Arbeitgeberbeiträge) vorenthalten. Die
Straftat kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit
Geldstrafe geahndet werden. Betrug Wer in der Absicht, sich oder
einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch
Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung
wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Steuerhinterziehung (z.B. Lohnsteuer) nach § 370 Abgabenordnung: Aus
der Abgabenordnung (AO) und den Einzelsteuergesetzen ergeben sich
Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen oder anderer Personen. Die
Nichtbeachtung oder Verletzung von Pflichten sowie die Begünstigung
können zu einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
führen.




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Saarbrücken
Pressesprecher
Niklas Armbrust
Telefon: 0681-501-6122 oder 0172/61 68 780
E-Mail: presse.hza-saarbruecken(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

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Datum: 11.04.2019 - 13:05 Uhr
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